BGH: Wer als Preisvergleichsportal nur provisionszahlungswillige Anbieter abbildet, muss dies gegenüber den Verbrauchern offenlegen
Berücksichtigt der Betreiber eines Preisvergleichsportals nur solche Anbieter, die sich dem Portalbetreiber gegenüber für den Fall eines erfolgreichen Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, so muss der Portalbetreiber Verbraucher auf diese Provisionszahlungen hinwiesen. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Preisvergleichsportals ist unzureichend (BGH, Urt. v. 27.04.2017 – I ZR 55/16). The Federal Court of …