Von Fabian Jeschke und Christoph Engelmann
Das OVG Münster hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorgelegt, ob internetbasierte E-Mail-Dienste (sog. Webmailer), die Kunden kostenlos über das offene Internet nutzen können, Telekommunikationsdienste sind und damit den strengen telekommunikationsrechtlichen Vorgaben unterliegen.
European Court of Justice to decide on regulation of webmail providers
The Higher Administrative Court of North Rhine-Westphalia (OVG Münster) requested the European Court of Justice (ECJ) to decide in a preliminary ruling whether webmail providers are electronic communications services pursuant to the Framework Directive and thus are subject to the telecommunications regulation.
Während es in dem Verfahren beim OVG Münster um die Frage geht, ob der klagende Webmailer als Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzustufen ist, hat der EuGH die Frage zu klären, ob der Webmail-Dienst „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze“ besteht und „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ wird, wie es auch die Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten nach Art. 2 lit. c) der Rahmenrichtlinie vorsieht. Da die Definition im TKG maßgeblich auf die Definition in der Rahmenrichtlinie zurückgeht, entscheidet nach Ansicht des OVG Münster die Antwort auf die Frage über die europarechtliche Einordnung des Webmailers zugleich über dessen telekommunikationsrechtliche Einordnung in Deutschland.
Die Vorinstanz des VG Köln hatte die Klage des Webmailers gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgewiesen, in dem dieser aufgefordert wurde, die Vorgaben des TKG einzuhalten. Nach Ansicht des VG Köln lag das Merkmal der Gewerblichkeit auch im Falle des kostenlosen Anbietens des Webmail-Dienstes vor, da dieser zumindest werbefinanziert sei. Der Dienst bestehe zudem ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze. Dabei sei nicht nur aus technischer Sicht zu berücksichtigen, dass der Dienst sich zur eigentlichen Signalübertragung des offenen Internets bediene. Vielmehr sei auch auf Nutzersicht abzustellen. Für die Nutzer gehe es aber in erster Linie um die zuverlässige Übertragung ihrer E-Mails. Auch das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 TKG spreche für eine Anwendung der telekommunikationsrechtlichen Vorgaben.
Für den klagenden Webmailer – und in der Folge auch für vergleichbare Messaging-Dienste – wird die Entscheidung des EuGH zur Klärung beitragen, ob von ihnen die Vorgaben des TKG wie beispielsweise die Meldepflicht (§ 6 TKG), das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) oder die telekommunikationsrechtlichen Datenschutzvorgaben (§§ 91 ff. TKG) einzuhalten sind.