In zwei parallelen Entscheidungen hat das Bundespatentgericht Anmeldungen für Positionsmarken abgelehnt, die eine überdimensionale Flasche bzw. Tube auf dem Dach eines Kfz zum Gegenstand hatten. Diese Entscheidungen sind nicht nur richtig im Einzelfall, sondern geben wertvolle Hinweise für eine erfolgreiche Anmeldung einer Positionsmarke. Das BPatG bestätigt in den Entscheidungen auch Überlegungen, die der Autor zur Positionsmarke publiziert hatte.
English Summary
In two parallel decisions, the Federal Patent Court rejected applications for position marks which consisted of oversized bottles or tubes placed on the roof of vehicles. These decisions not only handle the concrete cases correctly, but give valuable advice on how to file position trademark applications successfully. The Federal Patent Court also relies on considerations published by the author with regard to position marks.
Hintergrund
Gegenstand des ersten Verfahrens (26 W (pat) 518/14) war die Anmeldungen von überdimensionierten Flaschen auf dem Dach eines Kfz, die wie nachfolgend abgebildet aussah:
In einem weiteren Verfahren (26 W (pat) 519/14) war anstatt der Flasche eine Tube platziert. Den Anmeldungen waren Beschreibungen beigefügt worden, in der Größe und Position der Flasche bzw. Tube weiter konkretisiert wurden und die klarstellten, dass das Kfz nicht Teil der Marke werden sollte. Das DPMA hatte diese Anmeldungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, wogegen die Anmelderin Beschwerde zum BPatG eingelegt hatte.
Entscheidung
Das BPatG wiederholt zunächst, dass Schutzgegenstand einer solchen Positionsmarke ein Zeichen ist, das in stets gleichbleibender Position und in stets gleichbleibender Größen- und Abstandsrelation auf einem Gegenstand, dem sogenannten “Positionsträger”, angebracht ist. Es stellt zudem klar, dass derartige Positionsmarken auch als Dienstleistungsmarken angemeldet werden können. Als Positionsträger kommen dabei die “Repräsentanten” der Dienstleistung in Betracht, also etwa Arbeitskleidung, Prospekte, Geschäftspapiere, Rechnungen – oder eben Werbemaßnahmen wie ein Kfz. Die erforderliche grafische Darstellung und eindeutige Bestimmung von sowohl Zeichen als auch Position waren – auch aufgrund der beigefügten Beschreibungen – erfüllt.
Allerdings fehlte es den angemeldeten Zeichen an Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das BPatG arbeitete dabei präzise heraus, woraus sich diese Unterscheidungskraft ergeben kann: Nämlich (1) aus dem positionierten Zeichen selbst, vorliegend also der Flasche oder Tube, (2) aus der gewählten Position, vorliegend also auf dem Dach des Kfz, oder (3) aus der Kombination beider Elemente, also Zeichen und Position.
Es verneinte dies aber für jeden dieser Aspekte: das Zeichen selbst, also die Flasche oder Tube, bewege sich im Rahmen des üblichen und sei daher nicht geeignet, die Verbraucher auf die Herkunft hinzuweisen und damit die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen. Die Position sei ebenfalls nicht ungewöhnlich, da die Verbraucher an eine vergleichbare Anbringung von Werbemitteln an Autos bereits gewöhnt seien und die Wahl der Position zudem insbesondere durch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts weitgehend eingeschränkt sei. Auch die Betrachtung der Kombination beider Elemente ändere daher nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft.
Praxishinweis
Nach anfänglichen Unsicherheiten darüber, was genau Gegenstand einer Positionsmarke ist und wie diese zu beurteilen ist, hat sich inzwischen deutlich mehr Klarheit eingestellt. Die Gericht, zumal das BPatG, wenden die Kriterien zur Beurteilung der Positionsmarke inzwischen durchgängig korrekt und sinnvoll an. Das BPatG greift in den Entscheidungen auch erneut Überlegungen auf, die der Autor zur Positionsmarke entwickelt hatte, und bestätigt diese.
Für den Anmelder einer Positionsmarke oder denjenigen, der sich eine solche Anmeldung überlegt, bieten die hier vorgestellte Entscheidung praktische Anhaltspunkte dafür, wie eine solche Anmeldung erfolgreich vorbereitet und vorgenommen werden kann, um zur gewünschten Eintragung zu gelangen.
Dabei sollte stets am Anfang der Überlegung stehen, welcher Schutz erreicht werden soll. Denn nur so kann bereits bei der Vorbereitung der Anmeldung überlegt werden, wie die Anmeldung gestaltet sein muss, um sowohl die Eintragungshindernisse zu überspringen als auch letztlich einen sinnvollen Schutz aus der Marke ableiten zu können.