EuGH stellt klar: Auch das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten ist rechtswidrig

Nicht nur der Betreiber von illegalen Streaming-Angeboten, sondern auch deren Nutzer begehen nach Auffassung des EuGH eine Urheberrechtsverletzung. Diese bislang umstrittene Frage klärte der EuGH nunmehr in seiner jetzt vorliegenden Entscheidung (Entscheidung vom 26. April 2017 – Rechtssache C‑527/15).

Gegenstand der Entscheidung ist ein Multimedia-Player, der von einem niederländischen Hersteller vertrieben wurde. In die Software des Players waren sog. Add-ons vor-installiert, mit denen die gewünschten Streaming-Angebote auf dem Fernseher abgespielt werden konnten. Darunter befanden sich auch illegale Streaming-Angebote, die Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber verbreiteten. Beworben wurde der Player gerade damit, dass mit ihm kostenlos und einfach illegale Streaming-Angebote auf dem Fernseher abgespielt werden konnten.

Der EuGH hat insoweit zunächst entschieden, dass bereits der Verkauf des Players als “öffentliche Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (“Urheberrechts-RL”) anzusehen und somit rechtswidrig ist. Eine Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Insoweit sah der EuGH den Verkauf des Players nicht als – unbeachtliche – bloße Bereitstellung einer technischen Einrichtung an, sondern betonte, dass der Hersteller in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns die Add-Ons vorinstalliert hatte, die den Käufern speziell den Zugang zu den illegalen Inhalten ermöglichten. Die Käufer konnten so bequem per Fernbedienung die Inhalte auswählen und am heimischen Fernseher konsumieren.

Des Weiteren hat das Gericht festgehalten, dass auch die Nutzer von illegalen Streaming-Diensten eine Urheberrechtsverletzung begehen. Denn beim Streaming wird zumindest eine flüchtige Vervielfältigung des Inhaltes erstellt, wodurch grundsätzlich in das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist nach Auffassung des EuGH auch nicht durch die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechts-RL gerechtfertigt, was bislang in Rechtsprechung und Literatur umstritten gewesen ist. Diese Regelung nimmt vorübergehende Vervielfältigungen unter bestimmten Umständen aus dem Vervielfältigungsrecht aus. Erforderlich ist hierfür insbesondere, dass die Vervielfältigungshandlung eine rechtmäßige Werknutzung bezwecken und ihr keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzungen sind für den EuGH bei der Nutzung von illegalen Streaming-Angeboten nicht erfüllt. So sei eine rechtmäßige Werknutzung bei diesen Angeboten gerade nicht bezweckt. Ferner stellt der EuGH richtiger Weise klar, dass diese illegalen Angebote die wirtschaftliche Verwertung der Inhalte durch die Rechteinhaber ganz erheblich beeinträchtigen.

Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar stand schon lange fest, dass zumindest die Betreiber von illegalen Streaming-Angeboten eine Urheberrechtsverletzung begehen. Mit seiner Entscheidung stellt der EuGH aber nunmehr endlich klar, dass sowohl Anbieter von speziellen Playern für diese Angebote als auch die Nutzer von Streaming-Angeboten selbst ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begehen. Die immer noch weitverbreitete Nutzung von illegalen Streaming-Angeboten stellt keinesfalls ein Kavaliersdelikt dar, sondern verursachen auf Seiten der Kreativen und Rechteverwerter einen immensen Schaden. Allerdings werden Nutzer illegaler Streaming-Angebote weiterhin tatsächlich nur schwer zur Verantwortung gezogen werden können, da sich ihre Identität nur schwer ermitteln lässt. Es bleibt somit zu hoffen, dass der EuGH mit seiner Entscheidung zumindest dazu beiträgt, dass das Unrechtsbewusstsein unter den Nutzern solcher Angebote endlich zu nimmt.