berlin.com – LG Berlin entscheidet zur Domainnutzung durch Dritte

Von Dr. Ulrike Grübler und Siham Hidar

Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Domain berlin.com für ein Online-Portal zu Themen rund um die Stadt Berlin nicht dem Land Berlin vorbehalten ist. Auch Dritte können ein solches Portal betreiben, soweit aus diesem deutlich wird, dass es sich bei dem Internetauftritt nicht um ein Angebot des Landes handelt. Die Nutzung eines Disclaimers, der bei Aufruf der Seite erscheint, kann hierfür ausreichen (Urteil vom 27. Februar 2017 – Az.: 3 O 19/15).

berlin.com – Regional Court of Berlin issues judgment on use of domain by third parties

The Regional Court of Berlin has decided that the use of the domain berlin.com for an online platform focusing on topics around the city of Berlin is not limited to the State of Berlin. Third parties may operate such platform as long as the non-official character is clarified. The use of a disclaimer that appears when one accesses the website may suffice (Judgment of 27 February 2017 – file number 3 O 19/15).

Das Land Berlin betreibt seit dem Jahr 1996 unter der Domain berlin.de eine Internetplattform. Auf dieser werden Informationen rund um die Stadt Berlin zu den Themen Politik, Wirtschaft, Tourismus und Kultur bereit gehalten. Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung ist eine von einem Medienunternehmen parallel unter der Domain berlin.com betriebene Website. Über diese sind insbesondere touristische Informationen über Berlin abrufbar.

In einer ersten gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Kammergericht Berlin die Beklagte zunächst zur Unterlassung der Nutzung der Domain in ihrer seinerzeit genutzten Gestaltung verurteilt (Urteil vom 15. März 2012 – Az.: 5 U 41/12). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass man das Portal für ein offizielles Angebot des Landes Berlin halten könne.

In der Folgezeit wurde die Internetseite umgestaltet. Bei Aufruf der Website www.berlin.com erschien nun ein Disclaimer auf Englisch und auf Deutsch mit dem Wortlaut: “Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin.” Das Land Berlin ging daraufhin erneut gegen den Portalbetreiber vor und machte im Klagewege die Unterlassung der Nutzung der Internetdomain in der modifizierten Form geltend. Darüber hinaus begehrte es Auskunftserteilung u.a. darüber, welche Umsätze und Gewinne die Beklagte erzielt hat. Gefordert wurde weiterhin Schadensersatz.

Das LG Berlin hat inzwischen in erster Instanz entschieden, dass es die modifizierte Gestaltung des Online-Portals für zulässig hält. Der Name des Landes Berlin als Gebietskörperschaft werde zwar durch das Namensrecht geschützt. Es bestehen nach Auffassung der Richter jedoch Zweifel daran, ob die Beklagte den Namen überhaupt gebraucht. Gerade aufgrund der Verwendung des Disclaimers sei davon auszugehen, dass lediglich eine die Funktion des Namens als Identitätsbezeichnung nicht beeinträchtigende Namensnennung vorliegt. Anders als in der vorangegangenen Auseinandersetzung werde nun nicht mehr der Eindruck erweckt, der Träger des Namens Berlin stehe hinter dem Portal. Dadurch sei die Funktion des Namens als Identitätsbezeichnung nicht mehr tangiert.

Verwiesen wurde zudem auf die Vielzahl von Webseiten, die heute zu nahezu allen Lebensbereichen koexistieren. Vom Domainnamen allein lasse sich daher nicht mehr ohne weiteres auf den Betreiber des Online-Portals schließen. Die Second-Level-Domain “berlin” verweise eher auf den Inhalt der Information als auf den Betreiber. Die Nutzung der internationalen Top-Level-Domain “.com” lasse ebenfalls keinen klaren Rückschluss auf das Land Berlin zu. Diese sei weder länderbezogen noch enthalte sie den Hinweis, es stehe ein Hoheitsträger dahinter.

Das Urteil des LG Berlin ist bislang noch nicht rechtskräftig, denn es wurde Berufung eingelegt. Damit bleibt abzuwarten, ob die Wertung des LG Berlin Bestätigung findet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufklärende Hinweise in der Vergangenheit durchaus als geeignete Maßnahme angesehen, um einer Fehlvorstellung über den Inhaber der Domain entgegenzuwirken. Er nahm dies jedoch lediglich für Fälle der Gleichnamigkeit an (vgl. BGH GRUR 2002, 706 – vossius.de). In sonstigen Konstellationen wurde bislang eine Zuordnungsverwirrung bejaht. Diese soll schutzwürdige Interessen des Namensträgers auch dann verletzen, wenn die Fehlvorstellung sofort nach Öffnen der Internetseite beseitigt wird. Unabhängig vom finalen Ausgang des Rechtsstreits belegt dieser wieder einmal, wie wichtig die rechtzeitige Sicherung relevanter Top-Level-Domains ist.