Der Unternehmer muss bei der außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags keine Gründe angeben

Von Dr. Thilo von Bodungen

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Ein Handelsvertretervertrag kann gemäß § 89a Absatz 1 HGB von jeder Partei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund besteht, wenn es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung fortzusetzen. Nach verbreiteter Auffassung müssen die Kündigungsgründe nicht bereits in der Kündigungserklärung angegeben werden, vielmehr seien alle Gründe, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden, zu berücksichtigen. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 8.2.2018 – 23 U 1932/17 – ZVertriebsR 2018, 103) bestätigt nun diese Auffassung.

Dem Gericht lag die Klage einer Handelsvertreterin vor. Die Handelsvertretertätigkeit hatte im Einvernehmen mit dem Unternehmer der Ehemann der Klägerin über Jahre an ihrer Stelle ausgeübt. Unmittelbar nachdem der Unternehmer dem Ehemann Hausverbot erteilt hatte, lud dieser aus den Datenbanken des Unternehmers umfangreiches Datenmaterial auf seinen privaten PC herunter. Die Daten betrafen verschiedene, teils lang zurückliegende Geschäfte des Unternehmers – sie waren aber für Handelsvertretertätigkeit des Ehepaars überhaupt nicht nötig. Das Gericht sah in diesem Vertrauensbruch einen wichtigen Grund und stufte die Kündigung des Unternehmers – der keine Gründe angegeben hatte – als wirksam ein: „Eine Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung ist nicht erforderlich; bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung sind alle Gründe zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen.“

Damit ist es zulässig, die Gründe erst nach erfolgter Kündigung darzulegen oder zusätzlich zu den in der Kündigungserklärung angegeben Gründen später weitere Gründe nachzuschieben. Unerheblich ist dabei, ob der Handelsvertreter erst nachträglich von diesen Gründen erfährt.

Hiervon strikt zu unterscheiden sind Kündigungsgründe, die erst nach der Kündigungserklärung entstanden sind und in keinerlei Zusammenhang zu den ursprünglich angegebenen Gründen stehen. Diese Gründe können für die ursprüngliche Kündigung nicht mehr berücksichtigt werden. Stattdessen ist – falls ein Gericht diese Gründe berücksichtigen soll – in diesem Fall eine erneute Kündigung erforderlich, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis erst später endet.

Die Entscheidung erleichtert zunächst die Kündigung aus wichtigem Grund. Trotz der Erleichterungen empfiehlt es sich aber sorgfältig zu dokumentieren, wann genau die jeweiligen (zusätzlichen) Kündigungsgründe erstmals auftraten.