Abkehr des BGH von der “Schnittmengentheorie” im Designrecht

Die sog. Schnittmengentheorie war in der Rechtsprechung des BGH zum Designschutz lange Zeit ein wichtiger Eckpfeiler. Hinterlegte der Anmelder eines Designs hiernach mehrere Abbildungen eines bestimmten Modells, stellten diese rechtlich eine einzige Darstellung dar (nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG a.F.). Entscheidend für den Schutzumfang des Erzeugnisses war die “Schnittmenge” der unterschiedlichen Abbildungen. …

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