EuGH: „Inbox-Werbung“ im (kostenlosen) E- Mail-Postfach nur mit Einwilligung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25. November 2021 in dem Vorabentscheidungsverfahren der Rechtssache C-102/20 die Werbepraxis des Einblendens von E-Mail-ähnlichen Werbenachrichten in kostenlosen E-Mail-Postfächern („Inbox-Werbung“) beanstandet. Diese seien nur mit vorheriger Einwilligung der Empfänger zulässig. Damit werden werbende Unternehmen dazu verpflichtet, vor dem Einblenden von Werbenachrichten zumindest im kostenlosen E-Mail-Postfach eine entsprechende Zustimmung des Empfängers einzuholen.
Begründet wird diese Entscheidung vor allem damit, dass solche Werbenachrichten angesichts ihrer Ähnlichkeit mit „echten“ E-Mails eine Verwechslungsgefahr begründeten, die dazu führen könne, dass ein Nutzer durch Anklicken gegen seinen Willen auf die entsprechende Internetseite des Werbenden weitergeleitet wird. Daher sei es im Ergebnis auch gerechtfertigt, derartige „Inbox-Werbung“ wie elektronische Post zu behandeln und eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Postfachinhabers zu verlange
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