OLG Köln spricht Jeansmodell wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz zu

Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 24. Juli 2020 (Az. 6 U 298/19) einem Jeansmodell aufgrund der Kombination wiedererkennbarer Gestaltungsmerkmale – u.a. besonderer Nähte sowie einer offenen nach links versetzten Knopfleiste – wettbewerbliche Eigenart nach § 4 Nr. 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugesprochen. Die Gestaltungselemente der Jeans seien geeignet, auf deren betriebliche Herkunft hinzuweisen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Gestaltung in ihrer Gesamtanmutung besonders ist, sich hinreichend vom wettbewerblichen Umfeld abhebt und sich trotz der Schnelllebigkeit im Modebereich bereits seit einem Jahrzehnt auf dem Markt hält und vom Verkehr wiedererkannt wird.

The Higher Regional Court of Cologne (OLG Cologne) awarded with its judgement of 24 July 2020 (Case 6 U 298/19) a jeans model competitive originality pursuant to Sec. 4 No. 3a of the German Act against Unfair Competition (UWG) due to the combination of recognizable design elements – among other things special seams as well as an open button border shifted to the left. In the opinion of the court these design elements are suitable to indicate the commercial origin of the jeans. This applies in any case if – like here – a design is special in its overall impression, stands out sufficiently from the competitive environment and has been on the market for a decade despite the fast-moving fashion sector and is recognized by the public.

Sachverhalt

Die Parteien streiten wegen unlauterer Nachahmung einer Jeans in drei Varianten. Die Klägerin ist Alleinvertriebsberechtigte in Deutschland für die Produkte der Marke Q. der Firma K. in Italien. Es ist Aufgabe der Klägerin Kollektionen der Marke Q. für den deutschen Markt auszusuchen, effektiv zu bewerben und zu vertreiben, den After-Sales-Service durchzuführen sowie eine angemessene Verkaufskraft vorzuhalten. Die Jeanshosen der Marke Q. werden von der K. hergestellt und in Deutschland in großen und bekannten Bekleidungsgeschäften angeboten. Das erfolgreichste Modell P78A wird seit Frühjahr 2010 auf dem deutschen Markt angeboten und nach Angaben der Klägerin wurden bis 2018 über 1,4 Mio. Stück davon verkauft. Seit 2012 werden zudem zwei weitere Modelle angeboten, die die charakteristischen Merkmale der P78A – nämlich V-förmige Nähte auf der Vorderseite der Hosenbeine, eine offene nach links versetzte Knopfleiste, zwei parallel verlaufende Nähte unter den Vordertaschen, jeweils einmal nach unten und nach oben gewölbte Nähte auf den Gesäßtaschen sowie eine Doppelnaht auf der Rückseite – aufweisen, allerdings geringfügige Unterschiede zu dieser zeigen. Die Beklagte ist ein deutsches Bekleidungsunternehmen, welches ihre Waren unter der Marke I. vertreibt. Die verfahrensgegenständliche Hose “I. E. Skinny Jeans” ist erstmals im Dezember 2017 von der F. GmbH auf deren Internetseite in Deutschland angeboten worden.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hatte hier zunächst zu entscheiden, ob die Klägerin als Alleinvertriebsberechtigte überhaupt aktivlegitimiert war, da im Falle der Übernahme einer fremden Leistung gemäß § 4 Nr. 3 UWG in der Regel der Hersteller und nicht der Händler Verletzter ist, da regelmäßig die Leistung des Herstellers nachgeahmt wird. Die bloße Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen eines Vertreibers des nachgeahmten Produktes sind hingegen nicht schutzwürdig. Das Gericht bejaht hier die Aktivlegitimation der Klägerin als Alleinvertriebsberechtigte der betreffenden Jeans, da sie aufgrund der von ihr erbrachten schutzwürdigen Eigenleistungen im Rahmen des Vertriebs (u.a. Einführung der Marke in Deutschland, After-Sales-Service, effektive Bewerbung der Waren) durch den Vertrieb von Nachahmungen, die zu Täuschungen über die betriebliche Herkunft führen, in gleicher Weise beeinträchtigt wird wie ein Hersteller. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Herstellerin hier vertraglich vorbehalten hat, bestimmte Kunden in Deutschland weiter direkt zu beliefern.

Das OLG Köln attestiert den betreffenden Jeansmodellen der Marke Q. wettbewerbliche Eigenart, denn diese fallen trotz der auf dem Markt vorhandenen vielfältigen Gestaltungen von Jeanshosen („hohe Musterdichte“) auf, da sie über Jahrzehnte unter Beibehaltung der als für die Gesamtanmutung prägend eingestuften Gestaltungselemente angeboten worden sind. Sie sind damit geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Das OLG Köln stellt zudem fest, dass es sich bei den Jeanshosen der Beklagten um eine Nachahmung handelt, da diese ungeachtet der kleineren Abweichungen im Detail aufgrund der Übernahme einer Kombination von die Hosen der Klägerin prägenden Gestaltungsmerkmalen im Gesamteindruck so ähnlich sind, dass sie im Erinnerungseindruck vom Verkehr praktisch nicht auseinandergehalten werden können. Auch bestehe die Gefahr einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3a UWG. Hier handele es sich zwar nur um nahezu identische Nachahmungen, sodass in der Regel eine unmittelbare Herkunftstäuschung ausscheidet. Jedoch sei dem Verkehr hier bekannt, dass die betreffende Jeans der Klägerin seit Jahren in verschiedenen Ausführungen angeboten wird, sodass er dazu neigen werde, die Jeanshosen der Beklagten, bei denen einzelne Details abgewandelt sind, nur als Variante der betreffenden Jeans der Klägerin aufzufassen. Somit bejaht das OLG Köln hier auch eine unmittelbare betriebliche Herkunftstäuschung.

Praxishinweis

Dieses Urteil liefert wertvolle Hinweise unter welchen Voraussetzungen Modeerzeugnisse wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz genießen. Aufgrund der Schnelllebigkeit und der hohen Musterdichte im Modebereich kommt es hier selten vor, dass Gestaltungsmerkmale von Modeartikeln geeignet sind, auf deren betriebliche Herkunft hinzuweisen. Dennoch kann dies nach der vorliegenden Entscheidung dann der Fall sein, wenn das nachgeahmte Kleidungsstück (oder sonstige Modeerzeugnis) mit seinen prägenden und in der Gesamtanmutung besonders originellen Gestaltungsmerkmalen seit langer Zeit und in einem hohen Maß auf dem Markt präsent ist und vom Verkehr wiedererkannt wird.

Damit ein originelles Moderzeugnis wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz genießt, muss regelmäßig der Nachweis gelingen, dass das betreffende Kleidungsstück seit langer Zeit erfolgreich auf dem Markt präsent ist und vom Verkehr wiedererkannt wird. Dieser Nachweis ist oft schwer zu führen. Daher ist es ratsam, originelle Gestaltungsmerkmale von Modeerzeugnissen, die nicht nur einmalig saisonal sondern über einen längeren Zeitraum vertrieben werden sollen, durch Anmeldung und Eintragung als Design schützen zu lassen. Wohingegen saisonale Modeneuheiten mit Veröffentlichung in der EU durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für drei Jahre geschützt sind.