Katharina Pauls

Bundesarbeitsgericht zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO – trotz fehlender Entscheidung in der Sache wichtiger Wegweiser für die Praxis

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Rechtsstreit hatte das Gericht Gelegenheit, über den höchst umstrittenen Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO zu entscheiden. Konkret ging es um die Frage, ob bzw. inwieweit Art. 15 DSGVO ein Recht auf Erteilung von E-Mail-Kopien gewährt. Diese Frage wird insbesondere im Beschäftigungskontext kontrovers diskutiert. Eine Entscheidung in der Sache erging jedoch nicht, denn das Gericht hielt die Klage bereits für zu unbestimmt und wies sie daher als unzulässig ab. Dieses Ergebnis ist indes nur auf den ersten Blick enttäuschend – die Entscheidung des BAG dürfte vielmehr einen wichtigen Wegweiser für den Umgang mit Auskunftsansprüchen bilden und wird hoffentlich zumindest teilweise für ein Umdenken sorgen.

Auskunftspflicht von Betreibern von Telemedien bei Rechtsverletzungen ihrer Nutzer

Der Bundesgerichtshof hat sich zur Auskunftspflicht von Betreibern von Telemedien geäußert. Er hat insbesondere entschieden, dass die insoweit geltenden Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) auch unter der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weiter anwendbar sind und dass die Erlaubnis zur Herausgabe von Bestandsdaten von Nutzern zur Ermöglichung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche in § 14 Abs. 3 TMG nicht nur für Betreiber sozialer Netzwerke, sondern für alle Anbieter von Telemediendiensten gilt (Beschluss vom 24. September 2019, Az.: VI ZB 39/18).

The Federal Court of Justice has commented on the obligation of operators of telemedia services to disclose information. In particular, the court ruled that the respective provisions of the German Telemedia Act (“Telemediengesetz” / “TMG”) continue to be applicable under the GDPR and that the permission to disclose personal inventory data of users to enable the enforcement of civil law claims in § 14 para. 3 of the German Telemedia Act applies not only to social network providers, but to all providers of telemedia services.