EuGH-Entscheidung zum Sampling läutet Ende der freien Benutzung im Urheberrecht ein

Von Prof. Dr. Stefan Engels und Lennart Elsaß

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Sampling von Tonträgern ohne Einverständnis der Rechteinhaber erlaubt ist (Urteil vom 29.07.2019, Az.: C–476/17). Die Entscheidung wird aber auch darüber hinaus große Auswirkungen auf das deutsche Urheberrecht haben – weniger mit ihrem Ergebnis, sondern mehr mit deren Strukturvorgaben. Die Tage der „freien Benutzung” im bisherigen Sinn dürften gezählt sein.

The European Court of Justice (ECJ) has ruled on the preconditions under which the sampling of phonograms is permitted without the consent of the right holders. However, the decision will also have a major impact on German copyright law –not so much in terms of its outcome, but more in terms of its structural requirements. The days of „free use” in the previous sense should be numbered.

Vorgeschichte der Vorlage an den EuGH

Hintergrund der Entscheidung des EuGH ist eine seit über zwanzig Jahren schwelende Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der Musikgruppe Kraftwerk und den Komponisten und Produzenten des Liedes „Nur mir” von Sabrina Setlur, namentlich insbesondere Moses Pelham. Pelham hatte hierfür im Jahr 1997 eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Lied „Metall auf Metall” aus einem Tonträger der Gruppe Kraftwerk von 1977 entnommen und fortlaufend wiederholt. Die Verwendung von Tonschnipseln fremder Stücke bei der Erstellung eigener Kompositionen, das sogenannte Sampling, ist in der Musik ein verbreitetes Stilmittel und spielt insbesondere im Bereich von Hip–Hop und Rap eine große Rolle. Die Mitglieder von Kraftwerk sahen hierin jedoch eine Verletzung ihrer Rchte und klagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke ihrer Vernichtung.

Der Rechtsstreit wurde bis zum Bundesgerichtshof (BGH) getragen, der daraufhin bereits im Jahr 2008 entschied, dass ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers bereits dann gegeben sei, wenn nur kleinste Tonfetzen übernommen werden (BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az.: I ZR 112/06 – Metall auf Metall I). Bei diesem Recht handelt es sich nicht um ein Urheberrecht, sondern ein sogenanntes Leistungsschutzrecht, das die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung schützen soll, die die Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erfordert. Der § 24 Abs. 1 UrhG, der eine Veröffentlichung und Verwertung von selbstständigen Werken erlaubt, die in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sind, sei jedoch entsprechend anwendbar. Eine solche freie Benutzung ist allgemein dann anzunehmen, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen, was im Rahmen eines gegenüberstellenden Vergleichs der Werke zu ermitteln ist.

Eine Berufung hierauf ist nach Ansicht des BGH allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. Dabei sei auf einen durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten abzustellen (BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob dieses Urteil jedoch wegen einer Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auf (BVerfG, Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13). Das generelle Erfordernis der Einholung einer Erlaubnis des Tonträgerherstellers trage dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung. Es regte weiter eine Vorlage an den EuGH an.

Der daraufhin erneute mit der Sache befasste BGH legte dem EuGH sodann insgesamt sechs Fragen im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vor (BGH, Beschluss vom 01.06.2017, Az.: I ZR 115/16 – Metall auf Metall III).

Die Entscheidung des EuGH

Die erste und die sechste Frage, die vom EuGH zusammen geprüft werden, bezieht sich auf die Auslegung von Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie). Danach sehen die Mitgliedstaaten für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten“. Konkret möchte der BGH wissen, ob die Vorschrift unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) dahin auszulegen ist, dass sie dem Tonträgerhersteller auch das Recht vermittelt, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritten dem Tonträger ein ggf. auch nur sehr kurzes Audiofragment entnimmt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen.

Dies bejaht der EuGH grundsätzlich. Auch die Vervielfältigung eines nur sehr kurzen Audiofragments sei eine „teilweise” Vervielfältigung des Tonträgers. Anders sei dies jedoch zu beurteilen, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit ein Audiofragment entnehme, um es “in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form” in einem neuen Werk zu nutzen. Insbesondere der von der InfoSoc–Richtlinie bezweckte Ausgleich des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite erfordere die Einbeziehung solcher Nutzungen nicht. Dem Tonträgerhersteller würde hierdurch schließlich nicht die Möglichkeit genommen, durch eine eigene Auswertung einen zufriedenstellenden Ertrag aus seinen Investitionen zu erzielen.

Die zweite Frage bezieht sich auf das Verbreitungsrecht aus Art. 9 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (Vermiet- und Verleih–Richtlinie). Danach sehen die Mitgliedsstaaten das ausschließliche Recht vor, insbesondere Tonträger sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen. Der BGH wollte diesbezüglich wissen, ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, um eine „Kopie” in diesem Sinne handelt.

Dies verneint der EuGH jedoch mit der Begründung, das nicht von einer „Kopie” gesprochen werden könne, wenn nicht der gesamte Tonträger oder zumindest wesentliche Teile hiervon übernommen werden. Grund für die Regelung sei schließlich die besonders schwerwiegende Gefahr für die Interessen der Tonträgerhersteller durch eine Verbreitung derartiger Exemplare, da sie zu einer erheblichen Verminderung seiner Einkünfte führen könne. Diese Gefahr bestehe bei Übernahme nur unwesentlicher Teile jedoch nicht.

Im Rahmen der dritten Frage wollte der BGH wissen, ob die Mitgliedsstaaten überhaupt eine Regelung wie § 24 Abs. 1 UrhG vorsehen können, mit der die Rechte von Tonträgerherstellern im Falle einer freien Benutzung beschränkt werden. Um die Auslegung dieser Schrankenregelung wurde sich schließlich über mehrere Jahre gestritten.

Der EuGH antwortet hierauf, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 der InfoSoc–Richtlinie abschließend seien. Die Vorschrift bezwecke ebenfalls den bereits angesprochenen angemessenen Ausgleich der Interessen des Schutzrechtsinhabers sowie der Nutzer der Schutzgegenstände und der Allgemeinheit und stelle dafür Mechanismen für bestimmte Sonderfälle bereit. Darüber hinausgehende Ausnahmen und Beschränkungen würde die Wirksamkeit der durch die Richtlinie bewirkten Harmonisierung und das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit gefährden. Dies könnte auch negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben. Des Weiteren würde das Erfordernis einer kohärenten Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen durch derartige nationale Regelungen konterkariert werden. Folglich dürften die Mitgliedsstaaten keine Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, die keine Grundlage in Art. 5 der InfoSoc-Richtlinie hätten.

Auf eine solche Ausnahme bzw. Beschränkung bezieht sich die vierte Frage des BGH, nämlich ob ein Zitat im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. d) InfoSoc–Richtlinie auch dann vorliegen kann, wenn überhaupt nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird.

Der EuGH verneint dies. Zitate würden dazu dienen, Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Ziel müsse also immer eine Interaktion mit dem zitierten Gegenstand sein, die grundsätzlich auch beim Sampling von Audiofragmenten möglich sei. Sie scheide jedoch aus, wenn das zitierte Werk überhaupt nicht erkennbar werde.

Mit der fünften Frage wollte der BGH schließlich wissen, ob die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungs– und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen. Hintergrund der Frage ist, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG nationale Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie umsetzen, nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, wenn für die Mitgliedsstaaten kein Umsetzungsspielraum besteht. Der EuGH führt diesbezüglich aus, dass das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers vollständig harmonisiert sei, also kein Spielraum für die Mitgliedsstaaten bestehe.

Ob die vom EuGH aufgestellten Anforderungen im Streitfall erfüllt sind, werden die deutschen Gerichte nun zu prüfen haben. Der Rechtsstreit ist also noch nicht beendet.

Anforderungen an das Sampling von Audiofragmenten

Der EuGH schafft mit dieser Entscheidung aber zumindest ein wenig Klarheit in der Frage, wann die Verwendung eines Samples überhaupt nicht urheberrechtlich relevant ist, wann sie auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt ist und wann eine solche Zustimmung eingeholt werden muss.

So liegt schon keine urheberrechtlich relevante (teilweise) Vervielfältigung vor, wenn der Teil des gesampelten Musikstücks in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird. Zum einen schweigt der EuGH aber zum konkret anzulegenden Maßstab und zur Frage, auf wessen Sicht bzw. Gehör es ankommt, ob also auf im Musikbereich verständige Rezipienten oder auf diesem Gebiet nicht bewanderte Laien abzustellen ist. Zum anderen ist häufig gerade die Reminiszenz an vorbestehende Werke der Grund für die Einarbeitung der Tonschnipsel, was jedoch zwingend eine solche Wiedererkennbarkeit voraussetzen würde.

Wurde das Audiofragment entweder nicht verändert oder ist es trotz Veränderung weiter wiedererkennbar, liegt ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff vor.

Streng genommen hat der EuGH nicht explizit entschieden, dass die deutschen Gerichte sich dabei nicht auf § 24 Abs. 1 UrhG stützen dürfen. Im Tenor heißt es schließlich lediglich recht allgemein, dass ein Mitgliedsstaat keine Ausnahme oder Beschränkung vorsehen darf, die nicht in Art. 5 der InfoSoc–Richtlinie vorgesehen ist. Bereits auf den ersten Blick wird jedoch deutlich, dass in dieser Norm lediglich konkret beschriebene Konstellationen aufgeführt sind, von denen jedoch keine die Grundlage für eine Regelung darstellen könnte, die so allgemein und weit ist wie § 24 Abs. 1 UrhG.

In Betracht für eine Rechtfertigung des Samplings kommt jedoch das Zitatrecht gem. Art. 5 Abs. 3 lit. d) InfoSoc–Richtlinie, das sich in Deutschland aus § 51 UrhG ergibt. Erforderlich ist danach, dass das zitierte Werk bereits veröffentlich ist, die Quelle angegeben wird, die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und der Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Weiter erforderlich ist aber auch eine Interaktion im Sinne einer geistigen Auseinandersetzung mit eigenen Aussagen des Nutzers. Der Generalanwalt Maciej Szpunar hatte insofern in seinen Schlussanträgen, auf die das Gericht Bezug nimmt, ausgeführt, dass das Zitat dazu dienen müsse, mit dem zitierten Werk in eine Art Dialog einzutreten, unabhängig davon, ob es sich um eine Auseinandersetzung, um eine „Hommage“ oder um etwas anderes handele. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Rechtsprechung hieran im Falle des Samplings stellen wird und wie intensiv die Auseinandersetzung mit dem zitierten Musikstück sein muss.

Im vorliegenden Fall zwar nicht einschlägig, aber generell durchaus denkbar wäre auch eine Rechtfertigung auf Grundlage des Art. 5 Abs. 3 lit. k) der InfoSoc–Richtlinie, der Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches erlaubt. Nach der Rechtsprechung des EuGH bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (EuGH, Urteil vom 03.09.2014, Az.: C-201/13 – Deckmyn). Die Nutzung zum Zwecke der Parodie ist in Deutschland nicht ausdrücklich geregelt, sie wird von der Rechtsprechung jedoch als Fall des § 24 Abs. 1 UrhG behandelt. Zumindest eine solche Beschränkung der Rechte des Schutzrechtsinhabers wäre also durchaus in der Richtlinie vorgesehen.

Ende der freien Benutzung in der jetzigen Form

Der Entscheidung kommt auch über das Sampling hinaus eine enorme Bedeutung zu.

Wie ausgeführt, pocht der EuGH darauf, dass die Beschränkungen und Ausnahmen in Art. 5 der InfoSoc–Richtlinie abschließende Regelungen zur Herstellung des Interessenausgleichs zwischen Rechteinhabern, Nutzern und der Allgemeinheit darstellen. Durch die Schaffung bzw. Beibehaltung des deutlich weiteren und die Rechte der Schutzrechtsinhaber stärker beschränkenden § 24 Abs. 1 UrhG hat der deutsche Gesetzgeber die bei der Umsetzung der Richtlinie geltenden Grenzen überschritten. Dies gilt jedenfalls, wenn es wie in der vorliegenden Konstellation um die Rechte von Tonträgerherstellern im Sinne des Art. 2 lit. c) InfoSoc-Richtlinie bzw. § 85 UrhG geht.

Es spricht jedoch alles dafür, dass die Aussagen auch auf die übrigen in Art. 2 bis 4 der Richtlinie genannten Rechteinhaber übertragbar sind. Namentlich sind dies Urheber, ausübende Künstler, Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen und Sendeunternehmen. So begründet der EuGH sein Ergebnis maßgeblich mit Erwägungsgrund 32, der die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe in der Richtlinie ebenfalls als erschöpfend bezeichnet, ohne dies jedoch auf bestimmte Schutzrechtsinhaber zu begrenzen. An anderer Stelle spricht auch der EuGH im Kontext der durch weitergehende Ausnahmen und Beschränkungen drohenden Folgen für den Binnenmarkt ganz allgemein von den „ausschließlichen Rechten des Urhebers aus den Art. 2 bis 4″ der InfoSoc–Richtlinie. Dies lässt sich nur so verstehen, dass die Aussagen sich nicht auf Spezifika der Tonträgerhersteller gründen, sondern verallgemeinert werden können.

Zu beachten ist dabei, dass das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Anwendungsvorrang vor nationalem Recht genießt. Der § 24 Abs. 1 UrhG bleibt also wirksam, er darf jedoch von deutschen Gerichten nicht angewandt werden, soweit er gegen die europarechtlichen Vorgaben verstößt. Im Falle von Parodien könnte er zwar unter Umständen noch angewandt werden, darüber hinaus muss er jedoch richtlinienkonform ausgelegt und sein Anwendungsbereich begrenzt werden. In diesem Zusammenhang sind auch weitere Vorlagen an den EuGH zu erwarten. Im Übrigen ist der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, in Anbetracht der eindeutigen Aussagen des EuGH eine Novellierung des § 24 Abs. 1 UrhG anzugehen und eine Kongruenz zum Anwendungsbereich des Art. 5 InfoSoc-Richtlinie herzustellen.