Markenmodernisierungsgesetz tritt am 14. Januar 2019 in Kraft

von Gabriele Engels, LL.M.

Am 14. Januar 2019 wird das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (“MaMoG”) in Kraft treten, welches das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (“MarkenG”) teilweise ändert. Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz soll die Vorgaben der neugefassten Markenrechtsrichtlinie (2015/2436/EU) vom 16. Dezember 2015 in deutsches Recht umsetzen und die Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union intensivieren sowie die Rechte der Markeninhaber stärken.

English Summary

On 14th January 2019 the German Trademark Law Modernization Act (MaMoG) will come into force. It provides for changes to the German Trademark Act (MarkenG). The MaMoG implements the requirements of the new Trademark Directive (2015/2436/EU) of 16th December 2015 into German law and shall intensify harmonization within the European Union and increase the protection of rights of trademark owners.

Einführung einer “Gewährleistungsmarke”

Zu den geplanten Änderungen zählt unter anderem die Einführung einer neuen Markenkategorie, der „Gewährleistungsmarke“ (§§ 106a ff. MarkenG [neu]), mit der nunmehr auch in Deutschland Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen können. Die Unionsgewährleistungsmarke für das Gebiet existiert bereits seit Oktober 2017.

Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. Primär steht zudem die Garantiefunktion – und nicht die Herkunftsfunktion – im Vordergrund. Die Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden und geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

In der obligatorischen Markensatzung muss der Markeninhaber Angaben machen, insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.

Neue Markenformen

Weiterhin sollen auch die Vorgaben für die Darstellung von Marken verändert werden (vgl. § 8 MarkenG). Marken mussten bislang zwingend grafisch darstellbar sein. In Zukunft genügt es, dass das Zeichen eindeutig und klar bestimmbar ist, unabhängig einer grafischen Darstellung. So können bald gegebenenfalls auch Hologramme, Klangmarken, Multimediamarken und andere Markenformen – soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen – eingetragen werden. Mit dieser Änderung sollen die Bedürfnisse des Marktes nach modernen und Markenformen Rechnung getragen werden und richtet sich nach den technischen Möglichkeiten zur Darstellung einer Marke in elektronischen Registern.

Die internationale Erstreckung dieser neuen Markenformen wird bis auf Weiteres noch nicht möglich sein, da die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiterhin eine Wiedergabe der Marke in Form einer zweidimensionalen grafischen Darstellung verlangt.

Anpassung der Schutzdauer

Auch die Berechnung der Schutzdauer wird sich ändern (§ 47 MarkenG). Diese soll für Marken, die nach in Kraft treten des Gesetzes eingetragen werden, genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag enden und nicht wie bisher zehn Jahre zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Somit fallen Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr zukünftig auseinander.

“Verfalls-” bzw. “Nichtigkeitsverfahren”

Zudem ist auch bei dem Löschungsverfahren gegen eingetragene Marken, welches zum 1. Mai 2020 in “Verfalls-” bzw. “Nichtigkeitsverfahren” umbenannt wird, mit weiteren Änderungen zu rechnen. Ferner sollen ab diesem Stichtag auch zügige, unkomplizierte und effizientere Verwaltungsverfahren beim DPMA den Verfall oder die Nichtigerklärung von Marken bewirken können (§§ 52 ff. MarkenG). Darüber hinaus können ab dem 1. Mai 2020 neben absoluten auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden

Zahlreiche Änderungen im Widerspruchsverfahren

Außerdem finden sich diverse weitere Anpassungen im Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG). Der Inhaber mehrerer älterer Rechte hat zukünftig die Möglichkeit, diese mit einem einzigen Widerspruch geltend zu machen. Über mehrere Widersprüche kann allerdings wie bisher gemeinsam entschieden werden

Auch die Widerspruchsmöglichkeiten werden ergänzt: Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen verkörpern ab dem 14. Januar 2019 zusätzliche Widerspruchsgründe. Allerdings wird auch die Widerspruchsgebühr an diese neue Systematik und den größeren, entstehenden Aufwand angepasst.

Ferner wird nunmehr auch auf deutscher Ebene eine sog. Cooling-off-Periode eingeführt, die auf Antrag beider Parteien gewährt wird (zwei Monate, mit weiterer Verlängerungsmöglichkeit) und diesen die Möglichkeit einer gütlichen außeramtlichen Einigung ermöglichen soll.

Schließlich entfällt die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem wandernden Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Insoweit besteht aber weiterhin das Löschungsverfahren wegen Verfalls (neu: “Verfallsverfahren”). Auch ist zukünftig ein Nachweis der Benutzung erforderlich – anstelle der bisherigen Glaubhaftmachung -, den der Widerspruchsführer jedoch auch (weiterhin) mittels einer eidesstattlichen Versicherung erbringen kann. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, beginnt allerdings bereits fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke – statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke. Der nachzuweisende Benutzungszeitraum entspricht damit nunmehr der Regelung im Unionsmarkenrecht.

Entsprechendes gilt für die Berechnung der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke welche, nunmehr mit dem Tag beginnt, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind in das Markenregister aufzunehmen.