BGH: Drittunterwerfung kann auch im Äußerungsrecht Wiederholungsgefahr entfallen lassen

Von Verena Haisch und Lennart Elsaß

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber nur einem von mehreren Betroffenen abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr insgesamt entfallen lassen kann (Urteil vom 04.12.2018, Az.: VI ZR 128/18)

The Federal Court of Justice has ruled that the cease and desist declaration made after a violation of personality rights towards only one of several affected persons can eliminate the risk of repetition altogether.

Sachverhalt

Die Klägerin M. ist Moderatorin und Model. Die Beklagte verbreitete auf einer von ihr betriebenen Internetseite einen Bericht über die Klägerin und den Fußballspieler K. Im Beitrag wurde anlässlich eines gemeinsam verbrachten Abends über die Anbahnung einer Liebesbeziehung zwischen den beiden spekuliert.

Unter der Überschrift „Heimliches Treffen zwischen M. und K.?“ hieß es in dem Beitrag:

„Bahnt sich da etwa eine neue Promi-Liebe an? Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen M. und Nationalspieler K. gekommen sein.

Die schöne Moderatorin und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel ‘Vier Jahreszeiten’ gesehen. Dort sollen sie gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben. (…)“

Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin durch ihre anwaltlichen Vertreter dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dieselben anwaltlichen Vertreter wurden auch für den Fußballspieler K. tätig und forderten für ihn ebenfalls die Abgabe einer solchen die Erklärung, die im Wesentlichen identisch war, darüber hinaus aber sogar noch eine weitere Äußerung umfasste. Die Beklagte kam zwar der Forderung des K. nach, verweigerte jedoch gegenüber der Klägerin die Abgabe der geforderten Erklärung. Zur Begründung führte sie an, dass mit der Abgabe der Erklärung gegenüber K. die Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf die Klägerin entfallen sei.

Das Landgericht Hamburg verpflichtete die Beklagte daraufhin zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der streitgegenständlichen Passagen. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Äußerungen würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen. Die Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeräumt worden, da es um den Schutz höchstpersönlicher Güter gehe und der Betroffene diesen nicht in die Hände Dritter legen müsse. Die Beklagte legte daraufhin Revision ein, über die nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu befinden hatte.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Er nahm zwar ebenfalls das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an. Die Karlsruher Richter bewerteten jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen der Wiederholungsgefahr als rechtsfehlerhaft.

Nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog kann der Betroffene nämlich nur auf Unterlassung klagen, wenn „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“ sind. Das Vorliegen dieser tatsächlichen Voraussetzung wird zwar grundsätzlich vermutet, wenn es in der Vergangenheit bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist. Diese Vermutung kann jedoch auch entkräftet werden. Im Regelfall erfolgt dies durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs. Dabei wird die Verpflichtung übernommen, den Rechtsverstoß nicht zu wiederholen und im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Da die Beklagte eine solche Erklärung jedoch nur gegenüber dem K. abgegeben hatte, war die zentrale Frage, ob hierdurch auch in Bezug auf die Klägerin die Wiederholungsgefahr entfallen sei.

Der VI. Zivilsenat des BGH bejaht dies vorliegend unter Verweis auf die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zum Wettbewerbsrecht. Danach ist eine solche „Drittunterwerfung“ zwar nicht generell geeignet, umfassend die Vermutung zu entkräften. Ihr kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls eine solche Wirkung zukommen. Begründet wird dies damit, dass die Wiederholungsgefahr bei ein und derselben Handlung nicht gegenüber einem Gläubiger als beseitigt, gegenüber dem anderen aber als fortbestehend angesehen werden könne. Erforderlich sei jedoch, dass die Verpflichtung „geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten“. Hierbei wird in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und seine Beziehung zum Schuldner abgestellt. Der Dritte muss bereit und geeignet erscheinen, im Falle eines Verstoßes die Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, sodass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung des Schuldners aufkommen.

Der BGH stellt klar, dass eine solche Einzelfallprüfung auch bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgenommen werden müsse. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stehe dem auch nicht der höchstpersönliche Charakter des Rechts entgegen. Die Wiederholungsgefahr sei schließlich eine auf Tatsachen gegründete, objektive Besorgnis einer erneuten Verletzung, weshalb in erster Linie das bisherige Verhalten des Verletzers in den Blick zu nehmen sei. Dieser habe die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass die nur gegenüber einem Dritten abgebebene Verpflichtung geeignet sei, ihn wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung auch gegenüber dem Betroffenen abzuhalten. Dies ergebe sich daraus, dass eine Wiederholung der Rechtsverletzung auch einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag bedeuten und Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe auslösen würde. Die Gefahr sinkt damit proportional zur Wahrscheinlichkeit, dass der Dritte die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten ausschöpfen wird.

Eine solche Wirkung kann die Unterlassungsverpflichtungserklärung allerdings nur haben, wenn sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich vollständig abdeckt. Das Berufungsgericht hatte noch argumentiert, es seien auch Äußerungen denkbar, die zwar keine Verletzung des Unterlassungsvertrages mit dem K. darstellen, aber gleichwohl gegen das mit der Klage angestrebte Unterlassungsgebot verstoßen würden. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an eine erneute Berichterstattung ohne Nennung des Namens der Klägerin. Der BGH erteilt dieser Argumentation jedoch eine Absage und führt aus, dass sich in einer solchen Konstellation nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ändern würden. Es könne also nicht angenommen werden, dass eine solche Berichterstattung ohne Weiteres vom gerichtlichen Unterlassungsgebot erfasst und ein solches daher parallel zum vertraglichen Anspruch des K. erforderlich sei.

Abschließend weist der BGH das Berufungsgericht für das weitere Verfahren noch darauf hin, dass es sich bei K. nicht um einen Verband oder Verein handelt, dessen satzungsmäßige Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist. Weiterhin stünden bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund, die typischerweise einer gewissen Wandelbarkeit unterlägen. Es könne daher jedenfalls nicht regelhaft von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Auswirkungen auf die Praxis

Es überzeugt, dass der BGH einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nach einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht nur eine bloße Wirkung inter partes zukommen lässt. Es erschiene nicht nachvollziehbar, die Frage nach der Wahrscheinlichkeit der Vornahme ein und derselben Handlung im Verhältnis zu mehreren Betroffenen unterschiedlich zu beantworten und damit einen relativen Gefahrbegriff zu etablieren. Wenn das Gesetz auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Beeinträchtigungen abstellt, so tut es dies ohne Rücksicht auf die Gründe, die zu dieser Zukunftsprognose führen.

Wie die Prognose ausfällt, kann dabei nur im Einzelfall vom jeweiligen Tatrichter entschieden werden. Der BGH verweist insofern auf die im Wettbewerbsrecht geltenden Maßstäbe. Der Rechtsverletzer wird also darzulegen und zu beweisen haben, dass er durch die bereits abgegebene Erklärung „wirklich und ernsthaft“ von Wiederholungen abgehalten wird. Während in der wettbewerbsrechtlichen Praxis nur selten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung angenommen werden, muss sich im Bereich des Persönlichkeitsschutzes die Rechtsprechung erst noch entwickeln.

Da die vollständige Abdeckung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs von der Unterlassungsverpflichtungserklärung Grundvoraussetzung für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr ist, muss die jeweilige Reichweite sorgfältig geprüft werden. Da es sich bei dem Dritten häufig nicht um ein Unternehmen oder einen Wirtschaftsverband, sondern um eine natürliche Personen handelt, muss dargelegt und ggf. bewiesen werden, dass und warum diese etwaige Verstöße – notfalls auch gerichtlich – verfolgen würde und der Schuldner daher wirksam abgeschreckt wird. Bei der Frage nach dem Vorliegen eines Verfolgungswillens sind auch die persönlichen Interessen des Dritten in die Betrachtung einzustellen.