Beitrag von Verena Haisch in GRUR-Prax

Es ist zwar bekannt, dass der Schutz der Privat- oder sogar Intimsphäre dann eingeschränkt sein kann, wenn jemand sich entschließt, Informationen aus diesen Bereichen selbst öffentlich zu machen. Aber welche Auswirkungen das mediale Vorverhalten eines Betroffenen wirklich hat, in welchem Umfang und bzgl. welcher Informationen der persönlichkeitsrechtliche Schutz eingeschränkt wird – diese Fragen sind ständig Gegenstand (gerichtlicher) Auseinandersetzungen, meist zwischen Prominenten und den Medien. Das Urteil des BGH sorgt jetzt für etwas mehr Klarheit: Es gibt keine starre Beschränkung auf exakt die Informationen, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat. Auch die Berichterstattung über neue, weitergehende Informationen kann zulässig sein.

Eine Besprechung dieser Entscheidung von Rechtsanwältin Verena Haisch können Sie in der Zeitschrift GRUR-Prax 2018, Seite 444 und unter folgendem Link abrufen.