Kundenzufriedenheitsbefragungen sind auch per E-Mail (mittelbar) Werbung

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass eine Kundenzufriedenheitsanfrage durch eine E-Mail als Werbung einzustufen und deshalb ohne vorherige Einwilligung des Empfängers wettbewerbswidrig ist (Urt. v. 24.4.2016, Az.: 14 U 1773/13).

English Summary

Customer Satisfaction Surveys Submitted via Electronic Mail are (Indirect) Advertising

The Higher Regional Court (OLG) of Dresden ruled that customer satisfaction surveys submitted via email without the consent of the customer are not allowed, since they always have the purpose to promote sales and are therefore deemed to be advertising.

Gegenstand des Verfahrens waren vier E-Mails eines Online-Händlers. Zwei Varianten enthielten den zusätzlichen Hinweis „Zubehör clever bestellen und sparen“. In einer anderen bedankte sich das Portal für die Teilnahme an der Befragung und führte weiter aus „Gerne möchten wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen“. Das OLG stufte diese Zusätze als unzulässige Werbung ein, da sie einerseits anpreisend seien und andererseits der Kontakt für künftigen Absatz aufrechterhalten werden sollte. Unabhängig davon sei aber bereits die Kundenzufriedenheitsbefragung als solche schon als Werbung anzusehen. Denn Zweck einer “Kunden-Nachbetreuung” sei nicht nur die Verbesserung des Leistungs- und Serviceangebots, sondern immer auch dem Kunden das Unternehmen in Erinnerung zu rufen und Geschäftsabschlüsse zu fördern.

Weniger streng urteilte zuletzt das Landgericht Coburg : Eine einmalige Feedbackanfrage im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Geschäftskontakt sei nicht zwangsläufig als Werbung anzusehen (Urteil vom 17.2.2012, Az.: 33 S 87/11). Das OLG Dresden folgt mit seiner Entscheidung jedoch der überwiegend restriktiven Handhabung in der Rechtsprechung. Denn auch die telefonische Kundenzufriedenheitsabfrage ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen wird als unzulässig angesehen (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 17. 1. 2002, Az.: 2 U 95/01; OLG Köln Urteil vom 19.4.2013, Az.: 6 U 222/12).