Datenschutz: BGH wartet auf EuGH-Entscheidung zur Verbandsklagebefugnis bei Datenschutzverstößen
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 11. April 2019 (Az.: I ZR 186/17) das anhängige Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem diesem vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. In dem Fall stellen sich insbesondere zwei interessante Fragen: Ob der klagende Verband überhaupt eine Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG besitzt und ob Verstöße gegen § 13 Abs. 1 S. 1 TMG und § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG a. F. Marktverhaltensregeln nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a. F. (jetzt § 3 Abs. 1, § 3a UWG) darstellen. Fragen, deren Beantwortung die deutsche Wettbewerbsordnung zu Datenschutzverstößen verändern kann.