BGH: Zusatzgebühren für Zahlungen mittels Sofortüberweisung oder PayPal zulässig

Von Dr. Nico Brunotte und Jaap Terheggen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Erhebung von Entgelt für die Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ rechtens ist. Das Entgelt darf dabei lediglich für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte verlangt wird (BGH, Urt. v. 25.03.2021 – I ZR 203/19). Die Erhebung verstößt dann nicht gegen § 270a BGB, der eine Unwirksamkeit für Vereinbarungen der Gebührenpflichtigkeit einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte festlegt.

The Federal Court of Justice (BGH) has ruled that the charging of fees for the payment methods “Sofortüberweisung” or “Paypal” is legal. The fee may only be charged for the use of these means of payment and not for a related use of a direct debit, bank transfer or payment card (BGH, judgment dated March 25, 2021 – I ZR 203/19). The charge then does not violate Section 270a of the German Civil Code (BGB), which constitutes an invalidity for agreements on the chargeability of a SEPA core direct debit, a SEPA corporate direct debit, a SEPA credit transfer or a payment card.

Hintergrund

Dem Verfahren liegt eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aus dem Jahr 2018 vor dem LG München I zugrunde (Urt. v. 13.12.2018 – 17 HK O 7439/18). Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte, ein Fernbus-Reiseunternehmen, erhob bei der Buchung im Internet für die Zahlungsmethoden Sofortüberweisung und PayPal ein zusätzliches Entgelt. Die Zahlung per EC- oder Kreditkarte erfolgte hingegen kostenfrei. In der Erhebung des Entgeltes sieht die Klägerin einen Verstoß gegen § 270a BGB und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG München I gab in erster Instanz der Klägerin Recht. Die Erhebung des Entgeltes verstoße gegen § 270a BGB, welcher seit dem 13.01.2018 gilt und der Umsetzung der RL (EU) 2015/2366 vom 25.11.2015 entstammt. Er untersagt das sog. „Surcharging“. Nach der Vorschrift ist die Vereinbarung eines Entgeltes für SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder auch unter bestimmten Umständen einer Zahlungskarte ungültig. Nach Ansicht des Gerichts unterfiele der Zahlungsdienst Sofortüberweisung der Vorschrift, da, obgleich die Betreiberin der Zahlungsmethode zwischengeschaltet ist, die Zahlung selbst per SEPA-Überweisung erfolgt. Ähnliches gelte für PayPal. Um diese Zahlungsweise zu verwenden, müsse der/die Nutzer*in Geld in Form einer SEPA-Überweisung auf das Paypal-Konto einzahlen oder per SEPA-Basislastschrift oder Kreditkarte einzahlen. Insofern unterfiele diese Zahlungsart ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 270a BGB.

Anders bewertete dies das Berufungsgericht, das OLG München (OLG München, Urt. v. 10.10.2019 – 29 U 4666/18). Sowohl Wortlaut, als auch Sinn und Zweck des § 270a S. 1 BGB würden nicht für eine Anwendbarkeit auf die Zahlungsmethoden PayPal und Sofortüberweisung sprechen. So handele es sich bei der Verwendung von PayPal in erster Linie um „E-Geld“, welches transferiert würde. Der Vorgang der Umwandlung von Geld zu E-Geld könne zwar über eine der in § 270a BGB genannten Methoden erfolgen, diese würden jedoch lediglich im Verhältnis des/der Nutzer*in und PayPal und nicht Gläubiger*in und Schuldner*in i.S.d. § 270a S. 1 BGB verwendet. Der Sofortüberweisung läge zwar in der Sache eine SEPA-Überweisung zugrunde, auch hier ist jedoch eine Dritte, die Sofort GmbH, zwischengeschaltet, die die Kund*innenzahlung verarbeitet. Die Entgelte seien demnach keine solchen, die für die Nutzung der in der Norm genannten Zahlungsmethoden anfielen, sondern für die Einschaltung eines Dritten. Auch eine analoge Anwendung des § 270a BGB solle ausscheiden. Zumindest die Aufnahme von Paypal in die genannten Zahlungsmethoden des § 270a BGB wurde vom Gesetzgeber erwogen und verworfen (vgl. BT-Drs. 18/12568 v. 31.05.2017, S. 152). Es mangele insofern an einer planwidrigen Regelungslücke.

Entscheidung des BGH

In seiner Grundsatzentscheidung folgt der BGH dem Berufungsgericht dem Grunde nach in allen Punkten. Die Gebühr werde nicht für die Nutzung der Überweisungsart, sondern als Entgelt für besondere Dienste des Zahlungsdienstleisters erhoben. Der Erhebung einer Gebühr für solche zusätzlichen Leistungen stehe das Verbot der Vereinbarung eines Entgeltes für die Nutzung einer in § 270a BGB genannten Zahlungsarten nicht entgegen. Dabei darf das Entgelt allein für den Zahlungsdienstleister und nicht für etwaige in § 270a BGB genannten Zahlungsarten erhoben werden. Der Ansicht des Gerichts nach ist dies auch bei den bemängelten Zahlungsmethoden der Fall.

Fazit & Praxishinweise

Der BGH sorgt in der offenen Frage, wann und wie Entgelte für Zahlungsmittel vereinbart werden dürfen, für Klarheit. Gerade für die genannten Zahlungsdienstleister steht die Nichtanwendbarkeit des § 270a BGB nun explizit fest. Aber auch für viele andere Bezahldienste, die dem Benutzer die Einzahlung von Guthaben oder die Begleichung per Zahlungsmittel i.S.d. § 270a BGB erlauben, dürfte nun Sicherheit bestehen. Dennoch gilt es immer auch eine Abwägung und Prüfung der Dienstleisterbedingungen vorzunehmen. So verbietet PayPal bereits seit 2018 in ihren Nutzungsbedingungen, unter Androhung von Kündigung und Einbehaltung des Guthabens, die Erhebung von Aufschlägen durch Händler. In Anbetracht dessen dürfte in einigen Fällen statt des gesetzlichen immer noch ein vertragliches Verbot die Gebührenerhebung verhindern.