Europäischer Gerichtshof zu den Anforderungen an den Bestell-Button im Rahmen eines elektronischen Vertragsabschlusses

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 7. April 2022 in der Rechtssache C-249/21 – “Fuhrmann-2” festgestellt, dass ein Vertrag, der auf elektronischem Wege abgeschlossen wird, nur dann wirksam zustande kommt, wenn der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Bestell-Schaltfläche (“Button”) eindeutig verstehen kann, dass er mit Aktivierung dieser eine Zahlungsverpflichtung eingeht. In diesem Zusammenhang äußerte der EuGH Zweifel daran, ob die Formulierung “Buchung abschließen” im deutschen Sprachgebrauch eindeutig auf eine Zahlungsverpflichtung hinweise.