Berücksichtigt der Betreiber eines Preisvergleichsportals nur solche Anbieter, die sich dem Portalbetreiber gegenüber für den Fall eines erfolgreichen Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, so muss der Portalbetreiber Verbraucher auf diese Provisionszahlungen hinwiesen. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Preisvergleichsportals ist unzureichend (BGH, Urt. v. 27.04.2017 – I ZR 55/16).
The Federal Court of Justice (BGH): Price comparison portal operators must disclose actual commission payments
The Federal Court of Justice has held, that a price comparison portal operator who only considers vendors who make commission payments to the operator in the case of a successful conclusion of contract must disclose these commission payments to the consumers. A disclosure of these commission payments only on the website for business consumers is insufficient (case No. I ZR 55/16).
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall ging es um ein Preisvergleichsportal für Bestattungsunternehmen. Interessenten konnten auf dem Preisvergleichsportal zunächst ihre gewünschten Leistungen eingeben. Danach wurden den Interessenten verbindliche Angebote verschiedener Bestattungsunternehmen angezeigt, aus denen sie drei Angebote auswählen konnten. Hierbei wurden nur solche Anbieter berücksichtigt, die mit dem Portalbetreiber für den Fall eines erfolgreichen Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbarten. Lediglich im Geschäftskundenbereich des Preisvergleichsportals wurde auf diese Provisionszahlungen hingewiesen.
Der BGH sieht hierin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift liegt eine unlautere und somit unzulässige geschäftliche Handlung vor, wenn gegenüber Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten werden, die sie je nach den Umständen benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung stellt der BGH fest, dass der Verbraucher bei einem Preisvergleichsportal ein erhebliches Interesse an einem Hinweis darauf habe, dass ihm nicht das ganze im Internet verfügbare Marktumfeld angezeigt wird, sondern nur eine begrenzte Auswahl an provisionszahlungswilligen Anbietern. Gewichtige Gegeninteressen auf Seiten des Portalbetreibers einen solchen Hinweis zu unterlassen bestünden hierbei nicht. Somit sei der Portalbetreiber verpflichtet, derart auf Provisionszahlungen hinzuweisen, dass die Verbraucher dies zur Kenntnis nehmen können. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Portalbetreibers reiche hierfür nicht aus.
Dieses Urteil des BGH macht deutlich, dass Provisionszahlungen von Anbietern an Preisvergleichsportalbetreiber eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG darstellen können. Dies gilt zumindest soweit, wie das Preisvergleichsportal zahlungsunwillige Anbieter überhaupt nicht berücksichtigt und dem Verbraucher dadurch einen Überblick über das gesamte im Internet verfügbare Marktumfeld verwehrt. Portalbetreiber haben in solchen Fällen deutlich sichtbar für den Verbraucher auf die Provisionszahlungen hinzuweisen.