Keine Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verneinte mit Urteilen vom 13. Februar 2018 einen Anspruch des beitragspflichtigen Bürgers auf Bezahlung des Rundfunkbeitrags in bar. Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen und ermöglicht damit eine höchstrichterliche Prüfung.

No cash payment of broadcast licence 

Although the Higher Administrative Court of Hesse denied a right to pay the (public) broadcast licence fee in cash, the court admitted the appeal to the Federal Administrative Court and thereby allows a review by highest judicial authority.


In den Verfahren geht es um die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten dazu berechtigt sind, für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Möglichkeit der Barzahlung auszuschließen und stattdessen eine Lastschrift oder Überweisung zu fordern. Entsprechende Regelungen haben die Landesrundfunkanstalten auf Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erlassen. Nach dieser Vorschrift sind die Landesrundfunkanstalten befugt, u.a. die Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, dass es sich bei der Barzahlung um eine gesetzliche Zahlungsmöglichkeit handelt, die nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Sie berufen sich auf Art. 128 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbankgesetzes (BBankG). Nach diesen Vorschriften sind Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland.

Der VGH Kassel verneinte ein Recht der Kläger auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags und entschied die Sache damit im Sinne der beklagten Rundfunkanstalt. Nach Ansicht des Gerichts ließen sich den genannten Normen keine Verpflichtungen entnehmen, in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren – es könne grundsätzlich auch eine unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden.

Im Gegensatz zum OVG Münster, das in einem vergleichbaren Fall bereits die Berufung nicht zugelassen hat, weil es in der Frage keine grundsätzliche Bedeutung erkannte, hat der VGH Kassel die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Medienberichten zufolge möchte voraussichtlich zumindest einer der Kläger diese Option nutzen, so dass eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwartet werden kann.