Von Prof. Dr. Stefan Engels und Moritz Sander
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein ehemaliger Fußball-Nationalspieler die Abbildung auf einer Sammelkarte dulden muss, da das Recht an seinen (zeitgeschichtlichen) Bildnissen hinter das presserechtliche Publikationsinteresse eines Sportverlages an deren Verwendung zurücktritt (Urteil v. 07.08.2018 – Az.: 11 U 156/16).
The Higher Regional Court of Frankfurt has decided that a former national football player must tolerate his depiction on a collection card, since his right to his portraits of contemporary history steps back behind the publishing interest of a sports publisher in their use under press law.
Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag und produziert Sammelkarten über alle deutschen Nationalspieler seit 1908 – unter anderem auch eine des Klägers. Der Spieler ist auf der Vorderseite der Karte abgebildet, während sich auf der Hinterseite Informationen zum Spieler und weitere kleinformatige Bilder befinden. Der Kläger hatte der Beklagten keine Einwilligung gem. § 22 S. 1 KUG erteilt und sie deshalb in Anspruch genommen. Das LG Kassel hat die Klage abgewiesen.
In seiner Urteilsbegründung bestätigt das OLG die Entscheidung des Landgerichts, dass die Veröffentlichung des Bildnisses gem. § 23 I Nr. 1 KUG zulässig sei, da es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle.
Die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Grundrecht der Pressefreiheit der Beklagten fiel nach Ansicht des OLG zugunsten der Pressefreiheit aus. Die Sammelkarte falle in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit, da es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handle, das dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Dass es sich bei den Sammelkarten um ein kommerzielles Produkt handeln würde, stehe dem Schutz durch die Pressefreiheit gem. Art. 5 I GG nicht entgegen, da die meisten Presseerzeugnisse auch der Generierung von Einnahmen dienten und ein kommerzieller Zusammenhang einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit nicht ausschließe.
Dass die auf der Sammelkarte bereit gestellten Informationen auch woanders leicht recherchierbar wären, schließe den grundrechtlichen Schutz nicht aus. Dieser beschränke sich nicht nur auf „Erstveröffentlichungen‟. Außerdem biete das Sammelwerk als Nachschlagewerk einen über die jeweiligen Informationen hinausgehenden Informationsgehalt.
Selbst der Sammelkartencharakter oder das bloße Interesse daran, nur das Bildnis des Klägers zu besitzen, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Entscheidend sei lediglich die objektive Eignung der Karte, ein Informationsbedürfnis zu befriedigen.
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Das Bildnis sei in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet. Besondere Bedeutung habe außerdem der Umstand, dass das Bildnis den Kläger nur in seiner Sozialsphäre als Torwart der deutschen Nationalmannschaft zeige, durch die er zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe.