BGH stärkt erneut die Pressefreiheit: Bundespräsident a.D. Wulff bleibt Person des öffentlichen Interesses

Von Linn Wotka und Siham Hidar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff beim Supermarkteinkauf als Person des öffentlichen Interesses zulässig ist und berechtigte Interessen Wulffs nicht verletzt sind (Urt. v. 06.02.2018 – Az.: VI ZR 76/17).

German Federal Supreme Court strengthens freedom of the press: Former president Christian Wulff stays a person of public interest

The German Federal Supreme Court ruled that the publication of images of the former German president Christian Wulff while shopping groceries is permitted, as he still is a person of public interest and no legitimate interests of Mr. Wulff were violated.

Im Mai 2015 berichtete die Beklagte (ein Zeitschriftenverlag) zunächst in dem Magazin „People“ über Herrn Wulff und seine Ehefrau unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ und veröffentlichte ein Foto, das das Ehepaar Wulff neben ihrem Auto zeigte. Eine Woche später veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift „Neue Post“ einen weiteren Artikel über die Beziehung des Ehepaars mit dem Titel „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt“. Daneben war ein Foto abgebildet, auf dem zu sehen war, wie Herr Wulff beim gemeinsamen Einkauf den gefüllten Wagen schob. Wegen dieser Bildberichterstattungen klagte Herr Wulff auf Unterlassung. In den Vorinstanzen vor dem Landgericht (LG) Köln sowie später vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln wurde der Verlag zum Unterlassen verurteilt.

Der zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Fotos sind – im Kontext der Wortberichterstattung – dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und verletzen nicht die berechtigten Interessen des Abgebildeten. Einer Einwilligung nach § 22 KUG für die Veröffentlichung bedurfte es daher nicht. Zum einen kommt dem ehemaligen Bundespräsidenten auch nach seinem Rücktritt vom höchsten Staatsamt (insbesondere durch seine fortwirkende Leitbild- und Kontrastfunktion) eine herausgehobene politische Bedeutung zu. Zum anderen tragen die Bildveröffentlichungen zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bei: In Verbindung mit der Wortberichterstattung nehmen die Fotos auf die wenige Tage zuvor von Herrn Wulff selbst veröffentlichte Pressemitteilung mit der Bekanntgabe der Versöhnung mit seiner Ehefrau Bezug und betreffen die eheliche Rollenverteilung. Den Bildern selbst kommt kein Verletzungscharakter zu – vielmehr zeigten sie Herrn Wulff in einer unverfänglichen Situation als fürsorglichen Familienvater. Herr Wulff ist durch die Veröffentlichung zudem lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen, da die Bilder ihn im öffentlichen Raum zeigen. Verstärkt berücksichtigte der BGH zudem, dass Herr Wulff sein Privatleben in der Vergangenheit öffentlich thematisiert und sich mit einer Berichterstattung daher einverstanden gezeigt hatte.