Mitarbeiter, der nicht selbst Unternehmer ist, muss Identität ggü. Verbrauchern bei telefonischer Kontaktaufnahme nicht offenlegen

Von Prof. Dr. Stefan Engels und Saskia Ott

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist, offengelegt werden müssen (BGH Urt. v. 19.04.2018 ‒ Az.: I ZR 244/16).

 An employee who is not an entrepreneur himself does not have to disclose his/her identity to consumers when making contact by telephone within the meaning of § 312a (1) BGB.

The first Civil Senate of the Federal Supreme Court (BGH) has ruled that when contacting the consumer by phone only the identity of the entrepreneur and the business purpose must be disclosed.

Ein Mitarbeiter des beklagten Stromlieferanten rief in dessen Auftrag zwei Kundinnen der Klägerin an, um für einen Anbieterwechsel zu werben. Auf Nachfrage der Kundinnen gab er einen falschen Vor- und Nachnamen an. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Nach Auffassung des Senats ergeben sich diese Ansprüche nicht aus §§ 3 Abs. 2, 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 312a Abs. 1 BGB.

Zwar habe ein Unternehmer (oder eine Person, die im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt) bei einem Anruf gegenüber einem Verbraucher zu Beginn des Gespräch seine Identität und ggf. die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck nach § 312a Abs. 1 BGB offenzulegen. Auch sei diese Vorschrift eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Allerdings erstrecke sich diese Pflicht nach dem Sinn und Zweck des § 312a BGB nicht auch auf die Offenlegung der Identität des anrufenden Mitarbeiters, der nicht selbst Unternehmer ist. Dies ergebe sich aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU, dem der § 312a Abs. 1 BGB zugrunde liegt. § 312a BGB sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch dann der Unternehmer der Anrufer im Sinne der Vorschrift ist, wenn eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, anruft. Mit der Person „für die er anruft“ i.S.d. § 312a Abs. 1 BGB sei die Person gemeint, mit der der Vertrag zustande kommen soll. Somit seien von der Regelung auch solche Fälle erfasst, in denen der Vertrag nicht mit dem Unternehmen selbst, sondern durch Vermittlung des Unternehmers mit einem Dritten zustande kommt.

Der Klägerin stehen nach Ansicht des Gerichts die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Fall 2 Nr. 3 UWG wegen einer möglichen Irreführung durch die Nennung eines falschen Namens zu. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie die Identität enthält. Zwar steht Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU einer Anwendung des § 5 Abs. 1 UWG wegen falscher Namensnennung nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Jedoch beziehe sich § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG auf das die Werbung veranlassenden Unternehmen und nicht auf die Angaben eines Mitarbeiters zu seiner eigenen Identität. Ziel der Regelung sei es, dem Adressaten der Werbung Klarheit darüber zu verschaffen, um welches Unternehmen es sich handelt. Angaben des Mitarbeiters zur eigenen Identität seien nach § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 UWG hingegen nicht erforderlich.

Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass der Mitarbeiter unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Identität der Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 1 UWG gemacht hat. In diesem Zusammenhang zeigt es auf, dass sich im wiederzueröffnenden Berufungsverfahren durchaus Ansprüche aus Fall 1 ergeben könnten. Mit Blick auf die allgemeine Lebenserfahrung sei das Vorliegen einer geschäftlichen Relevanz der falschen Namensangabe des Mitarbeiters, die für § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG erforderlich ist, nicht auszuschließen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung, für die es auf Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen könnte.