Bundesgerichtshof: Versicherer müssen ihre Kunden über die Verwendung unwirksamer Klauseln aufklären

Von Dr. Nico Brunotte, LL.M. (Cambridge), und Philipp Schiffmann

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.12.2017 – Az. I ZR 184/15) hat entschieden, dass Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, ihre Kunden über die Unwirksamkeit von ihnen gegenüber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuklären und ihnen dazu ein Berichtigungsschreiben zuzusenden. Dies folge aus dem lauterkeitsrechtlichen Anspruch auf Folgenbeseitigung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG.

The Federal Court of Justice (BGH): Insurers must inform their customers about the use of invalid clauses

The Federal Court of Justice has held that where an insurer uses invalid clauses in its insurance contracts, a consumer association has a claim for removal of such anticompetitive behaviour against the insurer. This claim also gives rise to an obligation of insurers to inform their customers about the use of the invalid clauses.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine Versicherung im Rahmen einer Verbandsklage vor dem Landgericht Stuttgart auf Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) zunächst erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Anspruch genommen. Das Gericht hatte der Verbraucherzentrale darüber hinaus, weil die Verwendung der unwirksamen Klauseln eine unzulässige Geschäftshandlung iSd UWG sei, einen Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zugesprochen. Hieraus wurde die Versicherung auch dazu verpflichtet, die betroffenen Kunden über die Verwendung der unwirksamen Klauseln zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein individualisiertes Berichtigungsschreiben zu schicken.

Verhältnis von UKlG und UWG

Das OLG Stuttgart sah dies in der Berufungsinstanz anders. Das Unterlassungsklagengesetz sei im Verhältnis zum UWG lex specialis. § 1 UKlaG enthalte anders als § 8 Abs. 1 UWG gerade keinen Folgenbeseitigungs- sondern nur einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender unwirksamer AGB. Dies sei bei der Auslegung des § 8 UWG insoweit zu berücksichtigen, als die spezialgesetzliche Wertung des UKlaG, nach der die Klägerin keinen Folgenbeseitigungsanspruch habe, unterwandert werde, wenn ihr gleichwohl der Folgenbeseitigungsanspruch aus dem UWG zugesprochen werde.

Dem ist der BGH nicht gefolgt: Das Gericht stellte klar, dass zwar § 1 UKlaG in der Tat nur einen Unterlassungsanspruch beinhalte, der die Beklagte nicht zur Information ihrer Kunden über die Unwirksamkeit der Klauseln verpflichte. Das OLG habe aber zu Unrecht eine Sperrwirkung des UKlaG gegenüber dem UWG angenommen. Das Unterlassungsklagengesetz, so das Gericht, sei kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem. Die Gesetze stünden vielmehr gleichwertig nebeneinander und seien beide anwendbar. Die eingeschränkten Rechtsfolgen der Ansprüche des UKlaG stünden daher der Anwendung des Folgenbeseitigungsanspruchs des UWG nicht entgegen.

Insoweit hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und u.a. zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob der Anspruch nicht dadurch unbegründet geworden ist, dass die Versicherung ihrer Aufklärungspflicht von sich aus schon nachgekommen ist.

Stärkung des Verbraucherschutzes
Die Entscheidung dürfte auch über die Versicherungsbranche hinaus nicht ohne Folgen für den Verbraucherschutz bleiben: Immer wenn ein Unternehmen wettbewerbswidrig eine verbraucherschützende Vorschrift verletzt, werden Verbraucherschutzverbände unter Berufung auf die BGH-Entscheidung künftig wohl regelmäßig über die Verbandsklage von den verantwortlichen Unternehmen verlangen, die betroffenen – mitunter ahnungslosen Verbraucher – über die Verletzung zu informieren und so die Durchsetzung möglicher Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche erleichtern.