EU-Markenrechtsreform: Weitere Änderungen zum 1. Oktober 2017

Das europäische Markenrecht befindet sich im Umbruch. Ein am 15. Dezember 2015 vom Europäischen Parlament beschlossenes umfangreiches Reformpaket modernisiert schrittweise sowohl das Unionsmarkensystem als auch die parallel in den Mitgliedsstaaten existierenden nationalen Markensysteme – letztere durch eine entsprechende Richtlinie. Während die Richtlinienumsetzung noch etwas dauert, tritt für Unionsmarken zum 1. Oktober 2017 bereits die zweite Welle an Änderungen in Kraft. Die anstehenden Neuerungen lassen sich in drei Bereiche unterteilen: Zunächst wird für Unionsmarken das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit abgeschafft. Daneben wird auf EU-Ebene erstmals eine Gewährleistungsmarke eingeführt. Schließlich treten diverse formelle Änderungen für sog. Amtsverfahren – also Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und den entsprechenden Rechtsmittelinstanzen – in Kraft.

EU Trademark Reform: Further changes applying from 1 October 2017

EU trademark law is currently undergoing the biggest reform in its history. 1 October 2017 marks another important milestone in the implementation of the EU Trademark Reform Package as a further set of very important amendments will come into force. The main areas of change include the abolishment of the graphical representation requirement for trademarks, the introduction of a certification mark at EU level and a number of procedural changes that aim to streamline proceedings within the EU. The upcoming abolishment of the requirement of graphical representation for EU trademarks is among the most significant changes introduced by the reform package. This long-awaited amendment will make it much easier to register non-traditional trademarks. As of 1 October 2017 the requirement to represent a mark ‘graphically’ will no longer apply. It is envisioned that this will enable brand owners to obtain registrations for non-traditional trademarks, such as those protecting sound, colour, shapes and movements, far more easily.

Abschaffung der grafischen Darstellbarkeit

 Die zum 1. Oktober 2017 anstehende Abschaffung des Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gehört zu den wesentlichsten Änderungen des gesamten Reformpakets. Die Änderung modifiziert die für Unionsmarken geltenden Eintragungsvoraussetzungen in einem entscheidenden Punkt und erleichtert für einige Markenformen die Anmeldung bzw. macht sie für bestimmte Zeichen sogar erst möglich. In der Praxis wird es durch die modifizierten Regeln  insbesondere im Bereich der unkonventionellen Marken zu erheblichen Änderungen und völlig neuen Möglichkeiten der Absicherung kommen.

Konkret ändern sich durch die Abschaffung der grafischen Darstellbarkeit die Vorgaben an die Konkretisierung bzw. Darstellung von Unionsmarken im Rahmen des Anmeldeprozesses und damit für die gesamte Lebensdauer der Marke. Inzwischen wurde eine Durchführungsverordnung erlassen, aus welcher sich die ab 1. Oktober 2017 geltenden Regeln für die Widergabe von Unionsmarken einschließlich technischer Voraussetzungen wie z.B. der Dateigröße ergeben. Die Vorschriften enthalten auch Angaben dazu, ob der Markenanmeldung eine Beschreibung beizufügen ist.

Neu ist insbesondere, dass neben der Überreichung von JPGs auch die Hinterlegung anderer Dateiformate sowie von Audio- bzw. Videodateien möglich sein wird. Bedeutung hat dies insbesondere für Hör, Bewegungs- und Formmarken. Zudem wird durch die geänderten Vorschriften auf EU-Ebene eine vollkommen neue Markenform – die Multmediamarke – eingeführt.

  • Für die Anmeldung von Hörmarken ist ab dem 1. Oktober 2017 neben der Hinterlegung eines Notenverlaufs auch die Einreichung einer Hördatei im MP3-Format möglich. Damit lassen sich erstmals nicht in einem Notenbild darstellbare Klänge, insbesondere Geräusche, mit einer Unionsmarke erfassen. Da Sound in der Produktwerbung eine immer größere Rolle spielt, ergeben sich für Markenartikler hierdurch interessante neue Optionen der markenrechtlichen Absicherung.
  • Auch für Bewegungsmarken gibt es auf EU-Ebene zukünftig erhebliche Erleichterungen, denn diese können nun ebenfalls per MP4 durch eine Videodatei oder eine Reihe von aufeinander folgenden Standbildern konkretisiert werden. Die Hinterlegung einer Beschreibung ist im Fall der Einreichung von Standbildern weiterhin zulässig aber nicht zwingend.
  • Bei der insbesondere für Produktgestaltungen sowie Verpackungen relevanten Formmarke können ab dem 1. Oktober 2017 für neue Unionsmarkenanmeldungen neben JPGs weitere Dateiformate und damit auch computergenerierte Bilder hinterlegt werden (OBJ, STL, X3D).
  • Gänzlich neu ist die sog. Multimediamarke, die sich durch eine Kombination von Bild und Ton auszeichnet. Auch diese Marke wird mit einer Datei im MP4-Format konkretisiert.

Interessant dürften die geänderten Vorgaben vor allem für Markeninhaber sein, für die 3D-Marken bzw. Sound, Bewegung oder auch die Kombination von Bild und Ton eine relevante Bedeutung für das eigene Produktportfolio bzw. dessen Bewerbung haben. In diesem Fall bietet sich eine Anmeldung des jeweiligen Zeichens als Unionsmarke zum 1. Oktober 2017 an. Unabhängig davon sieht das EU-Markenrechts-Reformpaket die Abschaffung des Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit auch für die nationalen Markensysteme der EU-Mitgliedsstaaten vor. Hierfür gelten allerdings längere Umsetzungsfristen.

Unionsgewährleistungsmarke

Daneben wird zum 1. Oktober 2017 auf EU-Ebene eine neue Markenform eingeführt – die Unionsgewährleistungsmarke. Grundsätzlich dienen Gewährleistungsmarken als Garant für die Einhaltung bestimmter Standards bzw. einer besonderen Qualität von Waren und Dienstleistungen. Hierzu kann z.B. eine bestimmte Fertigungsmethode, das verwendete Material oder eine bestimmte Qualität der betreffenden Produkte zählen.

Gewährleistungsmarken existieren in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten bereits auf nationaler Ebene wie Großbritannien, Frankreich, Spanien und Schweden; nicht jedoch in Deutschland. Auf EU-Ebene fehlte es bislang an einer einheitlichen Regelung und auch an einem einheitlichen Schutzrecht, das ein bestimmtes Qualitätsniveau oder einen Standard absichert. Diese Lücke wird zum 1. Oktober 2017 mit der Einführung der Unionsgewährleistungsmarke als neuer Markenform geschlossen.

Für die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke gelten einige Besonderheiten. So hat der Anmelder im Rahmen des Anmeldeprozesses eine Satzung beim EUIPO einzureichen, welche u.a. die von der Marke umfassten Waren und Dienstleistungen sowie die Bedingungen für die zukünftige Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke regelt.

 Verfahrensänderungen

Schließlich treten zum 1. Oktober 2017 eine Reihe von Verfahrensänderungen für Markenverfahren vor dem EUIPO in Kraft. Zu den Änderungen zählen solche für die Inanspruchnahme von Prioritäten sowie das Procedere für die Geltendmachung von erworbener Unterscheidungskraft für eine Unionsmarke. Die Änderungen betreffen weiterhin die Zulässigkeit und Substantiierung von auf relative Gründe gestützten Anträgen, die nun nach Art. 8 Abs. 3 UMV auch geographische Angaben als eigenes Recht umfassen. Schließlich werden für Nichtigkeitsverfahren geltende Vorschriften mit denen des Widerspruchsverfahrens harmonisiert, die Kommunikation mit bzw. durch das EUIPO wird angepasst und diverse Regeln modernisiert, welche die Verfahren vor den Beschwerdekammern betreffen.

Weitere Informationen zur EU-Markenrechtsreform finden Sie auf unserer EU Trademark Reform-Microsite.