EuGH: Informationspflichten in der Online- und Fernsehwerbung

von Beatrice Brunn & Sonja Mroß

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Entscheidung Canal Digital (Urt. v. 26.10.2016 – C-611/14) wichtige Grundsätze zur Erfüllung der Informationspflichten in der Online- und Fernsehwerbung aufgestellt. Dabei kann das jeweilige Kommunikationsmedium und seine Besonderheiten eine Rolle spielen.

English Summary

ECJ: Information Requirements in Online and TV-Advertising

In its decision ‘Canal Digital’ the European Court of Justice has drawn up important principles whereby information requirements can be fulfilled for online and television advertising. In this context the respective communication medium with its certain characteristics may be relevant.

Sachverhalt

Der Ausgangsfall kommt aus Dänemark. Gegenstand des Verfahrens war zunächst eine TV- und Online-Werbekampagne des dänischen Pay-TV-Anbieters Canal Digital. Canal Digital hatte mit dieser Kampagne für Abonnements von TV-Paketen geworben, für die eine Monatsgebühr und eine halbjährliche Kartendienstgebühr anfiel. Im Kommentar zu den im Fernsehen und Internet verbreiteten Werbespots wurde lediglich die Monatsgebühr genannt, während in einem Text am unteren Bildschirmrand in kleinerer Schrift die Kartendienstgebühr und der für die Mindestlaufzeit von einem Jahr entstehende Gesamtpreis angegeben. Daneben erschien der Gesamtpreis − in ebenfalls kleinerer Schrift − neben der Monatsgebühr in einem Kreis auf der Bildfläche. Außerdem wurden ähnlich gestaltete Werbeanzeigen auf Banner-Ads sowie auf der Startseite der Website von Canal Digital beanstandet.

Das Gericht hat Verstöße gegen das dänische Marketinggesetz angenommen und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Artt. 6 und 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP 2005/09/EG) vorgelegt.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung konkrete Grundsätze zu den Informationspflichten in der Online- und Fernsehwerbung auf.

  • Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Angaben gemäß Art. 7 UGP-RL (umgesetzt in § 5a UWG)

Zunächst hat der EuGH entschieden, dass bei der Prüfung, ob eine zu unterlassende Irreführung in der Online- und Fernsehwerbung vorliegt, der Zusammenhang, in dem die konkrete Praktik steht sowie die durch das Kommunikationsmedium bedingten räumlichen, zeitlichen und technischen Beschränkungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn das nationale Recht diese Vorgaben nicht umgesetzt habe. Für verschiedene Kommunikationsmittel (z.B. über Hörfunk oder Fernsehen, elektronisch oder auf Papier) könne demnach die Frage, wo genau die erforderlichen Angaben zu machen seien, nicht einheitlich beantwortet werden. So sei etwa bei einem TV-Spot die begrenzte Zeit zu berücksichtigen, über die der Verbraucher verfüge, um die ihm mitgeteilten Informationen zu bewerten. Hier könne daher ein Verweis auf eine Webseite zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten im Anwendungsbereich des Art. 7 UGP-RL ausreichend sein, während dies bei einer Print-Werbung nicht der Fall sei.

  • Irreführende Angaben gemäß Art. 6 UGP-RL (umgesetzt in § 5 UWG)

Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass es irreführend ist, einen Gesamtpreis in mehrere Bestandteile (Monats- und Halbjahres-Preise) aufzuteilen und nur einen davon (Monatsbeitrag) in der Werbung hervorzuheben, wenn dies zu einer falschen Wahrnehmung des Gesamtangebots führen kann. Die zeitlichen Zwänge, denen bestimmte Kommunikationsmedien wie TV-Werbespots unterworfen seien könnten, dürfen − anders als bei der Frage fehlender gesetzlicher Pflichtangaben − bei der Beurteilung von Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher aktiv zur Verfügung stellt (d.h. im Anwendungsbereich des Art. 6 UGP-RL) keine Berücksichtigung finden.

Praxishinweis

Aufgrund der Harmonisierung hat die Entscheidung auch für Werbetreibende in Deutschland Bedeutung, wobei zu bemerken ist, dass die vom EuGH aufgestellten Grundsätze im deutschen Recht bereits berücksichtigt werden, und somit Bestätigung finden. In der Praxis müssen Werbetreibende demnach folgendes berücksichtigen:

Werden freiwillig Informationen über die beworbenen Angebote aktiv kommuniziert, obliegt es dem Werbenden, diese in nicht irreführender Weise zu vermitteln; dies gilt unabhängig von dem gewählten Kommunikationsmedium. Soweit es demgegenüber um gesetzliche Pflichtinformationen geht, deren Weglassen eine Irreführung durch Unterlassen zur Folge hätte, kann sich der Werbende bei der Gestaltung ggf. auf die Besonderheiten des jeweiligen Kommunikationsmediums berufen. Bei TV-Spots − und wohl auch bei YouTube, Instagram, Twitter & Co. − kann bei zeitlichen und räumlichen Beschränkungen ein Verweis auf die Webseite des Werbetreibenden genügen, sofern der Verbraucher dann auf der Webseite alle erforderlichen Informationen klar und eindeutig auffindet.