Reform des Telemediengesetzes: Trifft Influencer eine erweiterte Impressumspflicht?

Von Dr. Nico Brunotte und Rita Vißing

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für eine Reform des Telemediengesetzes (TMG) auf den Weg gebracht („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze“). Dieser Entwurf beinhaltetet unter anderem Änderungen für sogenannte audiovisueller Mediendiensteanbieter, etwa für die erforderlichen Pflichtangaben in einem Impressum. Als solche Anbieter werden auch Influencer zu verstehen sein, sodass sich für diese Anpassungsbedarf ergeben wird.

The federal government has launched a draft for a reform of the Telemedia Act (TMG – “Draft Act Amending the Telemedia Act and Other Acts”). This draft contains, among other things, changes for so-called audiovisual media service providers, such as the required mandatory information in an imprint. Influencers will also be understood as such providers, which means that there will be a need for adjustments.

Ergänzungen der Impressumspflicht für audiovisuelle Mediendiensteanbieter – Was haben Influencer zu beachten?

Die Ergänzung des TMG um Vorschriften für audiovisuelle Diensteanbieter von Medien und  Anbieter von Videosharingplattform macht die Neuerungen auch für Influencer auf Plattformen wie TikTok, Instagram oder Facebook relevant. Nach dem Entwurf sollen künftig alle Anbieter audiovisueller Mediendienste in ihrem Impressum

  • den Mitgliedstaat, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und
  • die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde

angeben. Schon in der Vergangenheit hatten fehlende Angaben in einem Impressum – auch bei Influencern – zu Abmahnungen geführt. Diese Gefahr wird sich mit weiterreichenden Informationspflichten noch erhöhen.

Welcher Mitgliedstaat ist nach dem Entwurf als Sitzland anzugeben?

Welcher Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, regelt der zum Teil neugefasste und umformulierte § 2a TMG des Entwurfes. Aus diesem wird sich dann – kommt der Entwurf wie geplant – ergeben, welche weitergehenden Pflichten Influencer tatsächlich in ihrem Impressum zu ergänzen haben.

Relevant ist zunächst der neue § 2a Abs. 1 TMG:

(1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne dieses Gesetzes ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist.

Für Anbieter audiovisueller Mediendienste gilt nach § 2a Abs. 2 TMG jedoch eine abweichende Regelung: Für diese ist maßgeblich, wo die Hauptverwaltung stattfindet und die redaktionellen Entscheidungen getroffen werden. Fallen beide Bereiche in den selben geografischen Standort, bestimmt dieser das Sitzland.

Werden die Hauptverwaltungsaufgaben und die redaktionellen Entscheidungen in verschiedenen Mitgliedstaaten getroffen, so ist das Sitzland nach der Personalaufteilung zu bestimmen:

  • Das Sitzland ist dann der Mitgliedstaat, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten betraut ist, tätig ist.
  • Sollte sowohl am Ort der Hauptverwaltung als auch am Ort der redaktionellen Entscheidungen Personal mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeit gleichermaßen betraut sein, so richtet sich das Sitzland nach dem Ort der Hauptverwaltung.
  • Sollte an keinem der Orte ein erheblicher Teil des Personals mit der Durchführung sendungsbezogener Tätigkeit betraut sein, so richtet sich das Sitzland nach dem Ort, an dem der Diensteanbieter ursprünglich seine Tätigkeit aufgenommen hatte, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft des Mitgliedsstaates fortbesteht.

Für den Fall, dass die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat getroffen werden, richtet sich das Sitzland nach dem Ort der Hauptverwaltung. Liegt auch diese in einem Drittstaat, der Ort der redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einem Mitgliedstaat, so ist Sitzland der Mitgliedstaat, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.

Sofern keine dieser Zuordnungen durch den Ort der Niederlassung greift, gilt ein Mitgliedstaat als Sitzland, wenn der Diensteanbieter eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzt oder eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzt. Greift keine dieser beiden Möglichkeiten, gilt auch der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem der Diensteanbieter gemäß der Artikel 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist.

Die Regelung ist also denkbar komplex. Kommt der Entwurf, wie derzeit vorgesehen, müssten audiovisuelle Mediendiensteanbieter sorgfältig prüfen, was für sie genau nach § 2a Abs. 2 TMG gilt und welche Informationen in einem Impressum zum Mitgliedsstaat anzugeben sind.

Auch die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde ist im Impressum zu benennen

Wer die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde ist, entscheidet sich in Deutschland nach dem speziellen Landesrecht. Im Regelfall sind dies die Landesmedienanstalten. Ausnahmen gibt es allerdings in Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Dort sind in den Verwaltungsaufbau des Landes integrierte Behörden zuständig.

Ausblick und nächste Schritte: Ab wann gilt das Gesetz?

Bisher handelt es sich nur um einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, die erst einmal noch den Bundesrat und den Bundestag passieren muss, bevor sie geltendes Recht wird. Es bleibt abzuwarten, welche Anpassungen auf diesem Weg noch vorgenommen werden. Es bleibt aber dabei: Fehler oder gar fehlende Informationen in einem Impressum können zu Abmahnungen führen. Kommt das Gesetz, wie derzeit geplant, wird es die aufzunehmenden Informationen jedenfalls erweitern. Dies ist zu beachten.

Über Änderungen, das finale Gesetz und die Auswirkungen auf Influencer informieren wir jeweils zeitnah in unserem Blog.

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Bis dahin gilt beim Influencer Marketing Vorsicht. Unser Rechtsanwalt Dr. Nico Brunotte wird erneut über unsere Learnings und Empfehlungen beim nächsten Deep Dive “INSTAGRAM MARKETING | SEMINAR | Praxiswissen für Online-Professionals” mit den Online Marketing Rockstars am 15. September 2020 in Hamburg berichten. Weitere Infos und Anmeldungen zu diesem Seminar hier.