Von Prof. Dr. Stefan Engels und Thomas Fuhrmann, LL.M. (University of Cape Town)
Schaltet ein Verbraucher eine Anzeige, in der er seine Eigentumswohnung zum Verkauf „von Privat‟ anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt er nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren (Az.: 8 U 153/17).
The Higher Regional Court of Karlsruhe (OLG Karlsruhe) ruled that a consumer who places an ad offering his privately owned flat („von privat‟) for sale and therefore provides his private phone number gives his consent to receive calls from interested buyers. This shall also apply to professional agents who call on behalf of their customer that is interested in the flat.
Die Klägerin bot ihre private Wohnung im Internet bei „eBay-Kleinanzeigen‟ zum Verkauf „von Privat‟ an und gab hierbei auch ihre Telefonnummer an. Die Klägerin wurde sodann von einer Mitarbeiterin der beklagten Immobilienmaklerin angerufen, die fragte, ob sie die Wohnung ihren Kunden vorstellen dürfe. Die Klägerin sah hierin eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sowie eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Nach Ansicht des OLG steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m.§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zu. Der Telefonanruf der Beklagten sei nicht unlauter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und verletze die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
§ 7 Abs. 2 UWG erfasse zwar auch die mittelbare Werbung und somit auch Nachfragehandlungen, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen richten, sodass auch der Anruf der Beklagten grundsätzlich Werbung im Sinne der Vorschrift sei. Allerdings sei die Werbung nicht unerbeten gewesen, da die Klägerin hierin eingewilligt habe. Unter der „Einwilligung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei nicht die in § 183 S. 1 BGB geregelte vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zu verstehen, sondern das Einverständnis zu einem tatsächlichen Eingriff in ein Rechtsgut, nämlich die Privatsphäre bzw. die betriebliche Sphäre. Sie könne sowohl vertraglich als auch einseitig erteilt werden. Im letzteren Fall handele es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend anwendbar seien. Die Einwilligung muss schon vor dem Anruf vorliegen und sie muss ausdrücklich und für den konkreten Fall erteilt werden.
Durch das Erstellen und Veröffentlichen der Verkaufsanzeige unter Angabe ihrer Rufnummer, habe die Klägerin zeitlich vor dem Telefonanruf der Beklagten ausdrücklich und konkret ihr Einverständnis für telefonische Kaufangebote erteilt, auch für solche, die von Maklern stammen. Denn auch für Verbraucher gelte, dass, wer seine E-Mail-Adresse oder die Nummer seines Faxanschlusses im Internet oder in allgemein zugänglichen Verzeichnissen bekannt gibt, damit nicht nur sein konkludentes, sondern sein ausdrückliches Einverständnis dazu erklärt, dass potentielle Kunden seine E-Mail-Adresse oder seinen Telefaxanschluss bestimmungsgemäß nutzen und auf diesem Wege insbesondere Kaufanfragen im Rahmen üblicher Verkaufstätigkeit übermitteln können.
Zusätzlich habe die Klägerin auch ausdrücklich in telefonische An- und Nachfragen eingewilligt, die dem Anrufer erst die Informationen verschaffen sollten, die dieser oder ein vom Anrufer vertretener Dritter für die Abgabe eines Kaufangebotes benötige. Wer seine Wohnung unter Angabe seiner Rufnummer zum Verkauf anbietet, müsse in Betracht ziehen und damit rechnen, dass er nicht nur von privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern und gewerblichen Käufern kontaktiert werde. Es liege regelmäßig auch im Interesse des annoncierenden Verbrauchers, Kaufangebote und darauf bezogene Anfragen von Maklern für von diesen vertretenen Kaufinteressenten zu erhalten, weil dadurch der Kreis der potentiellen Käufer erweitert werde. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin in ihrer Anzeige nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keine Anfragen von Maklern wünsche, obwohl ihr ein solcher Hinweis ohne weiteres möglich gewesen wäre und es einer verbreiteten Übung entspreche, dass Immobilienanzeigen mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden, wenn der Inserierende eine Kontaktaufnahme durch Makler nicht wünscht. Zudem handele es sich vorliegend nicht um einen Fall des Angebots einer entgeltlichen Vermittlung, was von der Einwilligung gerade nicht gedeckt gewesen wäre, da diese sich nur auf Kaufanfragen und -angebote erstreckte.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG zum einen die ständige Rechtsprechung, dass § 7 Abs. 2 UWG selbst mittelbare Werbung und somit auch Nachfragehandlungen erfasst. Zum anderen wird erläutert, dass unter der Einwilligung nach § 7 Abs. 2 UWG ein Einverständnis in einen tatsächlichen Eingriff in ein Rechtsgut zu verstehen ist. Zu guter Letzt: Die Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten schließen auch gewerbliche Kaufangebote, z. B. von Maklern, nicht aus, soweit darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.