OLG Hamburg: Markenrechtsverletzung durch Darstellungsform von Suchergebnissen

Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 27.06.2016 (Az. 3 W 49/16) eine Markenverletzung in der inhaltlichen Darstellung einer Trefferliste als Ergebnis eines Suchvorgangs gesehen. Im konkreten Fall wurden bei einer Suche auf der Internetplattform der Antragsgegnerin durch Eingabe der aus zwei Buchstaben bestehenden Marke “MO” der Antragstellerin zusammen mit verschiedenen generischen Begriffen (z.B. Jacke oder Hose) Produkte von Wettbewerbern der Antragstellerin angezeigt. Dies geschah jeweils unter Angabe der folgenden Kopfzeile “Suchen nach MO (generischer Begriff wie Jacke, Hose etc.) (x) Produkte gefunden“.

English Summary

The Regional Court of Hamburg qualified the textual presentation of a hit list as a result of a search process as a trade mark infringement (3 W 49/16 – judgement dated 27 June 2016). Within the present case the defendant’s internet platform showed products of competitors of the applicant when entering its trademark “MO” together with different generic terms (e.g. jacket or trousers) as a search word. The search results were displayed by using the following headline “Search for MO (generic terms such as jacket, trousers etc.) (x) products found”.

Das Suchwort “MO” war seitens der Antragsgegnerin nicht als Keyword geschaltet worden, vielmehr beruhte die Anzeige der Trefferliste nach den Angaben der Antragsgegnerin auf einem zufälligen Zusammentreffen des sehr kurzen Suchbegriffs “MO” zusammen mit beschreibenden Wörtern oder zusammengesetzten Marken. Die Antragsgegnerin brachte insoweit vor, dass diese eine Wortsuchmaschine nutze, die die Internetseiten der Antragsgegnerin im Volltext darauf untersuche, ob diese den eingegebenen Suchbegriff (hier “MO”) enthalte. Nach Ansicht der Antragsgegnerin sei es dieser nicht zuzumuten bei diesem Verfahren sicherzustellen, dass in der Trefferliste nicht Produkte anderer Marken und Anbieter angezeigt würden und zudem sei dies technisch auch nicht durchführbar.

Dieser Auffassung der Antragsgegnerin ist das OLG Hamburg nicht gefolgt und hat einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bejaht. Zur Begründung hat das OLG Hamburg darauf verwiesen, dass es für eine markenmäßige Verwendung der Marke “MO” der Antragstellerin nicht auf den technischen Vorgang der Verarbeitung des vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffs ankomme. Für eine markenmäßige Verwendung sei vielmehr das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers entscheidend, d.h. wie der angesprochene Verkehr das infolge des technischen Vorgangs angezeigte Suchergebnis verstehe.

Vor diesem Hintergrund hat das OLG Hamburg entschieden, dass der durchschnittliche Internetnutzer keine Kenntnis über die Struktur der von einer Suchmaschine genutzten Suchfunktionen und daher die Erwartung habe, dass ihm bei Eingabe der Marke “MO” in der Suchleiste auch Produkte genau dieser Marke angezeigt werden. Diese Vorstellung werde durch die streitgegenständliche Darstellung der Suchergebnisse noch verstärkt, indem dem Internetnutzer mitgeteilt werde, dass sein “Suchen nach MO (Jack, Hose, Schuhe etc.) (x) Produkte gefunden” eine bestimmte Anzahl konkreter Treffer erzielt habe.

Dieser Eindruck werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die in der Trefferliste angezeigten Produkte jeweils unter weiteren Kennzeichen angeboten werden. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass der Verkehr annehme, dass die beworbenen Waren zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Das OLG Hamburg hat dabei betont, dass es für den Inhaber einer Internetseite ein Leichtes sei eine solche Verwechslungsgefahr auszuräumen. So könne die Darstellung von Suchergebnissen so gestaltet werden, dass der Internetnutzer nicht der irrigen Annahme unterliege, ein Suchergebnis werde ihm als Marke präsentiert. Dies könne durch aufklärende Hinweise erfolgen, die das Zustandekommen der angezeigten Suchergebnisse erläutern.

Das Urteil des OLG Hamburg hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Betreiber von Internetplattformen sind gehalten die Anzeige von Suchergebnissen mit einem Hinweis darauf zu verbinden, dass diese auch Produkte enthalten können, die in keinerlei rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung zu der als Suchbegriff verwendete Marke stehen.