Der BGH hat in einer im Ergebnis für sämtliche von der Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) erfassten geistigen Eigentumsrechte bedeutsamen Entscheidung festgelegt, dass ein Bankinstitut nicht die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde (Az.: I ZR 51/12, Urteil vom 21. Oktober 2015).
English Summary
Duty of disclosure of bank account details in case of evident trademark infringement
The German Federal Supreme Court (BGH, decision of 21 October 2015, case no. I ZR 51/12) ruled that a banking institution may not invoke banking secrecy in order to refuse a request for information concerning the name and address of an account holder if the bank account was used in connection with an evident trademark infringement. This decision is however of importance for all intellectual property rights covered by the Enforcement Directive (2004/48/EC).
Gegenstand des Verfahrens war ein Auskunftsbegehren von Coty Germany gegen die Stadtsparkasse Magdeburg. Die beklagte Bank berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht wegen des Bankgeheimnisses und verweigerte Coty die Auskunft über einen Kontoinhaber, der im Verdacht stand, gefälschte Parfümeriewaren auf eBay verkauft zu haben.
Nach Vorlage durch den BGH urteilte der EuGH (C-580/13, Urteil vom 16. Juli 2015), dass die Enforcement-Richtlinie (Art. 8(3)(e) 2004/48/EG) einer nationalen Regelung (hier: § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Ausschlaggebend sei, ob eine Auskunft auch auf eine andere Weise nach nationalem Recht erlangt werden könnte.
Ein Verweis auf die Auskunftsverweigerung mit Bezug auf das Bankgeheimnis bei einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung sei nicht uneingeschränkt möglich, so der BGH daran anschließend. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit trete hinter den Grundrechten von Coty auf Schutz des geistigen Eigentums und einem wirksamen Rechtsschutz zurück. Coty benötige die begehrte Auskunft zur Durchsetzung ihrer Rechte. Die Alternative, ein Strafantrag gegen Unbekannt mit anschließender Akteneinsicht, stelle keine gleichwertige Alternative zu einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch und eine Zweckentfremdung des Strafverfahrens dar. Im Übrigen werde die Bank angesichts der Begrenzung auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzung nicht mit einem unzumutbaren Prüfungsaufwand belastet.
Die Entscheidung ist nicht nur für Banken relevant, die künftig bei offensichtlichen Rechtsverletzungen und gescheiterten Ermittlungen nach dem Verletzter zur Bekanntgabe des Kontoinhabers verpflichtet werden können. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht insbes. auch bei Betroffenheit eines Gewerbegeheiminisses.
Mit dem Urteil stärkt der BGH das zivilrechtliche Auskunftsverfahren im Bereich gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, welches künftig vermehrt in Anspruch genommen werden dürfte. Es sollte im Gegensatz zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für den Schutzrechtsinhaber effektiver und für den Verdächtigen im Hinblick auf den Schutz seiner Daten auch weniger belastend sein.