EU-Parlament verabschiedet Urheberrechtsrichtlinie

Von Gabriele Engels, LL.M.

Am heutigen Dienstag, 26. März 2019, hat das EU-Parlament die Urheberrechtsrichtlinie nach breiter Kontroverse über ihre Auswirkungen auf Rechteinhaber und Internetnutzer mit 348 zu 274 Stimmen angenommen.

Die Richtlinie und insbesondere die gefürchteten “Upload-Filter” sowie die “Link-Steuer” hatten für erhebliche Turbulenzen bei EU-Bürgern sowie v.a. Plattformbetreibern, Technologieunternehmen und Internet-Freiheitsaktivisten gesorgt. Der Vorschlag der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM [2016] 593) wurde von der EU-Kommission im September 2016 vorgelegt und hat sich inzwischen wohl zu einem der am heftigsten diskutierten Rechtsakte in der Geschichte der EU entwickelt.

English Summary

Today, 26 March 2019, the European Parliament was set to have its final vote on the Copyright Directive which it approved by 348 to 274 votes after a prevalent controversy over its impact on rights holders and internet users.

The Directive and in particular its greatly feared “link tax” and “upload filter” caused considerable turmoil among EU citizens and in particular among online platforms, tech companies and internet freedom activists. The proposition of the Directive on copyright in the Digital Single Market (COM [2016] 593) was brought forward by the EU Commission in September 2016 and has since risen to one of the most hotly debated legislative acts in the history of the EU.

Hintergrund

Eine Richtlinie, welche primär der Stärkung der Position von Rechteinhabern und der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte dienen soll, hat eine heftige Debatte zur Zensur und der Gefährdung des “freien” Internets ausgelöst. Während das Ziel eines einheitlichen EU-Urheberrechtssystems weitgehend auf Zustimmung stößt, stehen insbesondere die Art. 15 und Art. 17 (vormals: Artikel 11 und 13) des zwischen Europäischer Kommission, Parlament und Rat abgestimmten Entwurfs in der Kritik, da durch sie einerseits eine sog. “Link-Steuer” eingeführt werden und andererseits Online-Plattformen für die Verletzung von Inhalten auf ihren Webseiten haftbar gemacht werden sollen.

Gemäß der derzeitigen Rechtslage auf EU-Ebene haften Online-Plattformen, sog. Internet Service Provider (ISPs), generell nicht für urheberrechtsverletzende Inhalte, welche von ihren Nutzern veröffentlicht werden. Die Nutzer haften grds. primär. Für ISPs hingegen besteht mithin weder eine Verpflichtung zur Überwachung von Websites, Nutzern usw., noch eine Haftung für Inhalte, die mit Hilfe ihrer Dienste übertragen werden, solange sie dabei selbst keine aktive Rolle spielen (Art. 12-15 E-Commerce-Richtlinie EU/2000/31). Grundsätzlich erst nach Erlangung positiver Kenntnis einer (offensichtlichen) Rechtsverletzung eines Nutzers trifft ISPs eine Pflicht, diese spezifische Rechtsverletzung unverzüglich zu entfernen bzw. ggf. den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren. Letztendlich bedeutet dies, dass Rechteinhaber derzeit verschiedene Portale zur Bekämpfung von möglichen Rechtsverletzungen selbst überwachen müssen. Die EU-Richtlinie soll daher die Haftung der ISPs ausweiten und sie dazu verpflichten, proaktivere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit geschützter Inhalte zu verhindern.

Art. 15 (vormals Art. 11) – Link-Steuer

Die “Link-Steuer” statuiert eine Verpflichtung v.a. der Suchmaschinen, eine Lizenz für alle Texte/Werke zu erwerben, von denen sie mehr als nur “einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge” reproduzieren. Je nach Auslegung könnte dies viele der häufig angezeigten Ausschnitte neben Links in Social Media Posts oder auf Nachrichtenseiten umfassen. Ziel ist es, Einnahmen für die Verlage zu generieren, indem die ISPs für die Darstellung von Ausschnitten ihrer Inhalte eine Lizenzgebühr in Rechnung stellen können sollen. Die “Link-Steuer” zielt v.a. auf Plattformen wie Google, Facebook, Twitter und Pinterest ab.

Kritiker sehen in dieser Norm die Wiederholung eines ähnlichen Gesetzes aus Spanien, welches durch die Einführung einer Gebührenerhebung für die Nutzung von Textfragmenten bei Verlinkung anderer Websites dazu führte, dass insbesondere Google News seine Geschäftstätigkeit in dem Land einstellte. Entgegen der Zielsetzung habe dies eher negative Auswirkungen auf die Sichtbarkeit und den Online-Verkehr der Inhalte insbesondere kleinerer Verlage.

Art. 17 (vormals Art. 13) – Upload-Filter

Art. 17 macht Online-Plattformen haftbar für rechtsverletzende Inhalte, die auf ihren Websites gehostet werden. Diese sind daher nunmehr gehalten, sich bereits vor Feststellung von möglichen Rechtsverletzungen initiativ die Einwilligung zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte einzuholen (z.B. durch Einbindung von entsprechenden Pop-Ups). Sollten dennoch rechtsverletzende Inhalte durch einen Nutzer der Plattform hochgeladen werden, können Plattformen einer direkten, eigenen Haftung nur entgehen, soweit sie nachweisen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, eine Lizenz für exakt diese Inhalte zu erhalten.

Weiterhin müssten ISPs sich nach besten Kräften bemühen, um ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern. Die Kombination dieser Voraussetzungen zwingt laut Kritikern Online-Plattformen faktisch dazu, die Inhalte ihrer Nutzer vor Veröffentlichung auf Urheberrechtsverletzungen hin zu überprüfen bzw. sich pauschal die erforderliche Einwilligung hierfür geben zu lassen. Dies werfe Bedenken auf, weil nur die größten Unternehmen in der Lage seien, die Vorschläge effektiv umzusetzen. Dies dürfte zudem durch manuelle Überprüfungen nicht handhabbar sein, so dass Online-Plattformen wohl zukünftig sog. “Upload-Filter” einsetzen werden. Kritiker sehen hierin die Vielfalt der online verfügbaren Inhalte gefährdet, die sich drastisch verringern würde.

Als Reaktion auf die Kritik werden “Start-ups” und kleineren Plattformen (weniger als 3 Jahre und 10 Mio. Jahresumsatz) nunmehr geringere Verpflichtungen auferlegt.

Ausblick

Seit der Vorlage des ersten Entwurfs im Jahr 2016 hat die Richtlinie mehrere Ausschüsse und Änderungen durchlaufen, bis im Februar 2019 als Ergebnis der Trilogverhandlungen zwischen EU-Parlament, Kommission und Rat ein endgültiger Gesetzestext abgestimmt wurde. Trotz vorheriger und anhaltender Proteste und Kritik gegen die “Link-Steuer” und “Upload-Filter” wurden die diesbezüglichen Vorschriften im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen weiter verschärft, bis sie schließlich in der besprochenen Fassung verabschiedet wurden.

Die Richtlinie muss nun allerdings noch im nächsten Monat von den Staats- und Regierungschefs der EU auf einer Sitzung des Europäischen Rates formell verabschiedet werden. Nach der Unterzeichnung im nächsten Monat haben die EU-Mitgliedstaaten bis 2021 Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.