Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Unterlassungsklagen gegen unverlangte Werbe-E-Mails

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Zuständigkeitsstreitwert für eine gegen die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungsklage im Regelfall unter 3.000 Euro liegt, sodass die Amtsgerichte zuständig sind. (Beschl. v. 02.03.2016 – Az.: 6 W 9/16).

English Summary

Injunctions against Spam Mails Fall within the Jurisdiction of the Local Courts

The Higher Regional Court (OLG) of Frankfurt am Main decided that the value of an injunction against unwanted advertising via email normally is below € 3.000,00, so that the local courts have jurisdiction for these actions.

Der Antragsteller wollte die Antragsgegnerin vor dem Landgericht wegen der Zusendung zahlreicher unerwünschter Werbemails auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Zudem begehrte er Auskünfte gegen die Antragsgegnerin nach dem BDSG.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. ist das Landgericht für derartige Verfahren nicht zuständig. Vielmehr liege die sachliche Zuständigkeit beim Amtsgericht, da der Unterlassungsantrag im konkreten Fall mit einem Streitwert von maximal 3.000 Euro zu bewerten sei. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sei das objektive Interesse des Antragstellers daran, nicht durch Spam-Mails belästigt zu werden. Diese könnten ein erhebliches Ärgernis darstellen, sodass es sich nicht bloß um reine Bagatell-Fälle handele. Allerdings sei der Aufwand zur Beseitigung von einzelnen Spam-Mails eher gering.

Da ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, könne für die Festsetzung des Streitwerts nicht in erster Linie die Anzahl der bereits empfangenen E-Mails maßgeblich sein. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin bei der Übersendung von Spam-Mails in der Vergangenheit eher hartnäckig war und trotz entsprechender Zusage diese Praxis nicht beendet hat. Im Übrigen orientiere sich die Streitwertfestsetzung nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen.

Auch das zusätzliche Auskunftsbegehren des Antragstellers nach dem BDSG könnte nicht mit einem höheren Streitwert als 500 Euro angesetzt werden. Im Ergebnis werde die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bei weitem nicht erreicht.

Unterlassungsklagen gegen die Zusendung unerwünschter Spam-Mails sind hiernach im Regelfall an die Amtsgerichte zu richten. Diese Rechtsprechung geht in die richtige Richtung – von einer gefestigten Rechtsprechung kann jedoch noch nicht ausgegangen werden. Daher ist in jedem Fall dazu konkret vorzutragen und für eine Verweisung an die Amtsgerichte zu streiten.