Abmahnkosten bei illegalem File-Sharing – Bemessung des Unterlassungsstreitwerts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Entscheidungen vom 12. Mai 2016 (I ZR 43/15 und I ZR 44/15) festgestellt, dass der Wert des mit einer Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit bestimmt wird. Der Unterlassungsstreitwert ist daher nicht an der Höhe des Lizenzschadensersatzes zu bemessen. In den beiden Fällen hat der BGH für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs aufgrund der illegalen Bereitstellung eines durchschnittlich erfolgreichen, erst vor kurzer Zeit erschienenen Computerspiels bzw. Spielfilms über eine Tauschbörse im Internet im ersten Fall einen Gegenstandswert von nicht unter 15.000 EUR für angemessen erachtet, was erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten von durchschnittlich 865 EUR ergibt, und im zweiten Fall von nicht unter 10.000 EUR, was erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten von durchschnittlich 745 EUR ergibt. Je nach Einzelfall kann der Gegenstandswert – und damit die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten – auch höher bemessen werden.

Illegal File-Sharing – Reimbursable Attorney Fees for Warning Letter

In two decisions dated 12 May 2016 (ref. I ZR 43/15 and I ZR 44/15), the Federal Court of Justice (FCJ) has made clear that the value of a motion to cease and desist that is pursued via warning letter is largely determined by the nature of the offence, in particular its harmfulness. The amount in dispute for a motion to cease and desist is therefore not determined by the amount of damages based on lost license fees. In both cases the FCJ considered that the enforcement of a claim for cease and desist due to the illegal sharing of an average successful, recently launched computer game respectively movie over an internet file-sharing network justifies an amount in dispute of at least EUR 15,000 in case of the computer game, which results in average reimbursable attorney fees of EUR 865, and of at least EUR 10,000 in case of the movie, which results in average reimbursable attorney fees of EUR 745. Depending on the individual case, the amount in dispute – and thus the reimbursable attorney fees – may also be higher.

Hintergrund 

Die Klägerinnen in den Verfahren haben die Verwertungsrechte an einem Computerspiel bzw. an einem Filmwerk inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels bzw. Filmwerks im Wege des “File-Sharing” über deren Internetanschluss auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch. Die Parteien streiten jeweils über den Gegenstandswert der Abmahnungen, der für die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten maßgeblich ist.   

Entscheidungen 

Der BGH tritt den Entscheidungen der Vorinstanzen entschieden entgegen, dass der Gegenstandswert stets mit dem Doppelten des Lizenzschadens anzusetzen sei. Vielmehr bestimme sich der Gegenstandswert der Abmahnung nach dem Wert des Unterlassungsanspruchs und dieser nach dem Interesse des Abmahnenden an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Anhaltspunkte für eine am Einzelfall vorzunehmende Interessenbewertung des Urheberrechtsinhabers sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sog. Angriffsfaktor). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und die hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie den Verschuldensgrad des Verletzers bestimmt.

Der BGH stellt des Weiteren klar, dass hierbei für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte vor Rechtsverletzungen abgehalten werden sollen, kein Raum ist.

Schließlich lehnt der BGH auch eine Beschränkung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf 100 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (aF) ab, da das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Dies gelte selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreiche.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. In der Tat geht die Entscheidungspraxis zahlreicher Oberlandesgerichte (Braunschweig, Hamm, Nürnberg, Brandenburg, Schleswig) fehl, die den Wert des aufgrund einer Urheberrechtsverletzung bestehenden Unterlassungsanspruchs anhand der für die Nutzung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnen. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes anhand des Schadensersatzanspruchs verkennt jedoch die Funktion des Unterlassungsanspruchs, nämlich die Unterbindung gleichartiger Verstöße. Der Wert des verletzten Urheberrechts und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die fiktiven Lizenzeinnahmen, die für die betroffene Nutzungshandlung bei Genehmigung anfallen würden, sondern auch durch die kommerziellen Auswertungsmöglichkeiten des Rechtsinhabers bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen erheblich beeinträchtigt werden kann.

Praxishinweis

Für Altfälle, d.h. Abmahnungen aufgrund des illegalen Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse, die beim Verletzer bis zum 8. Oktober 2013 eingegangen sind, bestätigt der BGH nunmehr, dass diese regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des              § 97a Abs. 2 UrhG aF darstellen und somit die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung nicht auf 100 EUR gedeckelt sind. Insbesondere dann nicht, wenn das betroffene Werk erst kurze Zeit zuvor auf dem Markt erschienen ist.

Bei Abmahnungen, die dem Verletzer danach zugegangen sind, gilt nunmehr § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG. Dieser deckelt die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten – sofern es sich beim Abgemahnten um einen privaten Nutzer handelt, der nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet ist – nunmehr auf einen Gegenstandswert von 1.000 EUR, was regelmäßig einen erstattungsfähigen Betrag von 124 EUR ergibt. Der BGH prognostiziert in seinen vorliegenden Entscheidungen eine Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Gegenstandswertdeckelung gegenüber § 97a Abs. 2 UrhG aF, kann aber mangels Entscheidungserheblichkeit keine inhaltlichen Aussagen hierzu treffen.

Ausnahmsweise soll diese Gegenstandswertdeckelung nicht greifen, wenn dies im Einzelfall unbillig ist (§ 97a    Abs. 3 S. 4 UrhG). Der Gesetzgeber hat jedoch keine Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs vorgenommen. Daher bleibt es der Rechtsprechung überlassen, in welchem Maße und in welchen Fallkonstellationen sie künftig von dieser Ausnahme Gebrauch machen wird. Bejaht wurde dies für den Fall, dass sich der Verletzer über einen am Lichtbild angemerkten Copyrightvermerk hinweggesetzt hat (OLG Düsseldorf – Urteil vom 29. August 2014 – I-20 U 114/13). Für File-Sharing Fälle wird angenommen, dass es einer besonderen Häufigkeit oder eines qualifizierten Verstoßes bedarf (z.B. wenn das geschützte Werk vor oder unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dessen Erscheinen illegal zum Herunterladen angeboten wird), um ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert zu rechtfertigen. Dies bedarf jedoch noch höchstrichterlicher Klärung.