Neue Preisangabenverordnung seit 28. Mai 2022 in Kraft

Von Prof. Dr. Stefan Engels und Jan Alex Stumper

Die am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderungen in der Preisangabenverordnung (PAngV) rufen Handlungsbedarf insbesondere in zwei Punkten hervor – einerseits bei den Pflichtangaben hinsichtlich des Grundpreises, andererseits wurde eine Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren eingefügt. Die Vorgaben der PAngV gelten sowohl offline als auch online, was ein Tätigwerden der betroffenen Unternehmer erfordern kann, um Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten oder Beanstandungen durch Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verhindern.

The new changes to the Price Indication Regulation (PAngV) which came in force on 28 May 2022 call for action on two points in particular – on the one hand concerning the mandatory information regarding the price per unit and on the other hand a price indication obligation for price reductions for goods has been added. The requirements of the PAngV apply both offline and online, which may require action on the part of the entrepreneurs to avoid fines for administrative offences under the PAngV or warnings from competitors under the Act against Unfair Competition (UWG).

Angaben bei Preisermäßigungen (§ 11 PAngV)

Der § 11 PAngV schafft – in Ergänzung zu § 5 V UWG – eine spezielle Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen. Kernpunkt des § 11 I PAngV ist die Vorgabe, dass bei Werbung mit Preisermäßigungen als vorheriger Bezugspreis der in den letzten 30 Tagen niedrigste Preis mit anzugeben ist. Verzerrte Lockangebote sollen damit verhindert werden und der Verbraucher soll die tatsächliche Ermäßigung nachvollziehen können.
Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn es sich nach § 11 II PAngV um eine schrittweise, ohne Unterbrechung ansteigende Preisermäßigung handelt. In diesem Fall kann der Bezugspreis angewandt werden, der vor der stetigen Preisermäßigung bestand. Für schnell verderbliche Waren oder solche mit nur noch kurzer Haltbarkeit gilt die Vorgabe des § 11 I PAngV nicht, sofern die Preisermäßigung wegen des drohenden Ablaufs oder Verderbs der Ware vorgenommen wird.
Für den Nachweis der 30-tägigen Preisentwicklung nach § 11 PAngV sollte die Preisentwicklung über diesen Zeitraum dokumentiert werden. Im Falle einer Abmahnung oder eines Bußgeldbescheids ist dann ggf. ein Nachweis der Preisentwicklung möglich.

Grundpreisangabe (§§ 4, 5 PAngV)

Nach § 4 I PAngV haben Unternehmer gegenüber Verbrauchern bekanntlich neben dem Gesamtpreis der Ware auch den Grundpreis anzugeben. Dieser ist gem. § 2 Nr. 4 PAngV der Preis je Mengeneinheit einer Ware (inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile). Konkretisiert wird die Angabepflicht hinsichtlich des Grundpreises nun in § 5 PAngV teilweise neu. Die in Bezug zunehmende Mengeneinheit bei der Grundpreisangabe für Waren ist jetzt grundsätzlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Die Ausnahme bei Waren, deren Nenngewicht oder -volumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, wurde gestrichen. Werden üblicherweise größere Mengen abgegeben (100 Liter, 50 kg, 100 Meter oder mehr) ist weiterhin diejenige Angabe zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Zudem ist die Angabe für eine bessere Übersicht und Vergleichbarkeit nicht mehr im „unmittelbaren Nähe“ zum Gesamtpreis anzugeben, sondern hat „unmissverständlich, klar erkennbar und gut leserlich“ zu erfolgen, § 4 I PAngV. Gesamtpreis und Grundpreis sollen nach Willen des Verordnungsgebers auf einen Blick wahrnehmbar sein, was Gestaltungsmöglichkeiten gerade online weiter stark beschränkt.
Die Angabepflicht gilt nach § 6 I PAngV ausdrücklich auch für Fernabsatzverträge, bei denen zusätzlich noch eine Angabe der sonstigen Kosten, insbesondere der Versandkosten, erforderlich ist.
Eine Ausnahme von der Angabenpflicht besteht lediglich, wenn entweder Gesamtpreis und Grundpreis identisch sind oder aber lose Waren (bspw. Waren zur Selbstabfüllung) angeboten werden. In diesem letzteren Fall reicht nach § 4 II PAngV die Angabe des Grundpreises aus.

Pfandbeträge (§ 7 PAngV) / Ladesäulen (§ 14 II PAngV)

Der Gesetzgeber hält in § 7 PAngV fest (das war umstritten und wird es angesichts des EU-Rechts bleiben), dass die Höhe des Pfandbeitrages neben dem Gesamtpreis anzugeben ist.
Der Wille der Politik, die Elektromobilität voranzutreiben, findet auch in dieser Verordnung bei den Ladesäulen ihren Niederschlag. Die Preisangaben können nicht nur im Rahmen eines Aufdrucks oder im Display erfüllt werden, sondern auch auf einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Website, auf die allerdings hingewiesen werden muss.

Fazit

Die Änderungen der Preisangabenverordnung sollten umgehend umgesetzt werden. Wettbewerber und insbesondere die – aktuell sehr aktiven – Verbraucherschutzorganisation werden darauf mit Sicherheit ein Auge haben und bei Verstößen kostenpflichtig an die Einhaltung erinnern.