Update zu den Gesetzesvorhaben zur Verhinderung von missbräuchlichen Abmahnungen

Von Prof. Dr. Stefan Engels und Franziska Mauritz

Inzwischen ist das Gesetzesvorhaben zur Verhinderung von missbräuchlichen Abmahnungen weiter fortgeschritten. Leider sind im Hinblick auf die Ausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Rückschritte ersichtlich.

By now the legislative proposals to prevent improper written warnings have progressed. Unfortunately they show setbacks in terms of the exclusion of the GDPR from the scope of application of the UWG.

1. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“

Am 15. Mai 2019 veröffentlichte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (Drs. 232/19). Dieser wurde aus dem Referentenentwurf der Bundesregierung entwickelt, über den schon am 29. September 2018 berichtet wurde.

Die meisten der Änderungen, die bereits in dem Blogbeitrag von September letzten Jahres besprochen wurden, wurden beibehalten. Durch die Beschränkung der Aktivlegitimation in § 8 Abs. 3 UWG, die Einführung einer widerleglichen Vermutung für das Vorliegen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen in § 8b UWG und die Regelung der inhaltlichen Vorgaben für eine Abmahnung in § 13 Abs. 2 UWG kann missbräuchlichen Abmahnungen vorgebeugt werden.

Zu bedauern ist allerdings, dass der Ausschluss des Aufwendungsersatz für Abmahnungen in § 13 Abs. 4 UWG in dem Regierungsentwurf weniger weitreichend ist als noch im Referentenentwurf. Während der Referentenentwurf auf unerhebliche Wettbewerbsverstöße abstellte, ist der Ausschluss nach dem Regierungsentwurf auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten (Nr. 1) und Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz durch kleine Unternehmen (Nr. 2) beschränkt. Zudem folgt aus der Erwähnung der DS-GVO im Umkehrschluss, dass Verstöße gegen diese grundsätzlich nach dem UWG abgemahnt werden können. Das kann erheblich zu missbräuchlichen Abmahnungen beitragen.

2. Die Empfehlungen des Bundesrats zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“

Der Bundesrat setzte sich in seinen Empfehlungen zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 17. Juni 2019 (BR-Drs. 232/1/19) mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung kritisch auseinander.

Wie auch der Freistaat Bayern schon in seinem Gesetzesantrag zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung“ vom 26. Juni 2018 (BR-Drs. 304/18) plädierte der Bundesrat darin für eine Ausnahme der Datenschutz-Grundverordnung von dem Anwendungsbereich des UWG. Durch die Anfügung eines Satzes an § 3a UWG sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Regelungen der DS-GVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne der Vorschrift sind, sodass sie dem Anwendungsbereich des UWG entzogen wären. An der Einordnung der Regelungen der DS-GVO als Markverhaltensregelungen wurde in den Empfehlungen vor allem kritisiert, dass Abmahnungen über das UWG aufgrund des abschließenden Durchsetzungsregimes der DS-GVO unionsrechtswidrig sein könnten und Rechtsunsicherheit sowie verstärkte Abmahnungen gefördert werden können.

Die vorgeschlagene Klarstellung in § 3a UWG wäre zu begrüßen, um Rechtssicherheit in Bezug auf die Einordnung der DS-GVO herzustellen und missbräuchlichen Abmahnungen vorzubeugen.

Schließlich hatte sich der Bundesrat in den Empfehlungen auch dem Vorschlag des bayrischen Gesetzesantrags § 2 Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UklaG) zu ändern angeschlossen. Demnach sollten einzig fehlerhafte Datenschutzerklärungen keinen Anspruch nach dem UKlaG begründen. Zudem sollten die Anforderungen an qualifizierte Einrichtungen für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Datenschutzverstößen über einen neuen Abs. 3 in § 3 UklaG in Anpassung an Art. 80 DS-GVO verschärft werden.

3. Die Stellungnahme des Bundesrats zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“

Der Bundesrat hat am 28. Juni in seiner Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (BR-Drs. 232/19 (B)) zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung offiziell Stellung genommen.

Leider geht er darin entgegen der Empfehlungen der Ausschüsse nicht mehr auf die ausdrückliche Ausnahme der DS-GVO vom Anwendungsbereich des UWG und das UKlaG ein; er merkt lediglich kleinere, insb. sprachliche Änderungen an.

Inzwischen wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung mitsamt Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 19/12084) dem Bundestag zugeleitet. Dieser wird vermutlich nach der Sommerpause über den Entwurf beraten.

Nach aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens wären Verstöße gegen die DS-GVO grundsätzlich wettbewerbsrechtlich abmahnfähig. Dies könnte Wellen missbräuchlicher Abmahnungen nach sich ziehen.