„YouTube“ to „uploaded“ II – Die Provider-Haftung geht in die nächste Runde

Plattform-Betreiber können kurz durchatmen, nachdem der Generalanwalt jüngst seine Schlussanträge in zwei verbundenen Verfahren vor dem EuGH veröffentlichte (Schlussanträge vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C‑682/18 und C‑683/18). Noch müssen Plattformen wie YouTube und Uploaded nicht unmittelbare für die Inhalte ihrer Nutzer haften. Dies wird sich jedoch spätestens mit der Umsetzung der kontrovers diskutierten neuen Urheberrechtsrichtlinie (RL 2019/790/EU) ändern, welche die EU Mitgliedstaaten bis Juni 2021 umgesetzt haben müssen [siehe hierzu unseren Beitrag vom 26. März 2019: EU-Parlament verabschiedet Urheberrechtsrichtlinie].

English Summary

The Provider-Liability-Saga continues – platform operators can take a deep breath after the Advocate General recently published his opinion in two related proceedings before the CJEU (Opinion of 16 July 2020 in joined cases C682/18 and C683/18). Platforms such as YouTube and Uploaded do not yet have to assume direct liability for the content of their users. However, this will change with the implementation of the controversially discussed new copyright directive (Dir. 2019/790/EC), which the EU Member States must have implemented by June 2021, at the latest.

Nach mehr als einem Jahrzehnt vor deutschen Gerichten erreichte die Klage eines Musikproduzenten gegen die Videoplattform „YouTube“ schließlich im Rahmen einer Vorabentscheidungsfrage den EuGH (Bundesgerichtshof, Az. I ZR 140/15). Geltend gemacht wurde eine Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung verschiedener Tonträger auf der Plattform durch Nutzer ohne Erlaubnis der Rechteinhaber. In einem zweiten Fall verlangte ein Verlag Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung verschiedener Werke auf der Sharehosting-Plattform „Uploaded“ (Bundesgerichtshof, Az. I ZR 53/17). [Siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 16. Dezember 2018 YouTube” to “uploaded” – Haftung von Hosting-Plattformen vor dem EuGH]

In beiden Fällen stand nach Ansicht des BGH die inhaltlich ähnliche Frage bezüglich des Begriffs der „öffentlichen Widergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und des Anwendungsbereichs des Hoster-Privilegs der E-Commerce Richtlinie (RL 2000/31/EG) im Mittelpunkt der Entscheidungen, nämlich ob die Veröffentlichung urheberrechtsverletzender Inhalte durch Plattformen wie YouTube bzw. Uploaded eine Wiedergabe darstellt und ob die Tätigkeit einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich des Hoster-Privilegs fällt.

Laut Auffassung des EuGH-Generalanwalts Saugmandsgaard Øe, stellt ein rechtswidriges Hochladen geschützter Inhalte durch Nutzer nach derzeitiger Rechtslage keine „öffentliche Wiedergabe“ der Plattformbetreiber im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) dar. Eine unmittelbare Primärhaftung der Plattformbetreiber scheide demnach aus und treffe ausschließlich den konkreten Nutzer. Die Provider selbst fungierten lediglich als Vermittler. (Der BGH hatte dies jedenfalls für die Internetplattform „YouTube“ etwas anders gesehen.)

Mit Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie dürfte sich diese Einschätzung aber grundlegend ändern. Gemäß deren Anforderungen werden Plattformbetreiber dazu verpflichtet sein, die Erlaubnis der Rechteinhaber für die Veröffentlichung von Werken, die von ihren Nutzern online gestellt werden, einzuholen. Dies kann beispielsweise in Form von Lizenzvereinbarungen geschehen.

Gleichermaßen betont Øe, dass Rechteinhaber auch derzeit Plattformbetreibern nicht schutzlos gegenüber stehen. So können sie von Betreibern die unverzügliche Entfernung oder Sperrung solcher rechtsverletzender Inhalte fordern. Bei Versäumnis eines solchen Einschreitens trotz Kenntnis der Inhalte würden Plattformbetreiber gemäß Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie den Verlust ihrer Haftungsbefreiung riskieren (in Deutschland durch § 10 TMG umgesetzt).

Da in rund 80 Prozent der Fälle die Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen, können Plattform-Betreiber vorerst durchatmen. Eine abschließende Entscheidung des EuGH steht jedoch noch aus und ist in den kommenden Wochen zu erwarten.