Das GeschäftsGeheimnisGesetz – Anmerkungen zum Entwurf des Justizministeriums

In genau zweit Monaten, am 9. Juni 2018, endet die Umsetzungsfist der EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie. Pünktlich hierzu wurde letzte Woche der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – der Materie angemessen – geleaked. Der Entwurf wird im Gesetzgebungsprozess sicher noch Änderungen erfahren. Eine Betrachtung lohnt aber bereits jetzt:

 

In exactly two months’ time, the deadline to implement the EU Trade Secret Directive will end. Just in time, the German suggestion for an Act on the Protection of Trade Secrets was – how could it have been different – “leaked”. The draft act will certainly be subject to changes in the upcoming legislative process, but it is worth to have a look already now:

 

  • Der Gesetzgeber überrascht positiv, indem er den Geheimnisschutz in einem eigenständigen Gesetz bündelt, anstatt die bisherigen Regelungen (hauptsächlich) des UWG nur anzupassen. Dies steigert nicht nur die Chance einer richtlinienkonformen Umsetzung, sondern wird den betroffenen Geheimnisinhabern mehr Rechtssicherheit bieten.

 

  • Der Entwurf übernimmt die Definition von “Geschäftsgeheimnis” quasi identisch aus der Richtlinie. Damit werden nur solche Informationen geschützt, die geheim sind, aufgrund ihres geheimen Charakters von wirtschaftlichem Wert sind, und die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Im Hinblick auf diese letzte Anforderung stellt die Begründung klar, dass “angemessen” nicht “perfekt” meint. Dies lässt hoffen, dass auch die Gerichte die Anforderungen hieran nicht überspannen werden.

 

  • Die Ansprüche, die einem Verletzten an die Hand gegeben werden, umfassen zunächst einmal das Unterlassen und die Beseitigung der Beeinträchtigung. Insbesondere letzteres weicht von der Formulierung der Richtlinie ab und gibt den Gerichten zusätzlichen Spielraum, welche Maßnahmen sie ergreifen können. Das Gesetz sieht zudem ausdrücklich die Anwendung der dreifachen Möglichkeit der Schadensberechnung vor, die von der Verletzung von IP-Rechten bekannt ist.

 

  • Nicht Eingang gefunden hat jedoch der in Praxis wichtige Auskunftsanspruch darüber, wie das Geschäftsgeheimnis erlangt wurde. Lediglich über Herkunft und Vertriebswege rechtsverletzender Produkte kann der Verletzte Auskunft verlangen. Ob die für ihn zumeist wichtiger Auskunft darüber, wie das Geheimnis selbst erlangt wurde, damit vollständig ausgeschlossen sein soll, bleibt abzuwarten. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes wäre dies sicher nicht.

 

  • Der Entwurf gibt den Ländern die Möglichkeit, spezielle Landgerichte zu “Spezialgerichten” zu benennen und die Zuständigkeit für Fälle von Geheimnisverrat dort bündeln. Es bleibt zu hoffen, dass die Länder hiervon Gebrauch machen werden. Der Aufbau von “Know-how” in Fällen von Geheimnisverrat bei speziellen Gerichten wäre äußerst sinnvoll. Wenig überraschend bleibt es jedoch dabei, dass Ansprüche gegen (ehemalige) Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten zu erheben sind, gegen deren neue Arbeitgeber oder sonstige Konkurrenzunternehmen jedoch vor den Landgerichten.

 

  • Gänzlich nicht überzeugend ist hingegen die “Sanktion” für die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, die einer Person im Rahmen eines Prozesses bekannt wurden. Der Entwurf sieht hierfür ein Zwangsgeld von maximal 1.000 EUR vor. Bedenkt man die wirtschaftliche Bedeutung und Streitwerte in Geheimnisschutzsachen kann dies getrost als “Peanuts” bezeichnet werden. Eine abschreckende Wirkung, wie die Richtlinie sie fordert, geht davon kaum aus.

 

Insgesamt orientiert sich der Gesetzentwurf sehr eng an Text und Inhalt der Richtlinie. Dies muss keinesfalls schlecht sein, werden dadurch doch Auslegungsschwierigkeiten minimiert. Wenn zudem weitere Mitgliedsstaaten einen ähnlichen Ansatz wählen, kann auch das Ziel einer EU-weiten Harmonisierung besser erreicht werden.Dennoch bleibt es ein schwieriges Unterfangen, Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen und zu verteidigen. Unternehmen müssen dabei noch aktiver werden als bislang und sollten daher nicht erst dann über den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse nachdenken, wenn diese bereits in Gefahr sind.