Neue Anforderungen an Verbraucherinformationen

Mit Wirkung zum 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (“VSBG”, BGBl. I S. 254, 1039) in Kraft getreten. Damit schafft der deutsche Gesetzgeber die nationalen Umsetzungs- und Durchführungsregelungen zum Regelungspaket der EU vom 21. Mai 2013. Dieses besteht aus der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-RL) und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung entsprechender Streitigkeiten (ODR-VO).

Europaweit soll danach ein flächendeckendes Netz von Verbraucherschlichtungsstellen geschaffen werden. Sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sollen sich für ein kostengünstiges, zügiges und effektives Schlichtungsverfahren an diese wenden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf Streitigkeiten aus allen Verbraucherverträgen, Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen.

English Summary

New requirements for consumer information

As of 1 April 2016 the German law on consumer dispute resolution (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, “VSBG”, BGBl. I S. 254, 1039) has come into force. With this act the German legislator implemented national procedures required in connection with the EU’s set of regulations of 21 May 2013, which contains the Directive 2013/11/EC on alternative dispute resolution for consumer disputes (ADR directive) and the Regulation (EC) No 524/2013 on online resolution of such disputes (ODR directive).

The new regulations aim to establish an out-of-court settlement of disputes with respects to obligations under business-to-consumer online sales or service agreements on a Union wide level. Entrepreneurs as well as consumers may seek a cost-efficient, fast and effective dispute resolution. The platform is supported by all EU official languages.

Für Unternehmer ergeben sich aus den Regelungen wichtige neue Informationspflichten:

  • So hat nach § 36 Abs. 1 VSBG ab Anfang 2017 jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB gegenüber Verbrauchern verwendet, verständlich, klar und leicht zugänglich darüber zu informieren, dass die Möglichkeit der Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren besteht. Er muss auch darüber informieren, inwieweit er selbst bereit oder verpflichtet ist, daran teilzunehmen.

Sollte er sich verpflichtet haben oder verpflichtet sein, an einem solchen Verfahren teilzunehmen (möglich aufgrund einer Rechtsvorschrift wie z.B. § 111 b Abs. 1 S. 2 EnWG, einer Satzung z.B. bei Vereinszugehörigkeit oder eines Vertrages, bspw. wegen Schlichtungsabreden), muss der Hinweis Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle, sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmens enthalten.

Diese Informationen müssen auf der vom Unternehmer betriebenen Webseite erscheinen oder im Fall der Verwendung von AGB mit diesen zusammen gegeben werden, vgl. § 36 Abs. 2 VSBG. Empfehlenswert ist daher eine Einbindung dieser Informationen in die AGB selbst, wobei die Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit und Verständlichkeit erfüllt werden müssen.

Diese Pflicht gilt nach § 37 Abs. 1 VSBG auch dann, wenn eine bestehende Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.

  • Hinzu kommt nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO der EU seit dem 9. Januar 2016 die Pflicht für alle Unternehmer, die Kauf- oder Dienstleistungsverträge im Internet abschließen, einen leicht zugänglichen Link zu der Online-Schlichtungsplattform der EU-Kommission bereitzuhalten sowie seine E-Mail Adresse anzugeben.

Für den Fall, dass der Unternehmer verpflichtet ist bzw. sich selbst hierzu verpflichtet hat, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, ist zusätzlich der Hinweis auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Nutzung der “Online-Schlichtungsplattform” der EU-Kommission hinzuweisen.

Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche konkreten Auswirkungen die Neuerungen für Ihr Unternehmen haben. Unser Commercial Team berät Sie insbesondere dazu, wo genau und in welcher Form die erforderlichen Hinweise zu erfolgen haben.