Medien-Produktionen und Dreharbeiten in Deutschland in Zeiten der Corona-Pandemie

Von Prof. Dr. Stefan Engels, Dr. Michael Stulz-Herrnstadt und Dr. Rabea Kjellsson

Welche Bestimmungen sind zu beachten?

Welche infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen zu beachten sind, richtet sich danach, wo sich die eigene
Produktionsstätte befindet oder die Außendreharbeiten stattfinden sollen. Maßgeblich sind die Landesregelungen zur Bekämpfung des Corona-Virus, die auf Grundlage des § 28 IfSG oder § 32 IfSG erlassen wurden. Für die Medienstandorte z.B.:

  • Bayern: Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020
  • Berlin: Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020, zuletzt geändert am 2. April 2020
  • Hamburg: Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und
    Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020
  • Nordrhein-Westfalen: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020, zuletzt geändert am 30. März 2020

Daneben sind (insbesondere) in Flächenländern ggf. noch weitergehende Schutzmaßnahmen der örtlichen Gesundheits- oder Ordnungsämter (z.B. der Stadt München, der Stadt Köln oder eines Landkreises) zu beachten.

Darf ich weiterhin in meiner Produktionsstätte drehen?

Dreharbeiten, die in den eigenen Produktionsstätten ohne Publikum, sondern nur mit den notwendigen Mitarbeitern durchgeführt werden, sind u.E. als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach den infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen der Bundesländer i.d.R. zulässig, insbesondere wenn die strengen Hygienevorschriften angewendet werden.

Allerdings werden die Landesregelungen unterschiedlich ausgelegt und teils wird von den Behörden vertreten,
es handele sich auch im o.g. Fall der „geschlossenen Produktion“ um eine durch bestimmte Landesregelungen
verbotene „Veranstaltung“.

Dürfen meine Mitarbeiter noch zur Arbeit kommen?

Alle Mitarbeiter, die nicht aufgrund behördlicher Anordnung nach § 30 IfSG in (häuslicher) Quarantäne sind oder einem Tätigkeitsverbot i.S.v. § 31 IfSG unterliegen, dürfen arbeiten. Dazu gehört auch, dass sie den notwendigen Arbeitsweg zurücklegen dürfen. Empfehlenswert, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist die Ausstattung mit Hausausweisen.

Sind Außendreharbeiten auf öffentlichem Grund noch zulässig?

(Außen-)Dreharbeiten auf öffentlichem Grund bedürfen weiterhin unter bestimmten Umständen eine
Sondernutzungsgenehmigung der zuständigen Behörde.

Ist die Berichterstattung im öffentlichen Raum weiterhin gestattet?

Ja. Die Berichterstattung durch die Presse ist weiterhin erlaubt. Dies stellt etwa § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Hamburgischen Rechtsverordnung vom 2. April 2020 ausdrücklich klar. Es sind allerdings die jeweils anwendbaren Regelungen zum Mindestabstand im öffentlichen Raum zu beachten.

Was passiert, wenn ich die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht beachte?

Für den Fall der Nichtbeachtung drohen staatliche Durchsetzungsmaßnahmen. Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG bußgeldbewehrt, sofern die Landesverordnung dies bestimmt, und unter Umständen auch nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 IfSG strafbar.

Kann ich mich gegen die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen gerichtlich wehren?

Ja. Sowohl die Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen als auch staatliche Durchsetzungsmaßnahmen können gerichtlich, auch im einstweiligen Rechtsschutz, überprüft werden. Dabei entscheidet die Rechtsform der jeweiligen Regelungen über die statthafte Art des Rechtsbehelfs, die zu beachtende Frist und den Umfang der Rechtsbindung der gerichtlichen Entscheidung.