Von Dr. Nico Brunotte und Annabel Schultz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 7. April 2022 in der Rechtssache C-249/21 – “Fuhrmann-2” festgestellt, dass ein Vertrag, der auf elektronischem Wege abgeschlossen wird, nur dann wirksam zustande kommt, wenn der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Bestell-Schaltfläche (“Button”) eindeutig verstehen kann, dass er mit Aktivierung dieser eine Zahlungsverpflichtung eingeht. In diesem Zusammenhang äußerte der EuGH Zweifel daran, ob die Formulierung “Buchung abschließen” im deutschen Sprachgebrauch eindeutig auf eine Zahlungsverpflichtung hinweise.
On 7 April 2022, the European Court of Justice (ECJ) held in Case C-249/21 – “Fuhrmann-2” that a contract concluded by electronic means is only validly concluded if the consumer can clearly understand from the words on the order button (“Button”) alone that the consumer enters into a payment obligation by activating it. In this context, the ECJ expressed doubts as to whether the wording “complete booking” in German usage clearly indicates an obligation to pay.
Zum Hintergrund der Entscheidung
Der Entscheidung liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bottrop zugrunde. In dem Verfahren geht es um die Buchung eines fünftägigen Hotelaufenthalts auf einer Buchungsplattform für Hotels. Ein Verbraucher hatte auf dem Portal vier Doppelzimmer in einem Hotel reserviert, indem er auf die Schaltfläche “Ich reserviere” klickte, anschließend seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden eingab und auf eine Schaltfläche mit den Worten “Buchung abschließen” klickte. Als der Verbraucher zum gebuchten Termin nicht im Hotel erschien, stellte ihm die Hotelbetreiberin entsprechend ihren AGB die Stornierungskosten in Rechnung. Der Verbraucher verweigerte die Zahlung. Daraufhin klagte die Hotelinhaberin vor Gericht. Das vorlegende AG Bottrop wollte vom EuGH wissen, ob die auf der Website booking.com verwendete Schaltfläche mit der Formulierung “Buchung abschließen” den Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) entspricht.
Entscheidung des EuGH – Genügt “Buchung abschließen”?
Laut EuGH ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-RL, dass eine Bestell-Schaltfläche so eindeutig zu kennzeichnen ist, dass für Verbraucher*innen beim Abschließen einer Buchung allein anhand der entsprechenden Formulierung auf der Schaltfläche eindeutig ersichtlich ist, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Als Beispiel für eine ausreichende Kennzeichnung der Schaltfläche führt die Richtlinie “zahlungspflichtig bestellen” an; es seien aber auch andere Formulierungen zulässig, soweit sie im Hinblick auf die Begründung der Verpflichtung eindeutig sind. Für die Prüfung, ob der Unternehmer diese Kennzeichnungs- und Informierungspflicht aus Art. 8 Abs. 2 Verbraucherrechte-RL erfüllt hat, sei allein die Beschriftung der Bestell-Schaltfläche entscheidend – nicht dagegen der restliche Aufbau der Internetseite.
Insoweit habe das AG Bottrop zu prüfen, ob der Begriff “Buchung” im deutschen Sprachgebrauch und in der Vorstellung eines Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Da das AG Bottrop bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass der Begriff “Buchung” in der Formulierung “Buchung abschließen” nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine “unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung” verwendet werde, ist davon auszugehen, dass eine Bestell-Schaltfläche mit “Buchung abschließen” nicht den Anforderungen der Verbraucherrechte-RL entspricht und damit kein Vertrag zustande gekommen ist.
Praxishinweis
Für einen wirksamen Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr bieten sich daher Bestellbuttons mit den Worten “Zahlungspflichtig bestellen”, “Jetzt kaufen”, “Jetzt kostenpflichtig bestellen”, “Jetzt zahlungspflichtig buchen” o.ä. an.