Unterlassungserklärungen dürfen nicht auf bestimmte Werbeformen (hier: Internet) beschränkt werden

Die Veröffentlichung einer Internet-Werbebroschüre mit unlauterem Inhalt begründet nach dem OLG Frankfurt a.M. auch für die Verbreitung dieser Broschüre als Druckwerk eine Wiederholungsvermutung (Beschl. v. 25.01.2016 – Az.: 6 W 1/16). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die ausdrücklich auf die Werbung im Internet beschränkt ist, beseitige die Wiederholungsgefahr nicht (vollständig).

English Summary

Cease-and-Desist Declarations Shall Not Be Limited to Certain Forms of Advertising

The Higher Regional Court (OLG) of Frankfurt stated that the publication of an advertising on the Internet, which is illegal under competition law, also justifies the danger of repetition of this advertising as a printed version. A cease-and-desist declaration should not be limited to advertising on the internet, otherwise the danger of repetition will not be (completely) removed.

Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Antragsgegnerin stellt Geräte für die Gesundheitsüberwachung und die ästhetische Therapie her. Sie warb im Internet für verschiedene Behandlungen und Gerätschaften unter anderem mit Aussagen, die diesen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beilegen, die sie tatsächlich nicht haben. Auf die Abmahnung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin eine Unterlassungserklärung abgegeben, die ausdrücklich auf Internetwerbung beschränkt war. Der Antragsteller begehrte jedoch auch die Unterlassung der Werbung im Print-Bereich. Aus diesem Grund hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Die Vorinstanz hat den Eilantrag zurückgewiesen, da es für eine Werbung außerhalb des Internets an einer Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr fehle.

Der Antragsteller hatte jedoch vor dem OLG Frankfurt a.M. Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Die Antragsgegnerin habe die Wiederholungsgefahr durch ihre Unterlassungserklärung lediglich bezüglich der Internetwerbung widerlegt. Jedoch begründe die Verletzungshandlung im Internet zusätzlich die Vermutung der Wiederholungsgefahr für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Dieser Kernbereich erfasse nicht nur inhaltlich gleichwertige Werbeaussagen oder Aussagen, die auf ähnliche Produkte bezogen sind, sondern auch gleichlautende Aussagen gegenüber anderen Adressaten oder in anderen Werbemedien (z.B. in Zeitungen oder Broschüren). Im Ergebnis seien gewisse Verallgemeinerungen bei der Fassung eines Unterlassungsantrags zulässig, da die Wiederholungsgefahr auch andere Formen der Werbung als die Werbung auf einer Internetseite erfasse. Es bedürfe auch nicht der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr, da die Verletzungshandlung eine Vermutung der Wiederholung innerhalb des gesamten Kernbereichs begründe.

Die Abgabe einer – insbesondere gegenüber der ursprünglichen Forderung – beschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung führt u.U. nicht dazu, dass eine erfolgreiche gerichtliche Inanspruchnahme ausbleibt. Ausgehend von der Abgabe einer auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Erklärung sollte deshalb im Zweifel darauf hingewiesen, dass kerngleiche Verstöße von ihr mit erfasst sind.