Angetrieben durch die Entwicklung des Metaverse und der nicht-fungiblen Token (NFTs) hat im letzten Jahr auch die Zahl der Markenanmeldungen für virtuelle Waren und Dienstleistungen stark zugenommen. Heiß diskutiert wird dabei insbesondere, wie diese virtuellen und NFT-bezogenen Güter korrekt zu erfassen sind. Das EUIPO hat nunmehr Leitlinien zur Klassifizierung erlassen, die zur Erleichterung der Markenregistrierung beitragen.
Driven by the development of the metaverse and non-fungible tokens (NFTs), the number of trade mark applications for virtual goods and services increased sharply last year. Hotly debated is in particular how to correctly register these virtual and NFT-related goods. The EUIPO has now issued guidelines on their classification, which will help to facilitate the registration of respective trade marks.
Das Metaverse – ein Sammelbegriff für digitale, dreidimensionale Erlebniswelten, in der Menschen zusammenkommen, um zu spielen, einzukaufen, sich mit Kollegen zu treffen oder Konzerte zu besuchen – ist zwar noch nicht einmal vollständig umgesetzt, wird aber voraussichtlich bis Ende der 2020er Jahre eine Milliarde Menschen erreichen. Das Marktpotenzial ist immens: 800 Milliarden US-Dollar soll das Geschäft mit dem Metaversum schon im Jahr 2024 umfassen. Wahrscheinlich wird es virtuelle 3D-Onlinemärkte mit anpassbaren Avataren geben, die fast alle Waren und Dienstleistungen konsumieren, die wir auch in der “realen Welt” nutzen, von virtueller Kleidung bis hin zu Bildung und gesellschaftlichen Veranstaltungen. Mit Hilfe von NFTs können dabei digitalen Objekte eindeutig einem Eigentümer zugeordnet werden. Sie stellen eine neue Form von digitalen Vermögenswerten dar, welche auf die Blockchain-Technologie zurückgreift, um den Eigentumsnachweis zu erbringen.
Wie in der realen Welt ist ein angemessener Markenschutz notwendig, um sowohl vergangene als auch künftige Investitionen der hinter den virtuellen Objekten stehenden Markenzeichen zu schützen. Marken werden in 45 Waren- oder Dienstleistungsklassen eingeteilt. Danach bestimmt sich ihr Schutzumfang. Die Klassifizierung gestaltet sich im Metaversum jedoch aufgrund dessen vager Natur und der mangelnden Klarheit über die Art der virtuellen Güter und Dienstleistungen nicht immer einfach.
In Anbetracht der steigenden Anzahl von Markenanmeldungen beim EUIPO mit Begriffen, die sich auf virtuelle Güter und NFTs beziehen, hat das Amt erste Leitlinien zur Klassifizierung herausgegeben. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass:
- Virtuelle Waren und NFTs in Klasse 9 gehören, weil sie als digitale Inhalte oder Bilder behandelt werden. Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Gütern werden entsprechend der gängigen Praxis für die Klassifizierung von Dienstleistungen behandelt.
- NFT werden als in einer Blockchain registrierte eindeutige digitale Zertifikate definiert, die digitale Artikel authentifizieren, sich aber von diesen digitalen Artikeln unterscheiden.
- Die Begriffe virtuelle Waren und NFTs sind beide in Alleinstellung nicht zulässig, da es ihnen an Klarheit und Genauigkeit mangelt. Der Begriff „virtuelle Waren“ muss daher durch Angabe des Inhalts, auf den sich die virtuellen Waren beziehen, näher spezifiziert werden (z. B. herunterladbare virtuelle Waren, nämlich virtuelle Kleidung). Bei NFTs muss die Art des digitalen Artikels, der durch ein NFT authentifiziert wurde, angegeben werden.
- In die kommende 12. Ausgabe der Nizza Klassifikation wird der Begriff „herunterladbare, durch Non-Fungible-Tokens authentifizierte digitale Dateien“ in Klasse 9 aufgenommen.
Der Ansatz des Amtes ist im Entwurf der Leitlinien für 2023 dargelegt, zu dem sich Interessengruppen bis zum 3. Oktober 2022 äußern können.
Diese erste Klarstellung des EUIPO ist zu begrüßen. Die Einordnung von virtuellen Waren und NFTs in Klasse 9 und die geforderte Präzisierung stellen keine wirkliche Überraschung dar, sorgen jedoch für ein gesteigertes Maß an Rechtssicherheit im Rahmen von entsprechenden Markenenmeldungen. Zukünftig werden weitere Problemfelder hinsichtlich der Durchsetzung dieser Rechte auf die Praxis zu kommen, insbesondere im Hinblick auf Rechtsverletzungen zu bestehenden Schutzrechten, hinsichtlich derer neben dem EUIPO vornehmlich die Gerichte für Klarheit sorgen werden.