Von Prof. Dr. Stefan Engels und Thomas Fuhrmann, LL.M. (University of Cape Town)
Das Landgericht Berlin (LG) hat entscheiden, dass die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Bestellprozesses bei einem Online-Shop keine ausreichende Einwilligung für eine spätere E-Mail-Werbung darstellt (Urt. v. 16.11.2017 ‒ Az.: 16 O 225/17).
The Regional Court of Berlin (LG Berlin) ruled that simply providing an e-mail address as part of the order process at an online shop does not constitute sufficient consent for subsequent e-mail advertising.
Die Beklagte betreibt einen Onlineshop. In den AGB der Beklagten i. V. m. ihrer Datenschutzerklärung heißt es u. a.:
„Als Kunde werden deine Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und für eigene Werbezwecke genutzt.“
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ‒ ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehören, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden ‒ erhielt nach der Bestellung von Kleidungsstücken mehrere Werbe-E-Mails für das Bekleidungssortiment der Beklagten an seine private E-Mail-Adresse.
Nach Auffassung des LG stelle die Zusendung der streitgegenständlichen Werbe-E-Mails eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG dar. Zum einen stelle die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Bestellvorgangs keine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails dar. Zum anderen genüge es nicht, dass die Beklagte in ihren AGB bzw. ihrer Datenschutzerklärung ausführt, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden. Insbesondere könne nach Erwägungsgrund 17 S. 2 der RL 2002/58/EG die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt. Das Erfordernis der „spezifischen Angabe‟ besage, dass die Einwilligung gesondert erklärt werden muss und daher nicht in Textpassagen enthalten sein darf, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wie dies vorliegend der Fall sei.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf die eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG berufen, da die streitgegenständlichen Werbe-E-Mails nicht nur Werbung für ähnliche Waren beinhalteten, sondern vielmehr das gesamte Bekleidungssortiment der Beklagten erfassen.
Das LG stellt zunächst fest, dass eine Einwilligung regelmäßig gesondert erklärt werden muss. Darüber hinaus legt das LG einen sehr strengen Maßstab für die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG an, der für dessen Anwendung kaum noch Spielraum lässt, wenn bereits unterschiedliche Bekleidungsstücke nicht mehr als ähnliche Waren angesehen werden.