Abkehr des BGH von der “Schnittmengentheorie” im Designrecht

Die sog. Schnittmengentheorie war in der Rechtsprechung des BGH zum Designschutz lange Zeit ein wichtiger Eckpfeiler. Hinterlegte der Anmelder eines Designs hiernach mehrere Abbildungen eines bestimmten Modells, stellten diese rechtlich eine einzige Darstellung dar (nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG a.F.). Entscheidend für den Schutzumfang des Erzeugnisses war die “Schnittmenge” der unterschiedlichen Abbildungen. Diese Theorie kam vor allem bei Abbildungen von dreidimensionalen Gegenständen und verschiedenen Ausführungsformen eines bestimmten Erzeugnisses zur Geltung. Der BGH hat den 2001 (Urteil v. 15. Februar 2001, I ZR 333/98Sitz-Liegemöbel) aus der Taufe gehobenen Grundsatz mit seiner Entscheidung “Sporthelm” (Beschluss v. 20. Dezember 2018, I ZB 25/18), deren Entscheidungsgründe erst jetzt veröffentlicht wurden, explizit aufgegeben.

English Summary

For a long time, the so-called “Schnittmengentheorie” (intersection theory) was an important cornerstone of the Federal Supreme Court’s (BGH) case law on design protection. If the applicant of a design filed several illustrations of a certain model, these legally represented a single representation (according to § 7 para. 3 no. 2 GeschmMG old version). Decisive for the scope of protection of the object was the “intersection” of the different illustrations. This theory was particularly applicable to illustrations of three-dimensional objects and various designs of a particular product. The BGH has explicitly abandoned this principle that was established in 2001 (judgment of 15 February 2001, I ZR 333/98 – Sitz-Liegemöbel) with its decision “Sporthelm” (decision of 20 December 2018, I ZB 25/18), which grounds have only now been published.

Hintergrund

Im Zentrum der Entscheidung stand das angemeldete Design für einen Sporthelm, welches im Jahr 2008 – auch in Anlehnung an die damals geltende Schnittmengentheorie – mit insgesamt 7 schwarz-weiß Fotografien beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Einzeldesign eingetragen wurde. Dabei wurde seitens der Anmelderin u.a. angegeben, dass der Helm aus vier Schalen bestehe und in verschiedenen Größen mit wechselbaren Schirm- bzw. Schildteilen und z.B. Zusatzteilen wie einem Reiterknopf als Reit- bzw. Skihelm oder Radhelm mit entsprechenden Farben und Grafikelementen ausgelegt sei. Die Antragstellerin beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Designs beim DPMA mit der Begründung, ihm fehle die Schutzfähigkeit, da die jeweiligen Abbildungen verschiedene Merkmale zeigten. Das Design ließe daher keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen (gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 DesignG).

Sich auf die Schnittmengentheorie stützend, wiesen sowohl DPMA als auch anschließend BPatG den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zurück. Zwar würden die eingereichten Abbildungen 7 verschiedene Sporthelme zeigen, wobei die Unterschiede auch den jeweiligen ästhetischen Gesamteindruck bestimmen würden. Es fehle dem eingetragenen Design dennoch nicht an Schutzfähigkeit, weil sein Schutzgegenstand unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch Bildung einer Schnittmenge der übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen bestimmt werden könne. Alle Abbildungen stimmten jedoch in Bezug auf eine identisch geformte Helmschale überein. Die Rechtsbeschwerde ließ das BPatG dabei zu.

Entscheidung des BGH

Durch die Weiterverfolgung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit hatte der BGH nunmehr die Gelegenheit, sich mit der zugrundeliegenden Frage der “Schnittmengentheorie” zu befassen. Dieser erteilt er eine explizite Absage und hebt die Entscheidung des BPatG auf.

Der Senat wiederholt zunächst das aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG folgende Prinzip: Ein eingetragenes Design ist danach nichtig, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist”. Insoweit müsse die Anmeldung die Erscheinungsform “eines” – und nicht mehrerer – Erzeugnisses wiedergegeben, weil sich ansonsten der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lasse. Enthält eine Einzelanmeldung eines Designs mehrere Darstellungen des Designs, so ist der Schutzgegenstand zwar durch Auslegung zu ermitteln (so bereits: BGH, Urteil v. 8 March 2012, I ZR 124/10Weinkaraffe). Der vom Anmelder beanspruchte Schutz muss insoweit allerdings klar aus den Wiedergaben zu erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall und eine dahingehende, eindeutige Auslegung nicht möglich, ist das Design nichtig.

Die von DPMA und BPatG angewandte Schnittmengentheorie soll dabei für solche Fallgestaltungen nicht mehr gelten, bei denen (wie hier) mehrere Darstellungen bei einer Einzelanmeldung verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen zeigen. Als Begründung führen die Richter an, dass in derartigen Fällen das angemeldete Design nicht die Erscheinungsform nur “eines” Erzeugnisses erkennen lässt. Die Schnittmenge, die sich aus den eingereichten Abbildungen ermitteln lasse, sei als Schutzgegenstand in der Anmeldung nicht sichtbar wiedergegeben, sondern existiere allein in der Vorstellung des Betrachters. Aus dem Grund sei ein derart angemeldetes Design mangels Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes nichtig.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung beendet die schutzfähigkeitsfreundliche Auslegung in diesem Punkt und bringt erfreulicherweise die notwendige Klarheit. Der Schutzgegenstand eines Design kann mithin nicht mehr durch Bildung einer Schnittmenge der allen Abbildungen gemeinsamen Merkmale gebildet werden, sondern er muss sich klar aus den Abbildungen im Register ergeben. Gemäß diesem Grundsatz der Registerklarheit kann Gegenstand des Schutzes nur die in den Designabbildungen erkennbar wiedergegeben Merkmale sein (vgl. § 37 DesignG). Insoweit müssen bzw. können die hinterlegten Abbildungen jedoch verschiedene Ansichten eines Erzeugnisses – im Gegensatz zu verschiedenen Sporthelmen wie im vorliegenden Fall – zeigen.

Die Entscheidung ist allerdings zum Nachteil der Designinhaber, die sich nun wahrscheinlich mit vermehrten Einwendungen und Nichtigkeitsverfahren auseinanderzusetzen haben werden, obwohl sie im Vertrauen auf die Schnittmengentheorie des BGH ihr Einzeldesign möglichst weit angemeldet haben. Insoweit wird auch noch zu klären sein, ob auch kleinere Abweichungen möglicherweise als weitere Ausführungsform betrachtet werden können.

Die Entscheidung verdeutlicht auch anschaulich die Gefahren ungeprüfter Schutzrechte und das Erfordernis, bereits bei der Anmeldung eines Designs sehr sorgfältig vorzugehen, insbesondere den erforderlichen und gewünschten Schutzumfang genauestens zu prüfen und entsprechend mittels der eingereichten Abbildungen inhaltlich konsistent umzusetzen. Insoweit dürften sich auch Sammelanmeldungen (§ 12 Abs. 1 S. 1 Design) empfehlen. Ggf. kann ein bereits angemeldetes Einzeldesign auch innerhalb der Neuheitsschonfrist von 12 Monaten noch erneut eingereicht werden.