EuG bestätigt: „Fack Ju Göhte“ als Unionsmarke nicht eintragungsfähig

Von Dr. Ulrike Grübler

Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat der Eintragung der Unions-Wortmarke „Fack Ju Göhte“ für diverse medien- bzw. filmbezogene Dienstleistungen sowie Merchandisingartikel eine Absage erteilt. Wie schon die Vorinstanzen äußerten die Richter des EuG keine Bedenken gegen die Unterscheidungskraft der Marke. Sie sahen in der Wortfolge jedoch einen Verstoß gegen das absolute Eintragungshindernis für Zeichen, die der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widersprechen. Begründet wurde die Zurückweisung mit der Bedeutung des Wortbestandteils „Fack Ju“, der ohne weiteres als der englische Ausdruck „fuck you“ verstanden werde und eine vulgäre sowie anstößige Beleidigung darstelle. Das letzte Wort ist in diesem Eintragungsverfahren aber noch nicht gesprochen, denn der Markenanmelderin steht der Weg zum EuGH offen (Urteil vom 24. Januar 2018 – Az. T-69/17).

General Court: “Fack Ju Göhte” not registrable as EU trademark

The General Court (EGC) has refused the registration of a European Union word mark “Fack Ju Göhte” that has been applied for several media/movie-related services as well as merchandising products. Like the previous levels of jurisdictions, the judges have not raised concerns in relation to the required level of distinctiveness of the applied mark. It was rather held that the combination of words contravenes the absolute ground for refusal as the wording of the mark is contrary to public policy and to accepted principles of morality. The judgement has been justified with the meaning of the word element “Fack Ju” that stands for the English phrase “fuck you” which will be understood as an insult. However, the last word has yet been spoken as the applicant may take the matter to the ECJ (judgement of 24 January 2018 – file number: T-69/17).

Die hinter dem Kinokassenschlager „Fack Ju Göhte“ stehende Produktionsgesellschaft hatte den Filmtitel vor dem EUIPO als Wortmarke angemeldet. Die Anmeldung bezog sich neben diversen film- bzw. medienbezogenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 auch auf typische Merchandisingprodukte der Klassen 3, 14, 18, 21, 25, 28, 30, 32 und 33. Nachdem der Erstprüfer sowie die Beschwerdekammer des EUIPO die Eintragung unter Hinweis auf das absolute Schutzhindernis der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurückgewiesen hatten, trug die Anmelderin die Sache zum EuG. Von diesem wurde die Einschätzung der Vorinstanzen nun bestätigt.

Die Richter bewerteten den Wortbestandteil „Fack Ju“ als klar erkennbare Abwandlung des englischen Ausdrucks „fuck you“. Dieser sei vulgär und werde im allgemeinen Sprachgebrauch zudem dazu verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung zu artikulieren. Die sprachliche Abwandlung sei aus Rechtsgründen unerheblich. Der in der angemeldeten Wortfolge ebenfalls benannte deutsche Dichter Goethe wird nach Auffassung des Gerichts zwar als Adressat des Ausspruchs erkennbar. Dies wurde allerdings nicht als ausreichend angesehen, um den Bedenken des Gerichts Rechnung zu tragen. Insbesondere werde die Vulgarität der Marke – so die Richter – hierdurch nicht abgemildert.

Die Markenanmelderin hatte unter anderem damit argumentiert, dass der Film „Fack Ju Göhte“ seit dem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde. Auch dies war nach Auffassung der EuG-Richter kein valides Argument, denn die angesprochenen Verkehrskreise könnten gleichwohl von der Begrifflichkeit schockiert sein. Auch der Verweis auf die vor einigen Jahren vom EUIPO eingetragene Unionsmarke „Die Wanderhure“ (HABM, Beschluss vom 28.05.2015 – R 2889/2014-4) ließ das EuG nicht gelten. Im Einklang mit dem insoweit geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung und ordnungsgemäßen Verwaltung sowie dem Gebot des rechtmäßigen Handelns haben sich die Richter zwar mit dieser Voreintragung auseinander gesetzt. Sie haben auch anerkannt, dass es bei der Markenkonzeption gewissen Ähnlichkeiten gibt. Insbesondere beruhte die Markenanmeldung ebenfalls auf einem Filmtitel. Allerdings wurde die Wortfolge „Die Wanderhure“ von den Richtern im Vergleich zu „Fack Ju Göhte“ als deutlich weniger anstößig bewertet, so dass die abweichende Bewertung gerechtfertigt sei.

Die Entscheidung der EuG-Richter mag auf den ersten Blick überraschen und als humorlos erscheinen. Sie fügt sich allerdings in eine Reihe von Entscheidungen zur Begrifflichkeit „fuck you“ ein, in denen das DPMA sowie das EUIPO diese im Hinblick auf das absolute Eintragungshindernis der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als problematisch angesehen haben. Vorliegend hätte es angesichts des Gesamttitels gleichwohl gute Gründen gegeben, um die Zurückweisung zu hinterfragen. Die Begründung der Richter ist in jedem Fall sehr reduziert, insbesondere soweit sie sich mit dem Bezugswort „Göhte“ und dessen Einfluss auf die Gesamtmarke auseinander setzt. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Eintragungsverfahren vor dem EuGH weiter geht und wie die Eintragungsfähigkeit dort bewertet wird. Die aktuelle Entscheidung des EuG zur Markenanmeldung ändert aber nichts daran, dass der Filmtitel über andere kennzeichenrechtliche Mechanismen Schutz genießt, wie dies in Deutschland z.B. über den Titelschutz nach § 3 Abs. 3 MarkenG der Fall ist.