BGH zu Werbung in Autoreply-E-Mails – Viel Rauch um Nichts

 

Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 hat der BGH (Az.: VI ZR 134/15) entschieden, dass automatisch generierte E-Mails, die neben einer Eingangsbestätigung für zuvor versandte Nachrichten auch Werbung enthalten, dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen können, wenn der Empfänger dem Erhalt dieser Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Werbung in Autoreply-E-Mails ist damit nicht verboten. Vielmehr ist auch insofern ein konkreter Werbewiderspruch zu beachten.

Gegenstand des Verfahrens waren automatisch versendete E-Mails als Bestätigung für den Eingang von E-Mails, die neben dieser Bestätigung einen Teil mit werblichem Inhalt enthielten. Nach Erhalt einer solchen Bestätigungs-E-Mail („Autoreply“) wandte sich der Kläger wieder per E-Mail an die Beklagte mit der Rüge, mit dieser Art von Werbung nicht einverstanden zu sein. Auch auf diese und eine weitere E-Mail mit einer Sachstandsanfrage erhielt er automatisierte Eingangsbestätigung mit dem oben genannten Inhalt.

Der BGH hält zunächst fest, dass es sich bei den Nachrichten wegen der vorherigen Kontaktaufnahme zwar nicht um eine – stets unzulässige – unaufgeforderte Übersendung der E-Mails handele. Das elektronische E-Mail-Postfach stelle aber einen Teil der Privatsphäre dar, sodass sich die Frage eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellen würde. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt bekanntlich u. a. das Recht, in Ruhe gelassen zu werden und seine Privatsphäre von der unerwünschten Einflussnahme anderer freizuhalten. Im Falle nicht ehrverletzender Kontaktaufnahme liege eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts regelmäßig nur dann vor, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger dem Unternehmen gegenüber nach Erhalt der ersten E-Mail seinen ausdrücklichen Willen erklärt. Der Eingriff sei außerdem auch rechtswidrig, da nach Abwägung der widerstreitenden Interessen, das Interesse des Verbrauchers nach ausdrücklicher Ablehnung dieser Art der Werbung, gegen die er sich anders praktisch nicht zur Wehr setzten könne, nicht mehr zu erhalten, das Interesse des Unternehmens, den E-Mails an den Kläger werbliche Zusätze anzufügen, überwiege.

Überraschen kann diese Entscheidung des BGH nicht. Dass die Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt bei einem zuvor ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen unzulässig ist, sagt schon § 7 UWG, der gemeinhin entsprechend auch im Privatrecht als Leitlinie angesehen wird. Dass der BGH diese Wertung zugunsten des Persönlichkeitsrechts und damit dem Schutz der privaten Lebensführung auch auf den Schutz vor ausdrücklich unerwünschter Werbung auf automatisch versendete Antwort-E-Mails überträgt, war nur naheliegend. In Autoreply-E-Mails dürfen natürlich weiterhin werbliche Inhalte sein, was das höchste deutsche Zivilgericht sogar anerkennt. Nur: Auch hier ist der erklärte Wille des Beworbenen zu beachten – nicht weniger, aber auch nicht mehr.

 

English Summary:

The Federal Supreme Court of Germany (BGH) decided (by judgment of 15 December 2015, case number VI ZR 134/15) that automatically generated e-mails that are sent to acknowledge the receipt of incoming e-mails, but also contain advertisement are inadmissible in case the addressee has explicitly objected the receipt of any advertisement in such a way; the so-called “auto-reply”-e-mails with advertising contents in this case infringe the general right of privacy.

The decision is not surprising as under German law (sec. 7 of the German Unfair Competition Act – UWG) sending e-mails with advertising contents contrary to an explicitly declared will are inadmissible. Nothing else can apply to auto-reply-e-mails.