Einjährige Vertragslaufzeiten für Abonnements geplant: Welche Auswirkungen hat der Entwurf für faire Verbraucherverträge auf die Wirtschaft? Teil 3 unserer Serie

Von Prof. Dr. Stefan Engels und Florian Stendebach

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat das Gesetz für faire Verbraucherverträge entworfen. In unserer Serie haben wir bereits zwei wichtige Regelungsvorschläge aus dem Maßnahmenkatalog vorgestellt: Zum einen die sogenannte Bestätigungslösung für Energieversorgungsverträge und zum anderen umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Einwilligungen in Telefonwerbung. Der Entwurf enthält zudem  neue Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Dauerschuldverhältnissen: Sie sehen die Begrenzung der maximal möglichen Vertragslaufzeiten auf ein Jahr vor. Davon sind unmittelbar diejenigen Unternehmen betroffen, die Abonnements als Angebotsmodell einsetzen – wie etwa Verlage oder Online-Partnervermittlungen.

The German Federal Ministry of Justice and Consumer Protection has recently published a draft law to strengthen the rights of consumers. The ministry is willing to fight against unfair consumer contracts. According to the draft, the running time of continuing obligation relationships defined by standards terms and conditions shall be limited to one year.

Vertragliche Bindungen sollen gelockert werden

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind Klauseln in AGB nicht wirksam, wenn bei Verbraucherverträgen eine längere Laufzeit als zwei Jahre vereinbart wird:

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate […].

Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass die maximal mögliche Vertragslaufzeit von Dauerschuldverhältnissen auf ein Jahr befristet wird. Das BMJV begründet diese Gesetzesänderung damit, dass die lange Vertragsbindung Verbraucherinnen und Verbraucher hemme, einen Vertragswechsel vorzunehmen. Dies solle sich auch nachteilig auf den Wettbewerb auswirken.

Flankiert wird diese Maßnahme von zwei weiteren Regelungen: AGB enthielten heutzutage oft Bestimmungen, die eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses für ein Jahr vorsehen. Die Vertragsdauer soll nun im Falle einer Verlängerung wesentlich verkürzt werden, und zwar auf drei Monate. Außerdem sollen die Kündigungsfristen von drei auf einen Monat reduziert werden.

Nach der Auffassung des BMJV würden Verbraucherinnen und Verbraucher die Klauseln zur Vertragsverlängerung oftmals vergessen. Vielen werde erst bewusst, dass ihr Vertrag eine Verlängerungsklausel enthält, wenn sich der Vertrag gegen ihren Willen verlängert hat. Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich der Verlängerungsklausel zwar bewusst sind, versäumten zumindest aber die rechtzeitige Kündigung. Durch die Modifizierung des AGB-Rechts sollen sie daher hinsichtlich der Wahlfreiheit eines Vertragspartners gestärkt werden.

Die Wirtschaft muss sich umstellen

Sollten die vom BMJV vorgestellten Gesetzesänderungen so umgesetzt werden, müssten sich viele Unternehmen, die Abonnements verkaufen, auf neue Vertriebsmodelle einstellen. Zeitschriften und Zeitungen beispielsweise, die bisher nur über ein zweijähriges Abonnement finanziert werden können, müssten zukünftig anderweitig rentabel gestaltet werden – und zwar im Rahmen von einjährigen Abos. Das Gleiche gilt für Partnervermittlungen im Internet. Dies dürfte zunächst zu erheblichen Planungsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen führen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass  solche Angebote eingeschränkt werden oder gar gänzlich wegfallen. Ob sich die Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch verteuern , wird sich noch zeigen.

Die wichtigsten Neuregelungen des Gesetzesentwurfs für faire Verbraucherverträge und ihre Auswirkungen besprechen wir in weiteren Blogbeiträgen: