Häufige Fragen unserer Mandanten – Wie wirkt sich die Corona-Krise auf Unternehmen der Digital- und Medienbranche aus?

Letztes Update: 21. April 2020 (Änderungen in roter Schrift)

In der vergangenen Woche berichteten wir in unserem Blog bereits über das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie – diesen Artikel können Sie hier abrufen. Dies beinhaltet zahlreiche befristete Anpassungen des Zivilrechts, die für Unternehmen der Digital- und Medienbranche erhebliche Auswirkungen haben können. Welche Folgen dieses Gesetz und die Krise im allgemeinen speziell für diese Branchen hat, haben wir in den vergangen Wochen intensiv mit unseren Mandanten aus diesen Branchen untersucht. Im Rahmen dieses Blog-Beitrages möchten wir die dabei am häufigsten aufgetretenen Fragen und unsere Antworten darauf mit Ihnen teilen. Der Beitrag wird fortlaufend aktualisiert.

Last week we already reported on our blog about the law to mitigate the consequences of the COVID-19 pandemic – you can read this article here. This includes numerous temporary adjustments to civil law, which can have a significant impact on companies in the digital and media industry. In the past few weeks, we have intensively examined with our clients from these industries the consequences of this law and the crisis in general for these industries in particular. In this blog article we would like to share with you the most frequently asked questions and our answers. This article will be continuously updated.

Häufige Fragen unserer Mandanten aus der Digital- und Medienbranche

Die Corona-Krise bestimmt aktuell auch das Tagesgeschäft unserer Mandanten aus dem Digital- und Medienbereich.

Wir haben im Folgenden die häufigsten Fragen unserer Mandanten zusammengestellt und werden diesen Beitrag laufend aktualisieren. Das letzte Aktualisierungsdatum finden Sie oben direkt unter der Überschrift.

Zentrale Ansprechpartner sind in unserem Team die Partner: Prof. Dr. Stefan Engels, Dr. Michael Stulz-Herrnstadt und Verena Grentzenberg.

1. Kann jetzt jeder Kunde Zahlungen aus bestehenden Verträgen einstellen?

Nein.

Richtig ist, dass das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (oft auch das „Corona-Gesetz“ genannt) in bestimmten Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht geben kann.

Wichtig ist, dass das Gesetz zunächst nur einen kleinen Kreis schützt: Verbraucher und Kleinstunternehmen.

  •  Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließend, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können – vgl. § 13 BGB.
  •  Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet – vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Nur diese können sich überhaupt auf das Gesetz berufen. Aber auch für diese Kreise ist die Schwelle bis zu einer Verweigerung von Zahlungen sehr hoch.

Verbrauchern und auch Kleinstunternehmen gibt das Gesetz nur ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht für wesentliche Dauerschuldverhältnisse. Bei Verbrauchern sind dies Verträge, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Bei Kleinstunternehmen meint der Gesetzgeber, dass dies bei Verträgen der Fall ist, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

 Erfasst sind also nicht alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur solche, die “wesentlich” sind. Als Beispiele hierfür werden in der Gesetzesbegründung Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste sowie zivilrechtliche Verträge über die Wasserver- und -entsorgung genannt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das Gesetz gerade insoweit sicherstellen, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen nicht von der wichtigen Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation) abgeschnitten werden.

Eine Leistungsverweigerungsrecht des Kunden wird also nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein und der Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr eng ausgestaltet – reguläre Geschäftsbeziehungen und Verträge z. B. über beratende Dienstleistungen, Lieferungen bestellter Werke oder Plattformverträge über digitale Leistungen, sind vom Gesetz schon gar nicht erfasst.

 Weitere Details zum Gesetz finden Sie auch in unserem ausführlichen Blog-Beitrag hier.

2. Dürfen Verbraucher jetzt bei Verträgen für digitale Abos einfach Zahlungen aussetzen?

Nein.

Die Hürden für Zahlungsverweigerung bei Verträgen, die durch Verbraucher abgeschlossen wurden, sind – wie unter Frage 1 dargestellt – sehr hoch.

Zu berücksichtigen ist vor allem das Folgende:

  • Ein Verbraucher hat ohnehin nur das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn der Anspruch unter anderem vor dem 8. März 2020 entstanden ist.
  • Wenn Verbraucher das verordnete Home Office und „Social Distancing“ also vermehrt für den Abschluss digitaler Abos nutzen will, etwa Online-Dating, und erst innerhalb der Krise Verträge dazu abschließt, sind diese Verträge gar nicht erst vom Gesetz erfasst.
  • Das Gesetz gilt aber auch für Verbraucher ohnehin nur bei einem wesentlichen Dauerschuldverhältnis, das zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung nennt explizit Pflichtversicherungsverträge, Strom- und Gaslieferungen, Telekommunikationsdienste und, soweit zivilrechtlich geregelt, auch Wasserversorgungsverträge. Dating mag für einige Personen subjektiv unter die Daseinsvorsorgen fallen – der Gesetzgeber teil diese Auffassung aber nicht.
  • Verträge für digitale Abos fallen hierunter eher nicht. Ein Kunde kann sich insoweit also gar nicht auf das Gesetz berufen, Zahlungen verweigern oder gar Verträge kündigen.
  • Neumitglieder können sich auf das Gesetz ohnehin nicht berufen.

3. Sind auch Vergleichsportale von dem neuen Corona-Gesetz betroffen?

Nein.

Vergleichsportale die Pflichtversicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflichtversicherungen) vergleichen  und  sich  durch  Provisionen  finanzieren, sind  nicht  betroffen,  da  sie  nicht Vertragspartner der Versicherungsnehmer sind.

4. Wie können Unternehmen Liquidität erhalten und welche Risiken drohen dabei?

Das oben genannte vertragsrechtliche Moratorium ist zunächst einmal für jedes kleinere Unternehmen (Start-Up) eine Chance, die eigene Liquidität zu sichern. Sie können theoretisch Zahlungen verweigern und den Geschäftsbetrieb dennoch fortsetzen. Dies gilt, wie in Frage 1 dargestellt, aber nur für ganz bestimmte, wesentliche Dauerschuldverhältnisse.

5. Welche staatlichen Hilfen gibt es bei der Liquiditätssicherung?

Der Bund sowie die einzelnen Bundesländer haben eine Vielzahl unterschiedlicher staatlicher Finanzhilfen in Zeiten der Corona-Pandemie auf die Beine gestellt, die auch für Start-Ups und Tech-Unternehmen gelten. Wir haben für Start-Ups und Tech-Unternehmen ausführlich zusammengestellt, welche Hilfe auf Bundesebene und in Hamburg sowie Berlin möglich sind. Alle Detail-Informationen finden Sie in unserem Überblick hier, sowohl in englischer als auch deutscher Sprache.

6. Wie lange gelten die Maßnahmen aus dem neuen Corona-Gesetz?

Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die Bundesregierung annimmt, dass die pandemiebedingten Beschränkungen des Wirtschaftslebens in absehbarer Zeit schrittweise aufgehoben werden können und die damit verbundenen Folgen sich sodann sukzessive abmildern. Dem Gesetz liegt insofern die Vermutung zugrunde, dass Schuldner zur Jahresmitte wieder in der Lage sein werden, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, weshalb sich die Vorschriften zunächst nur auf Zahlungspflichten bis zum 30. Juni 2020 beziehen. Art. 240 EGBGB § 4 enthält jedoch bereits die Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Dauer der Maßnahmen zu verlängern, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.

Es bleibt also abzuwarten, wann sich die Lage wieder entspannt und auch der Rechtsverkehr wieder zur Normalität zurückkehrt.

7. Wird die Zustellung von Werbeprospekten und Anzeigenblättern weiterhin möglich sein, falls in Deutschland verschärfte Ausgangsperren oder Berufsverbote verhängt werden sollten?

Wichtig ist zunächst: Bereits verfügte Ausgangsperren, wie etwa in Bayern, führen nicht dazu, dass die Verteilung von Printmedien unterbunden wird. Ob sich hieran etwas ändert, falls es zu einer Verschärfung der gegenwärtigen Maßnahmen kommen sollte, lässt sich derzeit noch nicht eindeutig beantworten. Wichtige Indizien liefern jedoch die Regelungen des Bundes über „kritische Infrastrukturen“ und die neuen Corona-Gesetze der Länder.

Legt man diese Regelungen zugrunde, so dürfte die Zustellung von Anzeigenblättern grundsätzlich weiterhin möglich sein. Denn laut den Regelungen über kritische Infrastrukturen kommt den Medien eine unentbehrliche Schlüsselposition in der Krise zu. In Nordrhein-Westfalen etwa gilt das „Nachrichten- und Informationswesen“ als unverzichtbare Stütze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Hierunter lassen sich auch Anzeigenblätter fassen, da sie die Bevölkerung in Krisenzeiten mit wichtigen Informationen versorgen.

Die Verbreitung von Werbeprospekten muss differenzierter betrachtet werden. Aber zumindest wenn diese Medien der Bevölkerung wichtige Pandemie-bezogene Informationen zur Versorgung liefern, ließe sich argumentieren, dass ihre weitere Verteilung zulässig ist. Das gilt etwa für Prospekte von Supermärkten, sofern hierin nicht nur einzelne Produkte beworben werden, sondern auch Informationen über notwendige Schutzmaßnahmen beim Einkauf, geänderte Öffnungszeiten oder die Verfügbarkeit von Waren des täglichen Bedarfs enthalten sind.

8. Kann man aktuell Ansprüche gerichtlich durchsetzen?

Ja.

Die Gerichte arbeiten aktuell trotz COVID-19  –  es treten aber Verzögerungen auf. Teilweise sind Geschäftsstellen schwer zu erreichen – die Richter/-innen bearbeiten Fälle jedoch aus dem Homeoffice. Mündliche Verhandlungen wurden jedoch stark eingeschränkt. Bereits terminierte mündliche Verhandlungen werden im Regelfall von Amts wegen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Auch Parteien können insbesondere in zivilrechtlichen Verfahren nach § 227 ZPO und in verwaltungsrechtlichen Verfahren nach § 227 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO beantragen, angesetzte Termine zu verlegen. Erforderlich ist hierfür erheblicher Grund. Unserer Erfahrung nach werden Verlegungsanträge mit Verweis auf COVID-19 von den Gerichten durchgewunken. Dasselbe gilt im Übrigen für Anträge auf Fristverlängerung.

 Die gute Nachricht: Die Durchführung von Eilverfahren ist sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht nach wie vor sichergestellt. Dies betrifft insbesondere Auseinandersetzungen im Bereich des Medienrechts bzw. gewerblichen Rechtsschutzes. Unterlassungsansprüche – etwa wegen wettbewerbs-/marken/urheber- oder äußerungsrechtlicher Streitigkeiten können nach wie vor kurzfristig gerichtlich durchgesetzt werden.

9. Was kann man tun, um Gerichtsverfahren aktuell zu beschleunigen?

Für Gerichtsverfahren außerhalb des Eilrechtsschutzes bietet es sich aktuell an, zu prüfen, ob ein Übergang ins schriftliche Verfahren sinnvoll ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn Argumente schriftsätzlich ausgetauscht werden können und es etwa auf Zeugenbefragungen nicht ankommt. Es gilt zwar der Grundsatz, dass mündlich verhandelt werden muss, jedoch kann das Gericht mit der Zustimmung beider Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt insbesondere für zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren. In der Regel beschleunigt sich das Verfahren schon dadurch, dass keine Terminsabstimmung zwischen Gericht und den Parteien bzw. Beteiligten erforderlich ist. In Zivilverfahren kann darüber hinaus eine extreme Beschleunigung des Rechtsstreits erzielt werden, da eine Entscheidung dort nach Zustimmung innerhalb von drei Monaten getroffen werden muss, § 128 Abs. S. 3 ZPO, um im schriftlichen Verfahren erfolgen zu können. Versäumt das Gericht diese Frist, ist mündlich zu verhandeln, was im Regelfall aber den Interessen des Gerichts widerspricht. Der Übergang ins schriftliche Verfahren kann von jeder Partei angeregt werden.

 Theoretisch kann die Gerichtsverhandlung zudem per Video-Konferenz stattfinden, siehe insbesondere §128 a ZPO und § 102 a VwGO. Praktisch wird die technische Ausstattung der Gerichte dies jedoch in aller Regel nicht zulassen. Eine offizielle Liste der Gerichtsstandorte mit Videokonferenzanlagen findet sich unter https://justiz.de/verzeichnis/zwi_videokonferenz/videokonferenzanlagen.pdf.

 Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Rechtsstreitigkeiten durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Vergleichsbereitschaft seit Beginn der Pandemie zugenommen hat. Verstärkt regen nun auch die Gerichte vergleichsweise Lösungen an.

10. Sind Vollstreckungsmaßnahmen aktuell durchsetzbar?

Ja.

Auch Gerichtsvollzieher arbeiten aktuell weiter. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass gerade die Zustellung einstweiliger Verfügungen weiter möglich ist. Hinsichtlich sonstiger Vollstreckungsmaßnahmen bietet es sich an, ehr kontaktlose Maßnahmen zu wählen – also etwa eine Kontopfändung zu veranlassen, statt in das bewegliche Vermögen zu vollstrecken.

11. Kann der Staat das Video-Streaming beschränken und etwa Anbieter von solchen Services dazu zwingen, die Übertragungsqualität zu reduzieren?

Die derzeitige Reduktion der Übertragungsqualität seitens einiger großer Videoplattformen bzw. Streaming-Anbieter erfolgt auf freiwilliger Basis. Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar, Thierry Breton, hatte ausgewählte Digital-Unternehmen Mitte März informell aufgefordert, insbesondere eher Standard- als hochauflösende Dienste anzubieten. Ziel dieser vorbeugenden Maßnahme ist es, Überlastungen zu vermeiden und dadurch ein reibungsloses Funktionieren des Internets in Zeiten steigender Nachfrage nach Konnektivität sicherzustellen. Eine Situation allgemeiner Netzwerküberlastungen nimmt die EU-Kommission im Moment allerdings nicht an.

 Sollte tatsächlich eine Überlastung des Internets erkennbar werden, hält die EU-Kommission aufgrund der Verordnung EU 2015/2120 zur Netzneutralität die nationalen Regulierungsbehörden für grundsätzlich befugt, entsprechende verbindliche Abhilfemaßnahmen gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten sowie Videoplattformen bzw. Streaming-Anbietern zu treffen. Solche Anordnungen wären selbstverständlich gerichtlich überprüfbar und müssten insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden.

12. Aktualisiert: Veranstaltungen in die virtuelle Welt verlagern – was muss bei der Durchführung von Livestreams beachtet werden?

Vielfach mussten Konzerte oder sonstige Veranstaltungen (Clubabende oder Fitnesskurse) abgesagt werden. Die Übertragung als Livestream ist eine naheliegende Lösung.

Ist eine Rundfunklizenz erforderlich?

In vielen Fällen grundsätzlich ja! Je nach Konzeption des Livestreams kann eine rundfunkrechtliche Lizenz erforderlich sein, insbesondere wenn wiederkehrende Live-Übertragungen beabsichtigt sind.

Die Kriterien für das Vorliegen von zulassungspflichtigem Rundfunk sind häufig schwierig zu beurteilen. Wann es sich um Rundfunk handelt, gehört schon länger zu den umstrittensten Fragen des Regulierungsrechts. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Wichtiger Hinweis: Die für Zulassung und Aufsicht zuständigen Landesmedienanstalten haben sich für eine nun bis 31. August 2020 befristete, vereinfachte Handhabe von Live-Streaming entschlossen, um gesellschaftliche Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen, Gottesdiensten oder Bildungsangeboten zu ermöglichen. Live-Streaming der genannten Angebote, das möglicherweise Rundfunk und damit lizenzpflichtig ist, braucht bis zum 31. August 2020 lediglich über ein von den Landesmedienanstalten bereitgestelltes Formular angezeigt zu werden. Die Landesmedienanstalten verlangen für in diesem Zeitfenster geplante Übertragungen der genannten Veranstaltungen keinen Lizenzantrag, das Live-Streaming soll bis zum 31. August 2020 allein aufgrund der Anzeige zulässig sein.

Weitere Informationen können z.B. hier abgerufen werden: https://www.ma-hsh.de/service/formulare.html

Braucht man eine separate GEMA Lizenz?

In vielen Fällen nein.

Die GEMA weist darauf hin, dass Live-Streams im Rahmen bestehender Verträge als Ersatz der eigentlich geplanten Veranstaltungen zulässig sind. Besteht ein Pauschal- oder Lizenzvertrag, ist die Durchführung eines Livestreams an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung in der Regel vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Livestreaming über Social Media Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch, Twitter ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert. Eine Einzellizensierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, ist nicht notwendig. Weitere Informationen finden sich hier: https://www.gema.de/aktuelles/news/live-streams-von-veranstaltungen/

13. In den soziale Medien posten (ehemalige) ArbeitnehmerInnen und frustrierte Kunden vermehrt negative Bewertungen und Fake News. Was ist zu tun?

Aus Langeweile und Frust hat die Anzahl von Postings in sozialen Netzwerken generell, aber gerade auch negative Bewertungen von Unternehmen zugenommen. Auch ArbeitnehmerInnen, die in Kurzarbeit geschickt wurden oder denen sogar gekündigt werden musste, und enttäuschte Geschäftspartner haben dies zum Anlass genommen, z.B. ihren (ehemaligen) Arbeitgeber auf entsprechenden Plattformen zu diskreditieren. Da das Internet nie vergisst und schon wenige solcher Negativbewertungen den „Schnitt“ massiv verschlechtern können, ist es wichtig, schnell zu reagieren.

Solche Postings werden von den Plattformen meist schnell und unmittelbar gelöscht, wenn substantiiert und unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung dargelegt wird, dass die Darstellung auf einer unzutreffenden bzw. unvollständigen Tatsachengrundlage beruht. Denn Bewertungen – auch eines (ehemaligen) Arbeitgebers oder Geschäftspartners – stellen zwar Bewertungen, also Meinungsäußerungen dar. Diese sind aber auch nur dann zulässig und daher hinzunehmen, wenn der Sachverhalt, der in der Bewertung wiedergegeben wird, korrekt und vollständig ist. Auch eine nicht näher begründete „Ein-Stern-Bewertung“ setzt voraus, dass es einen Kontakt zwischen der bewertenden Person und dem bewerteten Unternehmen gab.

Werden auch Einzelpersonen beleidigt und sogar zum Opfer von Hate Speech, können die Löschungsansprüche auf der Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) schnell – in der Regel innerhalb von wenigen Stunden bis zu maximal einer Woche – durchgesetzt werden.

Auch gegen Fake News auf sozialen Plattformen (etwa die unzutreffende Behauptung, es habe im Betrieb einen Fall von Corona gegeben, man habe Mitarbeitende entlassen oder ein Unternehmen verstoße gegen behördliche Verbote) bestehen Ansprüche, die sich schnell und wirksam durchsetzen lassen: Unterlassungsansprüche verhindern die Weiterverbreitung und zwingen zur Löschung. Korrekturansprüche stellen den Sachverhalt richtig. Und schlimmstenfalls sind auch wirtschaftliche Schäden aufgrund derartiger Fake News zu ersetzen.

14. Neu: Welche Datenschutzprobleme können entstehen, wenn wir unseren Mitarbeitern erlauben, von zu Hause aus zu arbeiten und wie können wir diese bewältigen?

 Als Verantwortlicher im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Geschäftsbetriebs bleibt der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften (insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]) zu gewährleisten, wenn seine Mitarbeiter personenbezogene Daten bei der Arbeit von zu Hause aus verarbeiten. Dazu gehört insbesondere das Erfordernis, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen; das wird natürlich dadurch erschwert, dass die Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten und dabei ggf. sogar private Geräte benutzen. Solche Maßnahmen sollten idealerweise Teil einer “Heimarbeitsvereinbarung” sein, die mit den Mitarbeitern abgeschlossen wird (oder zumindest eine entsprechende Richtlinie, die eine diesbezügliche Sensibilisierung der Mitarbeiter vorsieht), da der Arbeitgeber die Einhaltung der Datenschutzvorschriften auch nachweisen können muss (Rechenschaftspflicht).

 Unter anderem können etwa folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • physische Trennung des Heimarbeitsplatzes von privat genutzten Räumen
  • ausschließliche Verwendung von Firmen-Hardware
  • ausschließliche Verwendung von sicheren, kennwortgeschützten WLAN-Netzwerken
  • Zugang zum Firmennetz über gesicherte VPN-Verbindungen
  • Schutz vor unbefugtem Zugriff, z.B. durch Sichtschutz für Laptops, Wegschließen von Geräten bzw. Abschließen des Heimbüros bei Abwesenheit

 Im Allgemeinen gilt: Je sensibler die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind, desto ausgefeilter müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen sein; dies kann in letzter Konsequenz sogar dazu führen, dass überhaupt keine Fernarbeit zugelassen werden darf. Ggf. erforderliche Abstandsregelungen zwischen Mitarbeitern, weiterhin im Büro tätig sind, müssen notfalls durch Schichtbetrieb oder zwischenzeitliche Anmietung zusätzlicher Flächen gewährleistet werden.

 Die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen wird wesentlich erschwert sein (und damit erhöhten Datenschutzrisiken unterliegen), wenn die Mitarbeiter ihre privaten Geräte nutzen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen, der erforderlichen Kontrollrechte des Arbeitgebers und der Zugangsbeschränkungen (z.B. für Familienmitglieder). Diese Risiken sollten so weit wie möglich gemildert werden, z.B. durch den Abschluss von „BYOD [Bring Your Own Device] Vereinbarungen, Fernzugriffs-/Kontroll-/ Löschrechte des Arbeitgebers, Trennung von privater und geschäftlicher Nutzung des Geräts (z.B. durch Anwendungen nur für die geschäftliche Nutzung), etc.

15. Neu: Kann ich meine Mitarbeiter fragen, ob sie “Risikoländer” besucht haben oder mit infizierten Personen in Kontakt waren?

Ja, personenbezogene Daten von Mitarbeitern (einschließlich Gesundheitsdaten) dürfen verarbeitet werden, um die Verbreitung von COVID-19 unter den Mitarbeitern bestmöglich einzudämmen. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass sich diese Verarbeitung auf das tatsächlich notwendige Maß beschränkt, um den Zweck, die Verbreitung von COVID 19 einzudämmen, zu erfüllen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

 Personenbezogene Daten dürfen insbesondere in Fällen verarbeitet werden, in denen (i) eine Infektion festgestellt wurde oder sicher ist, dass ein Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person bestanden hat; oder (ii) ein Mitarbeiter ein vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuftes Gebiet besucht hat. In solchen Fällen können die Daten z.B. verarbeitet werden, um Mitarbeiter zu benachrichtigen, die mit einem infizierten Mitarbeiter in Kontakt gekommen sind. In Anbetracht der hohen Sensibilität von Gesundheitsdaten und der daraus resultierenden strengen Datenschutzanforderungen ist es insbesondere von entscheidender Bedeutung, alle im Zusammenhang mit COVID-19 verarbeiteten Daten vertraulich zu behandeln und zu löschen, sobald der jeweilige Verarbeitungszweck nicht mehr besteht.

16. Neu: Darf ich den Namen von infizierten Mitarbeitern zur Vorbeugung mit anderen Mitarbeitern teilen?

Namen von Mitarbeitern sollten nur dann weitergegeben werden, wenn dies tatsächlich unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. In der Regel wird es ausreichen, allgemein darüber zu informieren, dass ein Mitarbeiter eines bestimmten Geschäftsbereichs infiziert ist.

17. Neu: Was gilt für Frist in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern?

Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) hat sämtliche Fristen in laufenden Verfahren verlängert: Alle Fristen, die zwischen dem 9. März und dem 30. April 2020 auslaufen, sind automatisch bis zum 1. Mai, d.h. wegen des Feiertags 4. Mai 2020 verlängert. Es bedarf keines Verlängerungsantrags und die Parteien erhalten auch keine gesonderte Mitteilung. Die Fristverlängerung gilt für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster und wirkt daher u.a. für die folgenden Fristen:

  • Zahlung der Anmeldegebühr; Prioritätsrecht; Ausstellungspriorität
  • Verlängerung einer eingetragenen Marke & Geschmacksmuster
  • Widerspruchsfrist, Zahlung der Widerspruchsgebühr, Widerspruchsbegründung, Widerspruchserwiderung
  • Einreichen einer Beschwerde, Beschwerdebegründung und Zahlung der Beschwerdegebühr; Erwiderung auf die Beschwerde
  • Umwandlung einer Unionsmarke;
  • Aufschiebung der Veröffentlichung eines Geschmacksmusters.

Nicht umfasst sind jedoch Fristen von anderen Behörden, etwa die Klagefrist vor dem EuG gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer.

 Das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) ist im Gegensatz zum EUIPO nicht ganz so freizügig: nur vom DPMA selbst gesetzte Fristen werden automatisch bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Hiervon sind vor allem offene Schutzrechtsverfahren umfasst. Eine gesonderte Mitteilungen über die Verlängerung enthalten Markeninhaber und Parteien nicht. Gesetzlich vorgesehene Fristen werden dagegen nicht automatisch verlängert. Darunter fallen etwa

  • Widerspruchseinlegung und Zahlung der Widerspruchsgebühr
  • Antragsfrist für einen Löschungsantrag
  • Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr einer Marke oder eines Designs
  • Teilungs- oder Verlängerungsgebühr,
  • Erinnerungs- und Beschwerdefrist.

Das DPMA weist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hin, was im Einzelfall zu prüfen ist: Wenn hiernach eine Frist unverschuldet versäumt wurde und ein begründeter Nachweis hierüber erbracht werden kann, wird der Antragsteller in den vorigen Stand versetzt und hat die Gelegenheit, die Handlung „nachzuholen“. Zu beachten ist jedoch, dass diese Möglichkeit bei bestimmten Fristen gesetzlich ausgeschlossen ist: etwa bei der Erhebung des Einspruchs und der Zahlung der Einspruchsgebühr (beim Patent, Design und Gebrauchsmuster) sowie bei der Erhebung des Widerspruchs und der Zahlung der Widerspruchsgebühr (Marke).

Ansonsten gelten für die Einreichung von Marken- und Designanmeldungen und Einleitung von Verfahren (z.B. Löschung, Widerspruch) die bestehenden gesetzlichen Regeln. Die Ämter sind weiterhin besetzt und arbeitsfähig, machen jedoch darauf aufmerksam, dass von nicht zwingend notwendigen Anfragen abgesehen werden soll, insbesondere von solchen zum Verfahrensstatus und zur Verlängerung von Fristen.

18. Neu: Ich musste eine Veranstaltung absagen. Kann ich den Teilnehmern als Ausgleich einen Gutschein anbieten?

Ja, bald.

Es wird in Kürze ein Gesetz in Kraft treten, dass es Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen erlaubt, den Inhabern von Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden, statt Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden musste.

Die Regelung soll jedoch nur für ganz bestimmte Veranstaltungen gelten, zum Beispiel für Musik- und Kulturevents, wie etwa

  • Konzerte
  • Festivals
  • Theatervorstellungen
  • Lesungen
  • Filmvorführungen

Wichtig ist aber: Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Gutscheinwertes dennoch verlangen, wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird oder wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist, zum Beispiel wenn er ohne Auszahlung nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenserhaltungskosten zu begleichen.

19. Neu: Ich musste eine geschäftliche Veranstaltung (zum Beispiel eine Tagung) absagen. Kann ich auch Gutscheine verteilen?

Nein, das wird nicht möglich sein.

Denn die oben genannte Neuregelung gilt nicht für Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse. Diese wurden nicht in den Anwendungsbereich einbezogen, weil für sie in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen sind.

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