BGH

Lang ersehnte Grundsatzentscheidung des BGH zur rechtlichen Einordnung von Kilometerleasingverträgen

Nach fast Jahrzehnte langem Streit in Rechtsprechung und Literatur zur rechtlichen Einordnung von Kilometerleasingverträgen hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nach der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2021 (VIII ZR 36/20) entschieden, dass reine Kilometerleasingverträge, d.h. Leasingverträge, die weder eine Erwerbspflicht noch ein Andienungsrecht noch eine Restwertgarantie seitens des Leasingnehmers am Ende der Vertragslaufzeit vorsehen, nicht […]

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BGH-Eilentscheidung: Bundeskartellamt gelingt Etappensieg gegen Facebook

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat in der mit Spannung erwarteten Entscheidung im Verfahren gegen Facebook wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (KVR 69/19 – Beschluss vom 23. Juni 2020) die Entscheidung des Bundeskartellamts („BKartA“) vorläufig bestätigt – es bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung mit den vom BKartA untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutze. Dies bedeutet, dass Facebook die Entscheidung – jedenfalls bis ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache ergangen ist – umsetzen muss. Demnach ist es Facebook untersagt, Nutzerdaten aus Drittquellen (d.h. konzerneigenen Diensten und Internetseiten Dritter) zu sammeln, Facebook-Konten zuzuordnen und weiter zu verarbeiten.

In the eagerly awaited decision in the proceedings against Facebook for abuse of a dominant position (KVR 69/19 – decision of 23 June 2020), the German Federal Supreme Court (“BGH”) provisionally confirmed the decision of the Federal Cartel Office (“BKartA”). According to the BGH, there were no serious doubts that Facebook was abusing its dominant position with the terms of use prohibited by the BKartA. This means that Facebook must implement the decision – at least until a legally binding judgment has been issued in the main proceedings. Accordingly, Facebook is prohibited from collecting user data from third party sources (i.e. services within the group and third party websites), assigning the data to Facebook accounts and further processing it.

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EuGH-Vorlage: Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern bei DSGVO-Verstößen

Von Prof. Dr. Stefan Engels, Verena Grentzenberg, Yannick Zirnstein und Jan Spittka   Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber befugt sind, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) gerichtlich zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 28.05.2020, Az. I ZR 186/17). Der EuGH wird in diesem Vorabentscheidungsverfahren nun darüber entscheiden müssen, ob unter

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BGH urteilt zum Urheberrecht: Sampling nur noch in engen Grenzen zulässig (Teil 2)

Im ersten Teil unserer Serie haben wir darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen Reche des Tonträgerhersteller durch das sogenannte Sampling verletzt werden. Danach kann Tonträger-Sampling unter strengen Voraussetzungen weiterhin zulässig sein. In diesem Beitrag behandeln wir die Frage, warum der 22. Dezember 2002 als entscheidende Zäsur für das Urheberrecht gilt und welche Konsequenzen das Urteil des BGH für das Urheberrecht hat.

As reported in the first part of our series, the Federal Court of Justice has decided under which conditions rights of the producer of an audio recording are infringed by the so-called sampling. According to this decision, sound carrier sampling may still be possible under strict conditions. In this article, we discuss the question why December 22, 2002 is considered a decisive caesura for copyright and what other consequences the decision of the Federal Court of Justice has.

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BGH urteilt zum Urheberrecht: Sampling nur noch in engen Grenzen zulässig (Teil 1)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. April 2020 (Az.: I ZR 115/16 – Metall auf Metall IV) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen Reche des Tonträgerherstellers durch das sogenannte Sampling verletzt werden. Unter Sampling ist der Vorgang zu verstehen, bei dem Fragmente einer Tonaufnahme in einen neuen musikalischen Kontext gesetzt werden. Das Urteil ist eine wichtige Leitentscheidung für zukünftige Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Samples. Dem Verfahren ging ein langjähriger Rechtsstreit voraus, der nun noch einmal an das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) zurückverwiesen wurde.

In its ruling of 30 April 2020 (Ref.: I ZR 115/16 – Metall auf Metall IV), the Federal Court of Justice (BGH) decided under which conditions the rights of the producer of an audio recording are infringed by so-called sampling. Sampling is the process by which fragments of a sound recording are placed in a new musical context. The ruling is an important guiding decision for future disputes about the legality of samples. The proceedings were preceded by decades of litigation, which has now been referred back to the Hanseatic Higher Regional Court (HansOLG).

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Abkehr des BGH von der “Schnittmengentheorie” im Designrecht

Die sog. Schnittmengentheorie war in der Rechtsprechung des BGH zum Designschutz lange Zeit ein wichtiger Eckpfeiler. Hinterlegte der Anmelder eines Designs hiernach mehrere Abbildungen eines bestimmten Modells, stellten diese rechtlich eine einzige Darstellung dar (nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG a.F.). Entscheidend für den Schutzumfang des Erzeugnisses war die “Schnittmenge” der unterschiedlichen Abbildungen.

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BGH: Zurechenbarkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Weiterverbreitung im Internet und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bei Inanspruchnahme des Weiterverbreiters

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Weiterverbreitung eines Filmbeitrags durch Dritte im Internet dem Erstveröffentlicher zuzurechnen ist und Maßstäbe für den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bei Inanspruchnahme des Weiterverbreiters aufgestellt (Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 89/18).

The federal Court of Justice has ruled that the online distribution of a film by third parties can be attributed to the first publisher and set standards regarding the compensation for legal expenses for claims against the third party.

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“Bekömmliches” Bier? – Unzulässige Werbeaussagen für alkoholische Getränke

Alkoholische Getränke unterliegen den besonderen Vorschriften für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben. Im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln sind gesundheitsbezogene Angaben (sog. health claims) bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol verboten. Eine Brauerei bewarb ihr Bier als “bekömmlich”, woraufhin ein Verbraucherschutzverband gerichtlich gegen die Werbung vorging. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 17. Mai 2018 – I ZR 252/16) entschied, dass Artikel 4 Abs. 3 (a) der sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) sowohl auf die Etikettierung als auch die Werbung Anwendung findet. Zudem sei “bekömmlich” so zu verstehen, dass das Bier als gesund und ohne negative Auswirkungen für den Konsumenten angepriesen wird. Der durchschnittliche Verbraucher würde den Slogan nicht nur als Aussage zum Geschmack des Bieres verstehen. Folglich wurde die Werbung als unzulässig bewertet.

English Summary

 Advertisements for beverages containing alcohol are subject to special provisions regulating health and nutrition claims. In contrast to advertisement for other foods, health claims are forbidden on beverages with more than 1,2% volume of alcohol. A brewery promoted its beer with the claim “bekömmlich” (digestible, wholesome), which was brought before the Germany courts by a consumer protection association. The Federal Supreme Court (BGH, judgment of 17 Mai 2018 – I ZR 252/16) decided that Article 4 (3)(a) of the so-called Health Claims Regulation (Regulation (EC) No 1924/2006) applies to product labels as well advertisements. Furthermore, the word “bekömmlich” is to be interpreted as claiming that the beer is healthy and has no negative effect on the consumer. The average consumer would not understand the claim only to relate to the taste of the beer, but also to “conducive and easy to digest”. Thus, the advertisement was considered unlawful.

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Mitarbeiter, der nicht selbst Unternehmer ist, muss Identität ggü. Verbrauchern bei telefonischer Kontaktaufnahme nicht offenlegen

Von Prof. Dr. Stefan Engels und Saskia Ott Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist, offengelegt

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BGH bestätigt EU-Rechtskonformität: Sperr- anstatt Unterlassungsanspruch gegen Betreiber öffentlich zugänglicher WLAN-Hotspots

Mit seinem jüngst ergangenen Urteil “Dead Island” (I ZR 64/17, Urt. v. 26.07.2018) zur Haftung von Inhabern öffentlich zugänglicher WLAN-Hotspots, hat sich der BGH zum ersten Mal mit der im Herbst 2017 in Kraft getretenen Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) auseinandergesetzt und die Abschaffung des Unterlassungsanspruchs gegen diese Zugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer bestätigt. Dafür kommt

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Zur Unterlassung verurteilt, zum Rückruf verpflichtet? BGH konkretisiert die Rückrufspflichten von Unterlassungsschuldnern

Eines der praxisrelevantesten Themen in jüngster Zeit war die Festlegung des BGH in den Entscheidung “Hot Sox” und “Rescue Tropfen”, dass ein Unterlassungsschuldner nicht nur Unterlassung schuldet, sondern ihn auch Rückrufspflichten treffen. Die Praxis begegnete dem äußerst kritisch und wies auf zahlreiche ungelöste Fragen hin. In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB

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