von Jan Spittka und Dr. Philipp Adelberg
Der Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und dem staatlichen Interesse an effektiver Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ist ein schwieriges Terrain – insbesondere, wenn es um die Speicherung von und den Zugriff auf Telekommunikationsdaten geht. Bereits im für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundlegenden Volkszählungsurteil von 1983 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt, dass Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht grenzenlos gewährt wird und (nur) soweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz
öffentlicher Interessen unerlässlich ist.
Hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Anfang des Jahres die Registrierungspflicht für Prepaid-SIM-Karten (gerade noch so) für datenschutzkonform erachtet (EGMR, Urt. v. 30. Januar 2020, Az. 50001/12), ist das BVerfG Ende Mai zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft (mal wieder) verfassungswidrig sind (BVerfG, Beschl. v. 27. Mai 2020, Az. 1 BvR 2618/13).
Mit freundlicher Genehmigung der Kommunikation & Recht und der dfv Mediengruppe stellen wir Ihnen zwei Beiträge zum Themenkomplex TK-Datenschutz zum Download zur Verfügung:
- Spittka, Registrierungspflicht für Prepaid-SIM-Karten verstößt nicht gegen EMRK, K&R 2020, 263 ff.
- Spittka/Adelberg, Regelungen zur Bestandsdatenauskunft mal wieder verfassungswidrig, K&R 2020, 609 ff.